Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/19/0889 ECLI:AT:VWGH:2009:2006190889.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum rejections due to failure to explain conflicting expert reports in decision reasoning.

Geschäftsnummer 2006/19/0889
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the Federal Office for Refugees' decisions rejecting asylum claims for Indian nationals. The applicants argued that the office failed to provide a coherent explanation for preferring one expert report over another that contradicted it regarding their persecution claims. The court held that the decisions were procedurally flawed because the authority did not clearly justify why the second expert opinion, which suggested political persecution, outweighed the first, which found no such link.

Legislator-Regeste

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§ 58 Abs. 2 AVG; § 60 AVG: The authority must clearly and comprehensively summarize the investigation results, relevant considerations, and legal assessment in the decision's reasoning. A decision is void if it merely repeats expert reports without explaining why conflicting evidence is accepted or rejected.

Schlagwörter

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procedural violation reasoning obligation conflicting expert opinions asylum rejection administrative court burden of proof subsumption error

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 58 Abs. 2 AVG
§ 60 AVG
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
§ 7 AsylG
§ 8 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. August 2007, Zl. 2006/19/0095

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die mitbeteiligten Parteien sind alle Staatsangehörige von Indien und Mitglieder einer Familie. Der Drittmitbeteiligte stellte am 7.August2002 einen Asylantrag. Die Erstmitbeteiligte stellte für sich und den Viertmitbeteiligten am selben Tag Asylerstreckungsanträge.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Drittmitbeteiligte in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.Februar2003 im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Akali Dal Mann-Partei gewesen und auf Grund dieser Mitgliedschaft verfolgt worden sei.

Er habe sich 1998 nicht mehr als Bürgermeisterkandidat in seinem Heimatdorf zur Verfügung gestellt, da er Probleme mit der Polizei gehabt hätte. Er sei danach mit seiner Familie zu seinen Schwiegereltern gezogen. Im Jänner2002 sei er im Haus seiner Schwiegereltern festgenommen und in ein Wachzimmer nach Jalandhar gebracht worden. Anlässlich dieser Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, er hätte 1998 einen Lkw überfallen. Vermutlich würden diese Anschuldigungen von einem Abgeordneten der Akali Dal Badal-Partei stammen.

Mit Bescheid vom 14.Februar2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Drittmitbeteiligten vom 7.August2002 gemäß §7 Asylgesetz1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß §8AsylG für zulässig. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Drittmitbeteiligten nicht glaubwürdig seien. So habe der Drittmitbeteiligte in keiner Phase der Befragung konkrete und detaillierte Angaben zum Sachverhalt vorgebracht. Zudem würden sich in seiner Fluchtgeschichte Widersprüche vorfinden.

Mit Bescheiden vom 17.Februar2003 wurden die Asylerstreckungsanträge der Erstmitbeteiligten und des Viertmitbeteiligten gemäß §§10, 11 Abs.1AsylG abgewiesen.

Der Zweitmitbeteiligte wurde am 31.März2004 in Österreich geboren. Die Erstmitbeteiligte (Mutter des Zweitmitbeteiligten) stellte für diesen am 16.April2004 einen Asylantrag.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.Mai2004 gemäß §7AsylG ab (SpruchpunktI.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitmitbeteiligten nach Indien gemäß §8 Abs.1AsylG für zulässig (SpruchpunktII.) und wies diesen gemäß §8 Abs.2AsylG idFder Asylgesetz-Novelle BGBl.I Nr.101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (SpruchpunktIII.).

Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen diese Entscheidungen des Bundesasylamtes Berufungen an die belangte Behörde.

Am 4.Mai2004 führte die belangte Behörde eine erste Berufungsverhandlung durch. Dabei gab der Drittmitbeteiligte an, 2001 in Indien einen Reisepass beantragt und ausgestellt erhalten zu haben, mit welchem er Indien legal verlassen habe. Er sei Mitglied der Akali Dal Mann-Partei und von 1993 bis 1998 Vorsteher seines Dorfes gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er auch Geldspenden für Hinterbliebene von Akali Dal Mann-Mitgliedern gesammelt. 1998 sei er wegen anhaltender Polizeiverfolgung umgezogen, habe sich 18Monate mit seiner Familie im Haus der Schwiegereltern aufgehalten und danach für sechs Monate in einer anderen Stadt versteckt. Er sei mehrmals von der Polizei wegen seiner Parteizugehörigkeit festgenommen worden. Zudem seien mehrere Anzeigen gegen ihn erstattet worden. Eine Anzeige stamme aus dem Jahr1994, eine zweite aus dem Jahr1998. Auf Grund der ersten Anzeige habe ein Gerichtsverfahren stattgefunden, welches mit einem Freispruch geendet habe. Er sei in Indien zur Festnahme ausgeschrieben.

