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2007/01/0472 ECLI:AT:VWGH:2007:2007010472.X00 KI-generiert

VwGH upholds asylum rejection for minor due to age assessment errors, ordering asylum office to replace costs.

Geschäftsnummer 2007/01/0472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) revoked the asylum rejection decision because the asylum office incorrectly assumed the applicant was an adult based on appearance rather than verified age. The applicant, a Liberian national born in 1990, claimed minority, but the authorities relied on his demeanor and appearance to deny protection and deportation. The court ruled that this procedural error rendered the decision illegal and ordered the asylum office to reimburse the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: Where an administrative authority determines a minor's age solely by appearance without verification, the resulting decision is substantively illegal and must be revoked.

Schlagwörter

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asylum procedure age assessment minor status procedural error cost reimbursement VwGG AsylG 2005

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt 1.)), wies gemäß § 8 Abs.
§ 8 Abs. 6 AsylG 2005
1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005
6 AsylG 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt 2.)) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt 3.)).
§ 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005
aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und sprach aus, dass einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
§ 8 Abs. 6 AsylG
1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463
Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt.
Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2004/01/0488
Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2004/01/0488).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 1. Oktober 1990 geborener Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 23. Jänner 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. Februar 2007 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und sprach aus, dass einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von dessen Volljährigkeit aus. Die festgestellte "Volljährigkeit" des Beschwerdeführers stützte das Bundesasylamt "auf sein äußeres Erscheinungsbild, sein Verhalten und sein Auftreten"; dieser Meinung des Bundesasylamt über das Alter des Beschwerdeführers habe sich auch der Rechtsberater angeschlossen. Das Bundesasylamt stellte daher den erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt 1.)), wies gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt 2.)) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt 3.)).

Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit "liege augenscheinlich nicht vor".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Anzumerken ist, dass der Bescheid der belangten Behörde (auch) dem Bundesasylamt am 6. März 2007 wirksam zugestellt wurde und daher dem Rechtsbestand angehört. Demnach war die Beschwerde nicht wegen unwirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an den noch minderjährigen Beschwerdeführer zurückzuweisen (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2004/01/0488).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. August 2007