2006/18/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. September 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes gemäß § 83 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zurückgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 41 Abs. 1 VwGG, § 51 VwGG; 2006/18/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. September 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes gemäß § 83 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zurückgewiesen.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte:"
Folgendes vorgebracht wird:
"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses sowie auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens verletzt."
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0571, mwN).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, also über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung seines Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" angeführten "Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2006/18/0511, mwN).
Was die behauptete Verletzung des Rechts auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um einen Beschwerdepunkt , sondern um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0370, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Jänner 2009