Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007/01/0666 ECLI:AT:VWGH:2011:2007010666.X00 KI-generiert

VwGH partially allows asylum deportation appeal, upholding expulsion but invalidating partial deportation due to family life violation.

Geschäftsnummer 2007/01/0666
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria partially revoked the deportation order while dismissing the appeal regarding the asylum rejection. The court found that deporting only the applicant without his wife and minor children violated Article 8 of the ECHR by unnecessarily separating the family. Consequently, the expulsion was declared unlawful due to lack of justification, but the asylum denials were upheld.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; Art. 8 EMRK: Partial deportation of an asylum seeker without family members constitutes an interference with family life requiring specific justification, which is absent in such cases.

Schlagwörter

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partial deportation family life protection asylum rejection appeal Article 8 ECHR administrative review Wegweisung im Asylverfahren Familienasyl Asylgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
§ 7 Asylgesetz 1997
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Art. 131 Abs. 3 B-VG
§ 33a VwGG
§ 8 Abs. 1 AsylG
Art. 8 EMRK
§§ 47 VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0819
Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0819, mwN).
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Volltext

I. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 3. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein Aufwandersatz in den Verfahren zu den Zlen. 2007/01/0667 bis 0669 findet nicht statt.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Mazedonien. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 13. Dezember 2002 einen Asylantrag, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) stellten in der Folge Asylerstreckungsanträge.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.) und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Mit dem zweit- bis viertangefochtenen Bescheid wurden die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge gerichteten Berufungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Bei der mit dem dritten Spruchpunkt des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Erstbeschwerdeführer (Asylwerber), nicht jedoch seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder (Erstreckungswerber), sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0819, mwN). Eine derartige Rechtfertigung enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.

Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf den ersten und zweiten Spruchteil des erstangefochtenen Bescheides sowie auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 17. März 2011