Naturalization application subject to amended law due to lack of pre-reform certification decree
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof dismissed the applicant's complaint as unfounded, rejecting his request for naturalization and ordering him to reimburse the respondent authority EUR 381.90 in costs. The dispute concerned the denial of an application for Austrian citizenship submitted in 2005, where the applicant, a Serbian national, failed to meet the continuous residence requirements due to a period of absence in Kosovo between 1995 and 1999. The decisive legal issue was the applicable version of the Austrian Citizenship Act; the court held that the transition provision in § 64a Abs. 4 StbG required the pending application to be adjudicated under the 2005 Citizenship Law Reform (in force since March 2006), rather than the pre-reform provisions relied upon by the applicant, because no certification decree under § 20 Abs. 1 StbG had been issued prior to the amendment's entry into force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 10 Abs. 1 Z 1, 11a Abs. 4 StbG; § 64a Abs. 4 StbG: In pending citizenship proceedings without a prior assurance order, the transitional provisions of the 2005 Nationality Act Novelle require the application of the amended statutory provisions.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 11a Abs. 4 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, sei zwar in der Zeit vom 19. August 1991 bis 1. Februar 1995 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen und habe in dieser Zeit die Schule im Bundesgebiet besucht. Danach habe er jedoch im Kosovo gelebt und seinen Hauptwohnsitz in Österreich erst wieder ab 17. Mai 1999 begründet. Ausgehend davon erfülle er die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG nicht und es lägen in seinem Fall auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11a Abs. 4 StbG nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, B 1727/06-6, ablehnte und sie mit Beschluss vom 10. Jänner 2007, B 1727/06-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I. Nr. 37/2006, nicht erfüllt. Sie geht aber davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage gestellten Antrages noch das StbG in der vor der Novelle 2005 geltenden Fassung (gemeint wohl § 10 Abs. 4 Z 1 leg. cit.) anzuwenden gewesen wäre.
Dem ist zu erwidern, dass im Fall des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kein Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG ergangen war. Gemäß § 64a Abs. 4 StbG war das gegenständliche (noch nicht abgeschlossene Verleihungs)Verfahren daher nach den durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Bestimmungen zu Ende zu führen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Auch im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 6. Dezember 2006 im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. August 2007