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2006/17/0053 ECLI:AT:VWGH:2007:2006170053.X00 KI-generiert

Enforcement of administrative fines: Competence of independent administrative senate versus lower authority for appeal against execution orders

Geschäftsnummer 2006/17/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Viennese Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision on the grounds of the incompetence of the lower authority and awarded the appellant EUR 1,171.20 in costs. The dispute concerned a challenge against a decision upholding a compulsory enforcement order for an unpaid fine of EUR 153 for violating the Viennese Parking Meter Act, where the appellant argued that the underlying conviction had not been properly served. The court held that the enforcement procedure for administrative offenses constitutes a "proceeding due to administrative violations" under Article 129a(1) No. 1 B-VG, meaning the competent appellate body was the Independent Administrative Senate, not the lower authority that had decided the appeal. Consequently, the lower authority’s decision was annulled pursuant to § 42(2) No. 2 VwGG for lacking jurisdiction, a defect the VwGH was required to recognize ex officio.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, §§ 47 ff VwGG, Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; Enforcement of administrative fines: Competence of independent administrative senate versus lower authority for appeal against execution orders: The dispute concerned a challenge against a decision upholding a compulsory enforcement order for an unpaid fine of EUR 153 for violating the Viennese Parking Meter Act, where the appellant argued that the underlying conviction had not been properly served. The court held that the enforcement procedure for administrative offenses constitutes a "proceeding due to administrative violations" under Article 129a(1) No. 1 B-VG, meaning the competent appellate body was the Independent Administrative Senate, not the lower authority that had decided the appeal. Consequently, the lower authority’s decision was annulled pursuant to § 42(2) No. 2 VwGG for lacking jurisdiction, a defect the VwGH was required to recognize ex officio.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG §§ 47 ff VwGG Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG
Basis for the annulment of the contested decision due to the incompetence of the lower authority.
§§ 47 ff VwGG
Basis for the order awarding compensation of expenses to the appellant.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Regulation specifying the rates for the compensation of expenses.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG

Basis for the annulment of the contested decision due to the incompetence of the lower authority.

§§ 47 ff VwGG

Basis for the order awarding compensation of expenses to the appellant.

Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003

Regulation specifying the rates for the compensation of expenses.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 des Magistrats der Stadt Wien wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung zur Einbringung einer nicht entrichteten Geldstrafe in Höhe von EUR 153,-- wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verfügt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, die vorliegende Vollstreckungsverfügung beziehe sich auf eine "angebliche rechtskräftige Strafe (...) vom 10. Juni 2005, welche eine angebliche Übertretung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz am 13. April 2005" an einer näher genannten Adresse zum Inhalt habe. Es sei dem Beschwerdeführer, der ab 1. Juni 2005 ortsabwesend gewesen sei, jedoch weder eine Strafverfügung noch ein Strafbescheid zugestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe entsprechende Beweise nicht vorgelegt, sodass von der ordnungsgemäßen Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheides auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957, mwN).

Der Instanzenzug richtet sich demnach nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168).

Im Titelverfahren war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig, über die Berufung gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in der Verwaltungsstrafsache zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid hätte entscheiden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/17/0273, 0274). Die belangte Behörde hingegen war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0048, mwN).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Februar 2007