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2006/19/1153 ECLI:AT:VWGH:2009:2006191153.X00 KI-generiert

2006/19/1153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2006/19/1153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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2006/19/1153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Bescheid vom 12.Mai2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs.2AVG zurück.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, gelangte am 7.April2002 nach Österreich und beantragte am 9.April2002 Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.April2002 im Wesentlichen an, dass er im Gebiet von Berg-Karabach gelebt habe. Seit 1992 sei er immer wieder von den dort vorwiegend lebenden Armeniern beschimpft worden. Sein Vater sei 1998 von Armeniern ermordet worden. In Berg-Karabach habe er keine Arbeit bekommen. Als die Beschimpfungen zugenommen hätten, sei er mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie dessen Frau und Kind in die Ukraine geflohen.

Mit Bescheid vom 15.Mai2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß §8AsylG für zulässig.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Am 30.Oktober2002 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.November2002 gemäß §68 Abs.1AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Dieser Bescheid erwuchs am 21.November2002 in Rechtskraft.

Am 23.Juli2004 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen seiner Tätigkeit in einer "geheimen Abteilung" des aserbaidschanischen Militärs in den Jahren 1993 bis 1997 von "Leuten vom Verteidigungsministerium" verfolgt worden zu sein.

Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.August2004 wegen entschiedener Sache zurück, zumal dem neuen Vorbringen kein Glauben zu schenken sei. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 6.Oktober2004 ab.

Mit Eingabe vom 21.April2005 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.Mai2002. Unter einem erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. In seinen Berufungsausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein Fluchtvorbringen zum dritten Asylantrag vom 23.Juli2004. Er beantragte auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde, um diese von der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens überzeugen zu können.

Mit Bescheid vom 12.Mai2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs.2AVG zurück.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.Februar2006 statt und bewilligte gemäß §71 Abs.1 Z1AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.August2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.Mai2002 ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß "§§7, 8AsylG" ab.

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf die Sachverhaltsdarstellungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.Mai2002. Darüber hinaus seien jedoch die "Änderungen im Tatsächlichen oder Rechtlichen" seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen und daher das in den Folgeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehen. Die Berufung stütze sich primär auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im dritten Asylverfahren. Diese Angaben seien indessen bereits vom Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 6.August2004 "in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise" gewürdigt worden. Diese Ausführungen könnten somit auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden. Es bestehe -so führte die belangte Behörde begründend weiter aus- kein Grund, "zur neuerlichen beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Berufungsvorbringen". Einer Berufungsverhandlung bedurfte es wegen des geklärten Sachverhaltes nicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde und ist damit im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß dem hier noch anzuwendenden Art.II Abs.2 Z43a EGVG idF vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl.I Nr.4/2008, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl.dazu für die hier maßgebliche Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle2003, BGBl.I Nr.101, und für den hier vorliegenden Fall einer beantragten Berufungsverhandlung etwa das hg.Erkenntnis vom 23.Jänner2003, 2002/20/0533).

Es ist unstrittig, dass die mit dem angefochtenen Bescheid entschiedene Berufung im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorbringen (im ersten Asylverfahren) neues Fluchtvorbringen enthielt. Diese rechtlich relevanten Neuerungen sind nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle2003, BGBl.I Nr.101, auch zulässig. Nach der zitierten Judikatur sind somit die Voraussetzungen, die eine Berufungsverhandlung entbehrlich machen würden, nicht erfüllt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war somit auf Grund der zulässigen Neuerungen in der Berufung erforderlich.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §42 Abs.2 Z3 lit.b undcVwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.II Nr.455.

Wien, am 10.Dezember2009