VwGH allows claim for second filing fee reimbursement despite procedural delay in separate decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the main complaint regarding the canal usage fee but allowed a separate claim for reimbursement of a second filing fee. The applicants had paid the required fee and timely requested its reimbursement, which the court recognized under the Administrative Procedure Act. Although the primary fee issue was resolved in a prior judgment, the court granted the specific cost claim in a separate decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 59 Abs. 3 VwGG; § 24 Abs. 3 VwGG: The Administrative Court must grant reimbursement for filing fees and other costs if a general request for cost reimbursement was made, even if the specific claim was not included in the final judgment on the merits.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Gemeinde Trausdorf an der Wulka hat den Beschwerdeführern zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 180,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 5. März 2003, Zl. 29/2003, wurde den Beschwerdeführern Kanalbenützungsgebühr nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 (in der Folge: Bgld. KAbG), für eine näher umschriebene Anschlussgrundfläche in der Gemeinde Trausdorf an der Wulka ab dem 1. Jänner 1998 vorgeschrieben.
1.2. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer erging der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka vom 27. Mai 2003, mit dem die Abgabe erst ab dem 1. Jänner 1999 vorgeschrieben, die Berufung aber im Übrigen abgewiesen wurde.
1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Mit Bescheid vom 6. Februar 2004 hob die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Da in der Folge keine neuerliche Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Trausdorf an der Wulka über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. März 2003 erging, erhoben die Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/17/0045 protokollierte Säumnisbeschwerde.
1.5. Mit Erkenntnis vom 27. April 2012 entschied der Verwaltungsgerichtshof, nachdem die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Abgabensache und setzte die Kanalbenützungsgebühr fest. Gleichzeitig wurde auf Grund des Kostenantrags in der Beschwerde die Gemeinde Trausdorf an der Wulka zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet.
1.6. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihnen mit Verfügung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2006 aus Anlass der Beschwerdeerhebung die Entrichtung einer zweiten Eingabengebühr aufgetragen worden sei. Diesem Auftrag sei umgehend nachgekommen worden und der Ersatz dieser Kosten mit Schriftsatz vom 20. März 2006 beantragt worden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Mit dem Erkenntnis vom 27. April 2012 wurde der Kostenantrag in der Beschwerde, der sich auf den Ersatz einer Eingabengebühr richtete, erledigt.
2.2. Die Beschwerdeführer weisen mit dem genannten Schriftsatz zutreffend darauf hin, dass ihnen unabhängig davon, dass die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer als eine Beschwerde protokolliert wurde, eine weitere Eingabengebühr vorgeschrieben worden war.
2.3. § 59 Abs. 3 VwGG lautet:
"(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen."
2.4. Die Einzahlung des Betrages von EUR 180,-- als weiterer Eingabengebühr für die Beschwerde zur Zl. 2006/17/0045 ist durch den Einzahlungsbeleg nachgewiesen.
Da der Antrag auf Ersatz dieser Kosten mit Schriftsatz vom 20. März 2006 auch rechtzeitig erfolgte, war auch der Ersatz dieser Aufwendungen mit gesondertem Beschluss gemäß § 59 Abs. 3 VwGG zuzusprechen.
Wien, am 22. August 2012