VwGH revokes citizenship grant due to fraud regarding marital status and allows reinstatement of proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court revoked the citizenship grant because the applicant fraudulently misrepresented his marital status to the authorities. Although the court found the marriage had broken down, it ruled that the applicant's initial declaration was false and thus the grant was illegal. Consequently, the court ordered the authorities to reinstate the proceedings and compensate the applicant for legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 StbG; § 11a StbG: The court established that a citizenship grant based on a false declaration of marital cohabitation constitutes fraud, rendering the decision void and necessitating the reinstatement of the procedure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Dezember 1984 in Serbien geboren.
Er hat seit 22. Oktober 2001 einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich und heiratete am 25. April 2003 die österreichische Staatsbürgerin P L. Am 18. Mai 2005 beantragte er bei der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides sein Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Am 3. Juli 2006 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Bescheid des Innenministeriums der Republik Serbien vom 28. Juni 2006 vor, wonach sein Antrag auf Entlassung aus dem Staatsbürgerschaftsverband der Republik Serbien abgelehnt wurde, da er seine Wehrpflicht nicht erfüllt habe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom selben Tag gemäß "§ 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im Zuge der Verleihung wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt, wobei er angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die Ehe mit P L aufrecht und kein Scheidungsverfahren anhängig sei und er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe.
4. Mit Antrag vom 3. Oktober 2006 begehrten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Bezirksgericht Salzburg die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2006 als zurückgenommen erklärt, da die Eheleute zum festgesetzten Verhandlungstermin nicht erschienen waren.
Die Ehe wurde schließlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Hallein vom 20. Dezember 2006 (rechtskräftig seit 27. Dezember 2006) geschieden. Im Zuge der mündlichen Scheidungsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Ehe zunächst harmonisch verlaufen sei, seine Ehefrau in weiterer Folge jedoch eine Beziehung zu einem anderen Mann A W begonnen und von diesem auch ein Kind habe; seine Ehefrau lebe auch mit dem Vater des Kindes zusammen. Das besagte Kind, S L L, wurde am 3. Mai 2006 in Hallein geboren. Nach einer Vaterschaftsanerkennung gemäß § 163a ABGB durch A W wurde dieser mit Rechtswirksamkeit vom 12. Juni 2006 als Vater des Kindes in das Geburtenbuch eingetragen.
Mit Wirkung vom 27. Jänner 2007 nahm der Beschwerdeführer wieder seinen früheren Familiennamen Z an.
5. Mit Schreiben vom 30. März 2007 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass infolge des festgestellten Sachverhaltes erhebliche Zweifel bestünden, dass seine Ehe mit P L zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft noch aufrecht gewesen sei und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens infolge Erschleichung des Verleihungsbescheides ein.
6. In seiner Stellungnahme vom 12. April 2007 führte der - nunmehr rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer aus, er habe sich mit seiner Ehefrau trotz deren außerehelicher Beziehung versöhnt und an der Ehe festhalten wollen. Dementsprechend habe er auch weiterhin mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft wahrheitsgetreu gewesen. Nachdem es jedoch "vom 30. September auf den 1. Oktober 2006" zu einer neuerlichen Auseinandersetzung gekommen sei, hätten sie die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe eingestehen müssen. Er habe "noch am selben Tag" den gemeinsamen Haushalt verlassen und hätten sie am 3. Oktober 2006 den Antrag auf Ehescheidung (im Einvernehmen) eingebracht.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2007 wurde
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (im Folgenden: StbG nF), lauten:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
...
§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ...
...
§ 64a. ...
(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, also in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (im Folgenden: StbG aF), lauten:
"§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,