Am Ende der Berufungsverhandlung wurde der anwesende Dolmetscher zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, zu den Angaben des Drittmitbeteiligten ein "schriftliches Gutachten" zu erstatten.

Das "Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen" des Drittmitbeteiligten wurde im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung am 4.August2004 erörtert. Demnach entsprächen Herkunft und Identität des Drittmitbeteiligten der Wahrheit. Ebenso hätte dessen Mitgliedschaft bei der Akali Dal Mann-Partei verifiziert werden können. Die Anzeige aus dem Jahr1994 habe ein Gerichtsverfahren zur Folge gehabt, welches mit einem Freispruch für den Drittmitbeteiligten im Jahr1996 geendet habe. Die Anzeige aus dem Jahr1998 betreffe einen Raubüberfall, an dem der Drittmitbeteiligte beteiligt gewesen sei. Das Strafverfahren gegen den Drittmitbeteiligten und zwei andere Personen sei noch anhängig.In diesem Verfahren werde der Drittmitbeteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten. Der Drittmitbeteiligte habe sich nach eigenen Angaben diesem Verfahren entzogen. Die Sicherheitsorgane des zuständigen Polizeikommissariates hätten alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wären ihren Pflichten nachgekommen. Der Drittmitbeteiligte sei "auf Grund seiner politischen Tätigkeit" weder von Privatpersonen noch von den Sicherheitsorganen verfolgt worden. Die Angaben des Drittmitbeteiligten hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch Sicherheitsorgane entsprächen daher nicht der Realität. Es handle sich um einen rein "kriminellen Vorfall", anlässlich dessen der Drittmitbeteiligte von einer Privatperson angezeigt worden sei. Alle Rechte des Drittmitbeteiligten würden in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gewahrt. Die Akali Dal Mann-Partei sei keine in Indien verbotene Partei. Ein diesbezügliches politisches Engagement sei daher kein Grund für eine Strafverfolgung.

Der Drittmitbeteiligte gab nach Vorhalt dieses "Gutachtens" an, dass dieses "wahr und richtig" sei. Sein Vater habe jedoch eine an ihn gerichtete Vorladung erhalten, in welcher dem Drittmitbeteiligten vorgeworfen werde, während seiner Zeit als Dorfvorsteher Gelder veruntreut zu haben. Diese Vorladung enthalte auch eine entsprechende Rückzahlungsaufforderung.

Auf Grund der zu diesem Vorbringen vorgelegten Beweismittel erstattete der Sachverständige am 7.Oktober2005 ein weiteres "Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen" des Drittmitbeteiligten, welches in der dritten Berufungsverhandlung am 14.Dezember2005 erörtert wurde. Demnach habe festgestellt werden können, dass die an den Vater des Drittmitbeteiligten geschickte Vorladung authentisch sei. Zudem führte der Sachverständige aus, "nach neuen Beweisvorlagen und erneuten Überprüfungen" sei hervorgekommen, dass der Drittmitbeteiligte auf Grund seiner aktiven politischen Arbeit für die AkaliDalMann-Partei "von der indischen Verwaltung und Sicherheitsbehörden verfolgt" worden sei bzw.werde. Der klare Beweis einer politischen Verfolgung sei eine neuerliche Überprüfung durch den Rechnungshof hinsichtlich der Verwendung von Finanzmitteln während der Tätigkeit des Drittmitbeteiligten als Dorfvorsteher. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, warum die "jetzige Regierung" eine weitere Überprüfung durchführe bzw. einen gewissen Betrag zurückverlange, wenn der Rechnungshof die Geldverwendung bereits einmal für rechtmäßig erklärt habe. Weiters sei festzustellen, dass der Drittmitbeteiligte 1998 von der Polizei in einem Strafverfahren belangt worden sei. Die Versuche des Drittmitbeteiligten, sich durch Umzug in einen anderen Landesteil vor polizeilicher Verfolgung zu schützen, seien ebenfalls erfolglos gewesen. So sei der Drittmitbeteiligte während seines Aufenthaltes bei seinen Schwiegereltern von der Polizei neuerlich angezeigt worden. Ebenfalls sei auf Grund der neu vorgebrachten Beweismittel hervorgekommen, dass der Drittmitbeteiligte "auf Grund seiner Tätigkeit für ein freies Khalistan bzw. für AlkaliDal" schikaniert und verfolgt worden sei. Dies alles sei durch im Gutachten näher genannte Personen bestätigt worden. Der Drittmitbeteiligte und dessen Familie hätten somit aus begründeter Furcht vor Verfolgung Indien verlassen.

