Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/19/0842 ECLI:AT:VWGH:2008:2006190842.X00 KI-generiert

2006/19/0842 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2006/19/0842
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991, insgesamt somit EUR 3.964, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; 2006/19/0842 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit den vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer, das ihrem Ehemann bzw. Vater zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Diese Entscheidungen gründeten sich darauf, dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2005 (richtig: vom 14. Juni 2005) kein Asyl gewährt worden sei, weshalb dieses auch nicht auf die Beschwerdeführer erstreckt werden könne.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991, insgesamt somit EUR 3.964, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit den vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer, das ihrem Ehemann bzw. Vater zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Diese Entscheidungen gründeten sich darauf, dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2005 (richtig: vom 14. Juni 2005) kein Asyl gewährt worden sei, weshalb dieses auch nicht auf die Beschwerdeführer erstreckt werden könne.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl. 2006/19/0599, wurde der den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über seinen Asylantrag ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen über die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer entschieden wurde, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, begrenzt durch das den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach dieser Verordnung unterschreitende Kostenersatzbegehren.

Wien, am 11. November 2008