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2006/18/0147 ECLI:AT:VWGH:2007:2006180147.X00 KI-generiert

VwGH annuls indefinite residence ban for asylum seeker due to new law prohibiting bans on asylum seekers.

Geschäftsnummer 2006/18/0147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled an indefinite residence ban imposed on an Algerian asylum seeker, ordering the state to reimburse procedural costs. The court found the decision illegal because the new Foreigners Police Act 2005, which came into force on January 1, 2006, prohibited issuing residence bans against asylum seekers, allowing only return bans instead. Consequently, the administrative authority failed to apply the correct legal provisions to the pending case at the time of the decision.

Legislator-Regeste

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§ 125 Abs. 1 FPG 2005; § 62 FPG 2005: Upon the entry into force of the new Foreigners Police Act 2005, proceedings for residence bans pending against asylum seekers must be conducted under the new law, which prohibits residence bans and permits only return bans.

Schlagwörter

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Foreigners Police Act 2005 asylum seeker residence ban procedural transition rules administrative legality indefinite residence ban procedural costs reimbursement VwGG § 42

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 125 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 42 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§§ 47 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 62 FPG
Nach § 62 FPG kann gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, jedoch kein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 leg.
§ 62 AVG
etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 ff zu § 62 AVG, zitierte hg.
§ 125 Abs. 1 FPG
Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 125 Abs. 1 FPG dieses Gesetz anzuwenden gehabt.
§ 24 Abs. 3 VwGG
Das die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 7. Dezember 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dieses Aufenthaltsverbot wurde auf zwei rechtskräftige Verurteilungen und die diesen zu Grunde liegenden, näher dargestellten Straftaten gestützt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2004 als Asylwerber in Österreich lebe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der mit dem Vorbringen im zur hg. Zl. VH 2006/18/0027 protokollierten Verfahrenshilfeantrag übereinstimmenden Aktenlage am 20. Jänner 2006 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 125 Abs. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG, BGBl. I Nr. 100, sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei InKraftTreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Nach § 62 FPG kann gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, jedoch kein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 leg. cit. verhängt werden.

2. Da der angefochtene Bescheid erst am 20. Jänner 2006 an den Beschwerdeführer als einzige Verfahrenspartei zugestellt und damit erlassen worden ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 ff zu § 62 AVG, zitierte hg. Judikatur), war das Aufenthaltsverbotverfahren bei Inkrafttreten des FPG noch bei der belangten Behörde anhängig.

Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 125 Abs. 1 FPG dieses Gesetz anzuwenden gehabt. Da der Beschwerdeführer Asylwerber ist, hätte kein Aufenthaltsverbot, sondern nur ein Rückkehrverbot gemäß § 62 FPG erlassen werden dürfen. Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots widerspricht daher schon deshalb der Gesetzeslage.

3. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.

Wien, am 14. Juni 2007