Mit am Ende der dritten Berufungsverhandlung mündlich verkündeten Bescheiden wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien stattgegeben, dem Zweit- und Drittmitbeteiligten gemäß §7 iVm§12AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sowie das dem Drittmitbeteiligten gewährte Asyl gemäß §§10, 11 Abs.1AsylG auf die erst- und viertmitbeteiligten Parteien erstreckt.

In den die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien betreffenden schriftlichen Ausfertigungen des mündlich verkündeten Bescheides sind die Ausführungen in den beiden Gutachten wörtlich wiedergegeben. In beweiswürdigender Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Drittmitbeteiligten "im Gutachten klar ersichtlich, vollständig und schlüssig" bestätigt werde.

Dagegen richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Amtsbeschwerden bemängeln, dass in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden jegliche Auseinandersetzung mit den Widersprüchen in den einzelnen Gutachten fehlen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der betreffende Sachverständige zu derart divergierenden Aussagen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der mitbeteiligten Parteien komme.

Mit diesem Vorbringen sind die Amtsbeschwerden im Recht.

Gemäß §58 Abs.2AVG sind Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß §60AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl.dazu etwa das hg.Erkenntnis vom 24.August2007, Zl.2006/19/0095, mwN).

Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht:

Die belangte Behörde begnügte sich damit, die Gutachten des Sachverständigen in den angefochtenen Bescheiden wörtlich wiederzugeben und schließlich festzustellen, dass das "individuelle Vorbringen" des Drittmitbeteiligten "durch das vorliegende individuelle Gutachten eindeutig und klar und unmissverständlich bestätigt werden konnte". Dabei unterließ sie es nachvollziehbar zu begründen, warum dem zweiten Gutachten, das zu den im Erstgutachten gezogenen Schlüssen in Widerspruch steht, der Vorzug zu geben ist. Im Erstgutachten hatte der Sachverständige zum Strafverfahren gegen den Drittmitbeteiligten ausdrücklich festgehalten, die Sicherheitsorgane hätten alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und wären ihren Pflichten nachgekommen, ein Bezug zur politischen Tätigkeit des Drittmitbeteiligten sei nicht gegeben und es liege diesem Verfahren ein rein krimineller Vorfall zu Grunde. Im Zweitgutachten wurde hingegen ein politischer Konnex auch dieses Strafverfahrens vom Gutachter ohne nähere Begründung angenommen. Zusätzlich wurde aus dem bloßen Umstand, dass der Drittmitbeteiligte eine Vorladung wegen angeblicher Veruntreuung von Geldern während seiner Zeit als Dorfvorsteher erhalten hat, auf eine politische Verfolgung von dessen Person wegen seiner Zugehörigkeit zur Partei Akali Dal Mann geschlossen; dies mit der (hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit zu hinterfragenden) Begründung, die "jetzige Regierung" führe eine weitere Überprüfung durch, obwohl der Rechnungshof die Geldverwendung bereits einmal für rechtmäßig erklärt habe.

Um der Begründungspflicht zu entsprechen, hätte die belangte Behörde näher darlegen müssen, warum ihr das Zweitgutachten -trotz der oben gezeigten Ungereimtheiten- ausreichend erschien, dem Drittmitbeteiligten (bzw. den übrigen mitbeteiligten Parteien) Asyl zu gewähren. Derartiges lässt sich den angefochtenen Bescheiden aber nicht entnehmen.

Die angefochtenen Bescheide waren schon deshalb gemäß §42 Abs.2 Z3 lit.b undcVwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 6. November 2009