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2007/01/0795 ECLI:AT:VWGH:2010:2007010795.X00 KI-generiert

Denial of Austrian citizenship due to prior criminal conviction and administrative violations of foreigner employment laws

Geschäftsnummer 2007/01/0795
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Vienna Administrative Court dismissed the appeal and upheld the lower administrative authority's decision, ordering the appellants to pay EUR 610.60 in costs to the respondent state. The dispute concerned the denial of an application for Austrian citizenship and related extension applications, where the primary applicant faced a verifiable obstacle due to two prior convictions: a criminal penalty under § 168 Penal Code and an administrative violation of the Foreigners' Employment Act for employing foreign nationals without labor authority approval. Relying on § 10 para. 2 lit. 2 in conjunction with § 17 of the Citizenship Act 1985, the court determined that these established serious violations constituted a statutory impediment to the grant of citizenship, thereby confirming the lower court's refusal of the request.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 2 Z. 2 StbG; A foreigner is ineligible for Austrian citizenship if they have been legally convicted of a criminal offense or an administrative violation under the cited provisions.

Schlagwörter

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Austrian citizenship criminal conviction bar administrative offense StbG §10(2) Z.2 naturalization eligibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 2 Z. 2 StbG
§ 168 erster Satz zweiter Fall StGB
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Art.144 Abs.3 B-VG
Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 18.Juni2007, B917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.Juli2007, B917/07-5, gemäß Art.144 Abs.3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH B917/07-3
VfGH B917/07-5

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen gemäß §10 Abs.2 Z.2 iVm §17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl.Nr.311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl.INr.37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes V vom 1.Dezember 2005 wegen §168 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90Tagessätzen verurteilt worden.

Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.November2005 der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §28 Abs.1 Z.1 lit.a (in Verbindung mit §3 Abs.1) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der Fassung BGBl.INr.136/2004 (AuslBG) für schuldig befunden worden, weil sie es zu verantworten habe, zwei namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als gastgewerbliche Hilfskräfte bzw. als Kindermädchen beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8.August 2006 sei die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen sei das Straferkenntnis bestätigt worden.

Somit lägen zwei schwerwiegende Übertretungen des AuslBG vor, für welche die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Umstand sei auch nie bestritten worden. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage sei davon auszugehen, dass das Verleihungshindernis des §10 Abs.2 Z.2 StbG vorliege, weshalb sowohl der Hauptantrag als auch die Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 18.Juni2007, B917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.Juli2007, B917/07-5, gemäß Art.144 Abs.3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche §10 Abs.2 Z.2 StbG lautet:

"§10 …

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn