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2007/01/0226 ECLI:AT:VWGH:2011:2007010226.X00 KI-generiert

2007/01/0226 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2007/01/0226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist; § 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

Legislator-Regeste

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§ 120 Abs. 4 FPG; 2007/01/0226 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0260, mwN), wird angesichts der Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG nicht aufrecht erhalten.

Schlagwörter

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Entzug des Bürgerrechts abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Ausweisungsgrund Nachweis der Staatenlosigkeit ersuchter Staat Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 120 Abs. 4 FPG
in diesem Sinne zu § 120 Abs. 4 FPG das hg.
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LVwG-2019/17/2575-3
1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl la-29.893/24-2019, ersatzlos behoben.
LVwG-750333/14/ER
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
VGW-151/023/16565/2019
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juli 2020 zur Zahl VGW-KO-023/492/2020 mit EUR 156,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2020 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 156,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto …, einzuzahlen.
VGW-152/071/12739/2018
Revocation of Naturalization for Concealed Criminal Proceedings: Fraudulent Procurement and Proportionality under the Austrian Nationality Act
VGW-152/022/5873/2018
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zusicherung in Spruchpunkt 1. § 20 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und für die Abweisung des Verleihungsantrages in Spruchpunkt 2. § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ist.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kroatien und Bosnien-Herzegowina, beantragte am 18. November 2004 die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach ihrem Ehegatten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband erbringe. Am 16. Juni 2006 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Bescheid des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien vom 9. Mai 2006 vor, wonach sie aus dem kroatischen Staatsverband ausgeschieden sei.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12. Juli 2006 wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Exekutionsordnung erlassen, mit dem diesem die Rückkehr in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung sowie eine Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin und den drei gemeinsamen Kindern bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

"§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

…

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

…

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren.

(4) …

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung."

§ 64a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, lautet:

"In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 64a. …

(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G 154/10-8, kundgemacht am 30. November 2011 im BGBl. I Nr. 111/2011 § 20 Abs. 2 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.), die Vorschrift auch auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt IV.).

2. § 20 StbG steht seit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998 unverändert in Geltung. Der Ausspruch, dass die als verfassungswidrig aufgehobene Vorschrift des § 20 Abs. 2 StbG auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist, bewirkte daher eine Erstreckung der Anlassfallwirkung auch auf den vorliegenden Beschwerdefall, sodass die Anwendung des § 20 Abs. 2 StbG im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne zu § 120 Abs. 4 FPG das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0056, mwN).

Dem auf die aufgehobene Bestimmung gestützten Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft mangelt es demnach an der gesetzlichen Grundlage, sodass sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig erweist.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erwägungsgründen des erwähnten Erkenntnisses vom 29. September 2011 ausgeführt, "dass § 20 Abs. 3 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31).

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen, die in Ansehung des § 20 Abs. 5 StbG auch für die Erstreckung der Verleihung gelten, an.

Davon ausgehend erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Abweisung des Erstreckungsantrages der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig.

4. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zusicherungsbescheid durch eine Abweisung des Verleihungsansuchens auch ohne ausdrücklichen Widerruf gegenstandslos werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0260, mwN), wird angesichts der Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG nicht aufrecht erhalten.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Dezember 2011