VwGH annulled deportation order due to invalid service of notice after voluntary departure and closure of asylum case.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria annulled the Federal Office for Refugees' deportation order because the notice was invalidly served by deposit at the authority without prior delivery attempts. The court found the applicant had no knowledge of the new proceedings since his first asylum application was closed upon his voluntary departure with return assistance. Consequently, the deportation order was deemed not issued, preserving the applicant's subsidiary protection status until his residence permit expired.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 23 ZustellG; If a party is unaware of a proceeding, they are not obligated to notify the authority of a change of address, and service by deposit without prior delivery is invalid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 31.Oktober2004 von Polen kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Nach Zulassung des Verfahrens gemäß §24b Abs.1 Asylgesetz 1997 idF BGBl.INr.101/2003(AsylG) wegen Hinweisen auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit am 13.Juni2005 zugestelltem Bescheid vom 7.Juni2005 den Asylantrag gemäß §7 AsylG ab, gewährte Refoulementschutz gemäß §8 Abs.1AsylG und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs.3 iVm §15 Abs.2AsylG eine mit 1.Juni2006 befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Abweisung des Asylantrags erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
Mit Schreiben vom 13.März2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, er beabsichtige "freiwillig zurückzukehren" und erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag "gemäß §31 Abs.3 AsylG2003 als gegenstandslos abgelegt wird". Der Inhalt sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Am 31.März2006 bestätigte die International Organization for Migration - IOM, dass der Beschwerdeführer am 30.März2006 "unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist". Laut Aktenvermerk des unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.April2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §31 Abs.3AsylG als gegenstandslos abgelegt.
Mit Bescheid vom 19.April2006 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß §9 Abs.1 Z1 Asylgesetz2005, BGBl.I Nr.100/2005 (AsylG2005), den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §9 Abs.2 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs.1 Z4leg.cit. in die Russische Föderation aus. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk vom selben Tag "gemäß §8Abs.2 in Verbindung mit §23 Zustellgesetz1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt".
Am 22.September2006 reiste der Beschwerdeführer neuerlich von Tschetschenien über Polen nach Österreich und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.Oktober2006 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner (am 1.Juni2006 abgelaufenen) befristeten Aufenthaltsberechtigung. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 27.Oktober2006 wies das Bundesasylamt den zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs.1 AsylG2005 zurück, stellte die Zuständigkeit Polens nach "Artikel16/1/c der Verordnung(EG) Nr.343/2003 des Rates" (Dublin-Verordnung) fest und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs.1 Z1 AsylG2005 nach Polen aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.November2006 ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Nach §31 Abs.3AsylG war der Asylantrag eines Fremden, dem Rückkehrhilfe gewährt wurde, mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen. Damit war sein Asylverfahren, wie sich aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (120BlgNR 22.GP,19) ergibt, abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig am 30.März2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und sein (erster) Asylantrag wurde als gegenstandslos abgelegt. Das Verfahren über diesen Asylantrag war somit beendet.
2. Nach §8 Abs.1ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Partei hat dann im Sinne des §8 Abs.1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B.Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B.Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl.etwa das hg.Erkenntnis vom 14.Mai2003, Zl.2002/08/0206,mwN).
Als Folge der Unterlassung einer derartigen Mitteilung normiert §8 Abs.2ZustG unter näher festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.
Vorliegend war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Ablage seines Asylantrags nach seiner Ausreise bereits beendet. Das danach von Amts wegen gemäß §§9 und10 AsylG2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, zum Widerruf der Aufenthaltsberechtigung und zur Ausweisung des Beschwerdeführers war nicht Teil dieses Asylverfahrens (in diesem Sinne das hg.Erkenntnis vom 14.Dezember2006, Zl.2005/01/0040) und er wusste unbestritten nichts davon. Da somit kein Verfahren anhängig war, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, traf ihn auch keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle im Sinne des §8 Abs.1ZustG. Die nach §8 Abs.2 und §23ZustG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts vom 19.April2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung widerrufen und seine Ausweisung verfügt wurde, war somit rechtsunwirksam; der Bescheid wurde daher nicht erlassen.
3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufgrund des Bescheides des Bundesasylamts vom 7.Juni2005 subsidiären Schutz genießt. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des §75 Abs.6 AsylG2005, nach der einem Fremden, dem am 31.Dezember2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes1991 oder des AsylG1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Allerdings besitzt er keine befristete Aufenthaltsberechtigung mehr, da diese am 1.Juni2006 abgelaufen ist, der Verlängerungsantrag nicht vor diesem Tag gestellt wurde (vgl.§8 Abs.4 letzterSatz AsylG2005) und das Bundesasylamt über den am 10.Oktober2006 gestellten Antrag bisher nicht entschieden hat.
4. Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden durfte, ist zunächst die Bestimmung des §10 Abs.1 AsylG2005 zu betrachten, die (in der hier anzuwendenden Stammfassung BGBl.I Nr.100/2005) lautet wie folgt:
"§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn