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2006/21/0053 ECLI:AT:VWGH:2007:2006210053.X00 KI-generiert

Scope of § 75 FrG Expulsion Inadmissibility: Strict Adherence to Designated State and Requirement of Individualized Threat Evidence

Geschäftsnummer 2006/21/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the appellant’s complaint, thereby upholding the lower administrative authority’s decision which rejected the appeal against a first-instance ruling finding that no compelling reasons existed to deem the expulsion of the appellant to Nigeria inadmissible. The dispute centered on a legal status determination under § 75 of the Aliens Act 1997, where the appellant, who had previously failed an asylum claim based on a false identity and alleged persecution in Nigeria, argued that subsequent revelations of his true origin from Sierra Leone and general reports of war-like conditions in both countries rendered expulsion dangerous. The court held that the authorities correctly limited their assessment to Nigeria, as that was the specific state designated in the appellant’s formal application for a finding of inadmissibility of expulsion, and rejected the claim on the merits because the appellant failed to provide concrete evidence of individual threat, relying instead on unsubstantiated assertions of danger.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; Scope of § 75 FrG Expulsion Inadmissibility: Strict Adherence to Designated State and Requirement of Individualized Threat Evidence: The dispute centered on a legal status determination under § 75 of the Aliens Act 1997, where the appellant, who had previously failed an asylum claim based on a false identity and alleged persecution in Nigeria, argued that subsequent revelations of his true origin from Sierra Leone and general reports of war-like conditions in both countries rendered expulsion dangerous. The court held that the authorities correctly limited their assessment to Nigeria, as that was the specific state designated in the appellant’s formal application for a finding of inadmissibility of expulsion, and rejected the claim on the merits because the appellant failed to provide concrete evidence of individual threat, relying instead on unsubstantiated assertions of danger.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Serves as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded in the dispositive.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Serves as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded in the dispositive.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003

Provides the legal basis for the order regarding the reimbursement of costs to the federation.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juni 1997 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Juni 1997 einen Asylantrag. Er behauptete, den Namen F.W. zu führen, am 22. Mai 1965 geboren und nigerianischer Staatsbürger zu sein. Zur Begründung des Asylantrages brachte er bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 30. Juni 1997 - zusammengefasst - vor, er sei auf Bezirksebene Sekretär einer politischen Partei (UNCP) gewesen und im März 1997 wegen der in einem Zeitungsinterview geäußerten Kritik an einem bestimmten Erlass der (damaligen) Militärregierung Nigerias vom Geheimdienst festgenommen, gefoltert und in Owerri inhaftiert worden. Ende April 1997 sei ihm nach Bestechung des Wachpersonals die Flucht aus dem Gefängnis gelungen.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juli 1997 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Mai 2000 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und behauptete auch eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den in seiner Heimatregion (im Nigerdelta) stattfindenden Stammesauseinandersetzungen zwischen den Ijaw und den Ogoni, in deren Zuge bereits seine Eltern und sein Bruder (wegen der Kollaboration des Vaters mit dem feindlichen Stamm) getötet worden seien. Die Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Juni 2000 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0349, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer war bereits am 18. Juli 1997 (nach Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides) von der Fremdenpolizeibehörde (Bundespolizeidirektion Graz) zu einer beabsichtigten Ausweisung vernommen worden. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er "gemäß § 54 Fremdengesetz (aus 1992) einen Antrag stellen kann, dass ich in meinem Heimatland bedroht werde." Hierauf erklärte der Beschwerdeführer, einen solchen Antrag stellen zu wollen, und begründete diesen wie folgt:

"Ich kann Österreich nicht verlassen, da ich noch kein Reisedokument habe. Ich kann auch nicht in mein Heimatland zurückkehren, da ich dort Angst um mein Leben habe. Ich könnte von den Regierungstruppen festgenommen werden und getötet werden. Ich hatte in einer Zeitung ein kritisches Interview gegen die Regierung gegeben. Dies war in meiner Funktion als Parteisekretär der 'United Nigerian Congress Party'.

Ansonsten verweise ich auf meine Angaben in der Asyleinvernahme."

Im Zuge einer weiteren fremdenpolizeilichen Vernehmung am 22. Oktober 1999 zu der in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes brachte der Beschwerdeführer vor, sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, hätte er "über die bereits in meinem Asylantrag hinaus gemachten Angaben keine Probleme zu erwarten". Hierauf wurde dem Beschwerdeführer neuerlich "die Möglichkeit des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 75 FrG (1997)" zur Kenntnis gebracht". Der Beschwerdeführer erklärte, er "möchte den Antrag aufgrund der bereits in meinem Asylantrag ausführlich dargelegten Probleme stellen."

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 2. Mai 2005 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1999 - der Sache nach aber auch in Erledigung des inhaltsgleichen Antrages vom 18. Juli 1997 - gemäß § 75 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei "in Nigeria gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht". Zur Begründung wurde in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG auf das Ergebnis des Asylverfahrens und die Entscheidungsgründe im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen. Hinsichtlich einer Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG habe sich dafür im Asylverfahren, auf das sich der Beschwerdeführer zur Antragsbegründung bezogen habe, kein Hinweis ergeben.

In der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Berufung verwies er darauf, dass seit der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates fünf Jahre vergangen seien. Inhaltlich brachte er dazu lediglich vor, "aus meiner Sicht (wäre ich) derzeit bei einer Rückkehr nach Nigeria von weiterer Bestrafung, Verfolgung und sogar vom Tod bedroht".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 2005 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid, auf dessen Begründung zunächst verwiesen wurde, bestätigt. Ergänzend unterzog die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Beweiswürdigung und ging mit näherer Begründung von dessen mangelnder Glaubwürdigkeit aus. Schließlich stützte sich die belangte Behörde auch noch auf die seit der Ausreise des Beschwerdeführers mittlerweile in Richtung einer politischen Stabilität, fehlender bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen und einer demokratisch gewählten Regierung geänderten Lage in Nigeria.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 3. November 2005 neuerlich einen Asylantrag gestellt und dabei offen gelegt, dass er in Wahrheit A.W. heiße, am 11. Mai 1971 geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Er habe dieses Land wegen seiner Zwangsrekrutierung durch eine der bürgerkriegsführenden Parteien verlassen. Dieser Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf den in der Folge ergangenen bestätigenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Dezember 2005 und geben dessen Begründung auszugsweise wieder. Darauf Bezug nehmend macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass im Hinblick auf (mit der Beschwerde vorgelegte) Urkunden zum Beweis für die nunmehr behauptete Identität des Beschwerdeführers ein gegenüber dem ursprünglichen Asylantrag geänderter Sachverhalt vorliege. Abschließend wird in der Beschwerde bloß behauptet, es sei amtsbekannt, dass sowohl in der Republik Nigeria als auch in Sierra Leone "zumindestens bürgerkriegsähnliche Zustände" herrschten, wodurch der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eines der beiden Länder "mit dem Tod bedroht" sei. Mit Schriftsatz vom 29. März 2006 legte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit Bestrafung, Verfolgung oder sogar mit dem Tod rechnen müsste, ergänzend einen aktuellen ORF-Bericht aus dem Internet vor.

Soweit das Beschwerdevorbringen überhaupt im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers steht, lässt es sich zunächst als Kritik dahin verstehen, die Fremdenbehörden hätten diese Feststellung nicht auf Nigeria, sondern richtigerweise auf Sierra Leone beziehen müssen. Das trifft nicht zu:

§ 75 Abs. 1 erster Satz FrG, der inhaltlich dem bis 31. Dezember 1997 in Geltung gewesenen § 54 Abs. 1 Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 entsprach, lautete samt Überschrift wie folgt:

"Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist."

Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Feststellung hat sich auf den vom Fremden in seinem Antrag bezeichneten Staat, der nicht notwendig mit dem Herkunftsstaat ident sein muss, zu beziehen. Nach dem oben wiedergegebenen Inhalt des ursprünglichen Antrages vom 18. Juli 1997 und des am 22. Oktober 1999 wiederholten Antrages des Beschwerdeführers behauptete er jeweils unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Asylverfahren, in dem er bis dahin nur eine in seinem angeblichen Heimatstaat Nigeria bestehende Verfolgungsgefahr geltend gemacht hatte, die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria. Demzufolge hat die Erstbehörde die Feststellung nach § 75 Abs. 1 FrG zutreffend in Bezug auf Nigeria getroffen und zu Recht das Bestehen einer Gefährdung im Sinne des § 57 FrG für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria geprüft. Das wurde in der Berufung auch nicht kritisiert, sondern es wurden vielmehr auch dort vom Beschwerdeführer befürchtete Bedrohungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria behauptet. Einen auf Sierra Leone bezogenen Feststellungsantrag hat der Beschwerdeführer gegenüber der Fremdenpolizeibehörde nicht gestellt. Angesichts dessen war es nicht rechtswidrig, dass auch die belangte Behörde eine Prüfung der Rückkehrgefährdung in Bezug auf Nigeria vornahm.

Dass ihr dabei inhaltlich ein Fehler unterlaufen wäre, wird in der Beschwerde nicht konkret genug geltend gemacht, zumal der Begründung der belangten Behörde nicht argumentativ entgegen getreten wird. Die bloße Behauptung in der Beschwerde einer individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers durch nicht näher bezeichnete "bürgerkriegsähnliche Zustände" ist mangels jedweder Konkretisierung vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Verhältnisse in Nigeria nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich - im Rahmen des ziffernmäßigen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. März 2007