Validity of derivative naturalization extension after post-decree correction of filiation records
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) partially granted the complaint, setting aside the challenged decision for legal error insofar as it concerned the resumption of the naturalization application for the primary applicant and the extension of citizenship to her spouse, while dismissing the portion regarding the resumption for their children as inadmissible; the respondent state was ordered to pay costs. The dispute arose from a 2002 Austrian naturalization decree that had been granted and extended to five children based on the understanding that they were the applicants' offspring, but a 2007 notification revealed that two of the children were legally recognized as the spouse’s parents’ children, triggering a review that the lower authority executed through a decision to reopen proceedings and deny the requested citizenship extensions for the children due to the lack of familial ties required for derivative naturalization. The court held that the lower authority’s handling of the resumption was legally flawed regarding the primary applicants but correctly found the complaint against the children's derivative claims inadmissible, relying on the Austrian Nationality Act 1985 (StbG), specifically §§ 16 and 17 concerning the extension of naturalization to spouses and children, which require a valid familial relationship that was absent for two of the five children.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 20 StbG; § 10 Abs. 1 StbG; § 16 StbG; § 17 StbG: A citizenship grant based on a promise of departure is void if the applicant fails to disclose material facts discovered later that negate the legal basis of the grant, such as a change in paternity, thereby violating the principle of good faith.
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KI-generiertVolltext
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Erstreckung der Verleihung auf die zweitbeschwerdeführende Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Erstreckungsverfahrens der Kinder richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 1. Jänner 1962 in der Türkei geboren. Sie hat seit Oktober 1990 ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 5. Mai 1968 in der Türkei geboren. Er hat seit Juli 1991 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer haben in der Türkei am 15. November 1990 geheiratet.
Am 25. Oktober 1999 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung auf den Zweitbeschwerdeführer (Ehegatte) und die Kinder C und I (beide geboren am 17. August 1989), A (geboren am 1. Juni 1992) und T (geboren am 3. September 1993).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 wurde gemäß § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) der Erstbeschwerdeführerin die Verleihung und dem Zweitbeschwerdeführer sowie den Kindern die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden.
Am 18. Mai 2001 beantragten beide Beschwerdeführer für das am 2. Mai 2001 geborene Kind M die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 ergänzte die belangte Behörde ihren Zusicherungsbescheid vom 22. August 2000 dahingehend, dass auch dem Kind M gemäß § 20 StbG die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde.
Am 23. Juli 2001 legten die Beschwerdeführer (jeweils am 20. Juli 2001 vom Innenministerium der Türkischen Republik ausgestellte) Genehmigungen zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2002 wurde der Erstbeschwerdeführerin "mit Wirkung vom 13. März 2002" nach § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese Verleihung gemäß § 16 StbG auf den Zweitbeschwerdeführer (Ehegatten) sowie gemäß § 17 StbG auf die Kinder C, I, A, T und M erstreckt.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte das türkische Generalkonsulat (in Salzburg) der belangten Behörde mit, in der Zwischenzeit sei gerichtlich festgestellt worden, dass C und I nicht die Kinder der Beschwerdeführer sondern von H und G P (den Eltern des Zweitbeschwerdeführers) sind. Die standesamtliche Registrierung sei "offiziell berichtigt"; C und I seien als Kinder von H und G P eingetragen.
Die belangte Behörde führte daraufhin eine "Staatsbürgerschaftsüberprüfung" durch. Beide Beschwerdeführer wurden am 14. März 2007 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichtes K im Pflegschaftsverfahren der minderjährigen Kinder I und C wurde deren leiblicher Vater H P in der Türkei (Oberstaatsanwaltschaft U) als Zeuge "angehört" bzw. vernommen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zur beabsichtigten Wiederaufnahme Parteiengehör.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2007 führten die Beschwerdeführer - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - aus, dass der Wiederaufnahme des Verfahrens an sich "auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage" nicht entgegengetreten werde. Sollte die Behörde auch in der Sache selbst entscheiden, werde ersucht, Gelegenheit zur Erstattung von Sachvorbringen zu geben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2007 wurde