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2006/20/0320 ECLI:AT:VWGH:2010:2006200320.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum appeal due to voluntary departure, finding no legal interest in reviewing the rejected reinstatement order.

Geschäftsnummer 2006/20/0320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant's appeal against a decision rejecting his request for reinstatement of proceedings. The complainant, a Nigerian national, had previously had his request for reinstatement rejected but filed this appeal after traveling to Nigeria in June 2006. The court ruled that his voluntary departure and return to his home country eliminated any legal interest in the outcome of the administrative decision, thereby lacking standing to challenge it.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 3 VwGG: If a complainant voluntarily leaves the country and returns to their home state, they lose the legal interest to challenge an administrative decision, rendering the complaint inadmissible due to lack of standing.

Schlagwörter

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voluntary departure legal interest standing to complain asylum seeker reinstatement of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 71 AVG
Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG
§ 33 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 3 VwGG
§ 42 Abs. 1 VwGG
§ 51 VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 2009/07/0092
VwGH 2008/21/0646
VwGH 2001/07/0002

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.September2005, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.August2005 zurückgewiesen worden war, gemäß §71AVG zurückgewiesen.

Über fristgerechten Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit hg.Beschluss vom 30.Mai2006 die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt. Die vom bestellten Verfahrenshelfer verfasste Beschwerde wurde am 4.August2006 eingebracht.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor, in denen auch ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.September2006 aufliegt, wonach der Beschwerdeführer einer telefonischen Auskunft des fremdenpolizeilichen Büros zufolge am 3.Juni2006 per Charter nach Lagos ausgereist sei. Laut einer am 10.August2010 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister scheinen bezüglich des Beschwerdeführers seit Juni2006 keine Meldedaten mehr auf.

Zum hg.Vorhalt vom 12.August2010, wonach nach einer vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass auf Grund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und dessen Rückkehr nach Nigeria an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid kein rechtliches Interesse bestehe, nahm der Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht Stellung.

Gemäß Art.131 Abs.1 Z1B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß §33 Abs.1VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß §34 Abs.1VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach §42 Abs.1VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid -ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit- überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl.dazu den hg.Beschluss vom 25.Juni2009, Zl.2009/07/0092, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl.dazu etwa den hg.Beschluss vom 29.September2009, Zl.2008/21/0646,mwN).

Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits nicht (mehr), dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 8.Juli2004, Zl.2001/07/0002); fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Beschwerde gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 3.Juni2006, somit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde (am4.August2006), wenn auch nach Bewilligung seines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Erhebung dieser Beschwerde, in sein Heimatland zurückgekehrt ist.

Durch seine freiwillige Rückkehr hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er seine Rechtsstellung als Asylwerber bzw.seine Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid, der sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Beschwerdeerhebung weggefallen war.

Der Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß §34 Abs.1 und3VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§47ffVwGG, insbesondere auf§51 erster FallVwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.II.Nr.455.

Wien, am 7. Oktober 2010