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2006/19/0828 ECLI:AT:VWGH:2008:2006190828.X00 KI-generiert

2006/19/0828 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2006/19/0828
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Dezember 2005 über Tschechien in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag ein.

Legislator-Regeste

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§ 64 Abs. 2 AVG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 75 AsylG, § 37 AsylG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, § 47 Abs. 3 VwGG; 2006/19/0828 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der dagegen erhobenen Berufung erkannte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zu.

Schlagwörter

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§ 64 Abs. 2 AVG § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG § 75 AsylG § 37 AsylG § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG § 47 Abs. 3 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 64 Abs. 2 AVG
Gleichzeitig schloss es die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 75 AsylG
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31.
§ 37 AsylG
Wie die Amtsbeschwerde zu Recht aufzeigt, entsprach es nicht dem Gesetz, der Berufung des Mitbeteiligten unter Anwendung des § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
§ 47 Abs. 3 VwGG
Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht in Betracht.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Dezember 2005 über Tschechien in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag ein.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Tschechien für zuständig, und wies den Mitbeteiligten gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus. Gleichzeitig schloss es die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus.

Der dagegen erhobenen Berufung erkannte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren - mit für den gegenständlichen Fall nicht relevanten Ausnahmen - nach den Bestimmungen des AsylG zu Ende zu führen.

Der Mitbeteiligte hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seinen Asylantrag am 31. Dezember 2005 bei der Erstaufnahmestelle eingebracht. Sein Asylverfahren ist daher noch an diesem Tag anhängig geworden, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG zu führen gewesen wäre. Wie die Amtsbeschwerde zu Recht aufzeigt, entsprach es nicht dem Gesetz, der Berufung des Mitbeteiligten unter Anwendung des § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht in Betracht. Wien, am 7. Oktober 2008