VwGH upholds deportation order but revokes it due to procedural flaws in weighing family ties and criminal history.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria upheld the deportation order but revoked the specific expulsion clause due to procedural violations. The applicant, a Bosnian national with a 17-year residence and eight prior convictions, argued for deportation based on his criminal record while claiming to live with his mentally ill wife. The court found the authority's decision insufficient because it failed to explicitly weigh the applicant's social integration, language skills, and family life against his violent criminal history in a case-specific manner. Consequently, the deportation order was set aside as legally flawed, though the refusal of asylum and the finding of permissible return were maintained.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 AsylG 1997; § 43 Abs. 2 VwGG: A deportation order under § 8 Abs. 2 of the Asylum Act 1997 is procedurally invalid if the administrative authority fails to conduct a case-specific balancing of the individual's social integration, family ties, and criminal history, as required by § 43 Abs. 2 of the Administrative Procedure Act.
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KI-generiertVolltext
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines SpruchpunktesIII. (Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina nach §8 Abs.2 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und ist seit dem Jahr 1990, somit (ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) seit nunmehr etwa 17 Jahren, ständig in Österreich aufhältig. Am 7.Juli2004 stellte der Beschwerdeführer, nachdem über ihn mit Bescheid vom 10.Mai2004 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt worden war, einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 23.Juli2007 gemäß §7 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr.101/2003 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß §8 Abs.1AsylG iVm §57 Fremdengesetz festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde zur Ausweisung des Beschwerdeführers zunächst auf die Feststellungen des BAA zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich, welche sich in der Wiedergabe der strafgerichtlichen Urteile und der angewendeten Strafnormen erschöpften. Danach wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 2003 acht Mal wegen näher bezeichneten Delikten strafgerichtlich verurteilt. Sodann stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 1990 ständig in Österreich auf.
Nach Verweis auf "die diesbezüglichen Ausführungen" des BAA wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe, er lebe in Österreich mit niemandem zusammen, früher habe er mit seiner Frau zusammengelebt, nun lebe er mit niemandem. Abweichend davon habe der Beschwerdeführer in der Berufung an die belangte Behörde behauptet, er lebe mit seiner Ehegattin im Familienverband an einer näher bezeichneten Wohnadresse zusammen. Seine Ehegattin sei psychisch schwer erkrankt, insbesondere nach dem krankheitsbedingten Tod der Tochter.
Der Beschwerdeführer sei letztmalig rechtskräftig mit Urteil vom 26.November2003 wegen §§83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt worden. Jedenfalls seit rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes vom 10.Mai2004 habe der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich verfügt und sei ihm bloß während des Asylverfahrens Abschiebeschutz zugekommen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich insgesamt acht Mal rechtskräftig wegen diverser näher bezeichneter Delikte -darunter Vorsatzdelikte gegen Leib und Leben- verurteilt worden.
Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer wie von ihm vorgebracht jedenfalls einen bestimmten Zeitraum nicht mehr mit seiner Ehegattin zusammengelebt habe. Auch habe der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme von Arbeitslosenunterstützung gelebt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er zu diesem Zeitpunkt einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen sei. Eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers vermöge nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen.
Dies in Anbetracht der acht rechtskräftigen Verurteilungen sowie in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auf Grund seiner Asylantragstellung legal in Österreich aufgehalten habe. Weiters habe das von ihm nunmehr behauptete Familienleben auch nicht im gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich bestanden. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle, welche sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege, weshalb von einem gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach Art.8 Abs.2 EMRK auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
1. Die Beschwerde bringt gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers vor, er lebe mit seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, am gemeinsamen ehelichen Wohnsitz zusammen. Diesen Umstand habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen. Er sei finanziell auch von seiner Ehegattin abhängig, als sie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten habe. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde berücksichtigten, gegen den Beschwerdeführer erlassenen strafgerichtlichen Verurteilungen sei darauf hinzuweisen, dass seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vier Jahre vergangen seien und der Beschwerdeführer sich seither wohl verhalten habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nach dem krankheitsbedingten Tod der gemeinsamen Tochter psychisch erkrankt und bedürfe der tagtäglichen Zuwendung und Unterstützung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst habe in Österreich in den letzten 17Jahren seinen Lebensmittelpunkt begründet und sei sozial integriert. Er habe die deutsche Sprache nahezu perfekt erlernt und hier seine Heimat gefunden.
2. Zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach §8 Abs.2 AsylG und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung kann gemäß §43Abs.2VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg.Erkenntnisses vom 15.März2010, Zl.2007/01/0537 (mwH auf hg.Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen werden.
3. Davon ausgehend enthält der angefochtene Bescheid keine ausreichend fallbezogene Abwägung:
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich (17Jahre) bereits acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist und sich die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen -wie die belangte Behörde zwar nicht festgestellt hat, sich jedoch aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden erstinstanzlichen Bescheid vom 8.Jänner2004 über das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot ergibt- durch eine hohes Maß an Gewaltbereitschaft auszeichneten.
Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen und den sich daraus für die fallbezogene Abwägung ergebenden Schlussfolgerungen enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau eingegangen worden ist und zu den -vom Beschwerdeführer vorgebrachten- näheren Umständen dieses Familienlebens.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß §42 Abs.2 Z.3 lit.b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§47ffVwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art.131 Abs.3 B-VG und §33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft -soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht- keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am 31.März2010