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AW 2006/17/0010 ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006170010.A00 KI-generiert

VwGH rejects suspension of canal fee enforcement due to lack of concrete financial hardship proof.

Geschäftsnummer AW 2006/17/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspending the enforcement of canal usage fees for 2003-2005. The applicant argued that payment caused significant disadvantages and cited a lack of existing case law on interpreting the relevant Graz Canal Fees Ordinance. The court dismissed the request because the applicant failed to provide specific, quantified details regarding their income, assets, and debts necessary to prove disproportionate hardship.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may only grant suspensive effect to a complaint if the applicant concretely demonstrates, with credible numerical data on their financial situation, that enforcement would cause disproportionate disadvantage.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate hardship financial situation canal fees interests balancing concrete evidence enforcement suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 7 Abs. 6 Kanalabgabenordnung der Stadt Graz

Zitierte Rechtsprechung

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Slg. Nr. 10.381/A
Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
AW 95/17/0071
Suspensive effect of complaint denied for failure to concretely prove disproportionate financial hardship in tax assessment
AW 96/17/0028
den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft mit der zur hg. Zl. 2006/17/0041 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt EUR 2.261,64 zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der Begründung dieses Antrages sei für den Beschwerdeführer die Einzahlung von zu Unrecht vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren mit erheblichen Nachteilen verbunden. Es liege im gegenständlichen Fall noch keinerlei Judikatur zur Frage vor, wie die Bestimmung des § 7 Abs. 6 der Kanalabgabenordnung der Stadt Graz auszulegen sei. Da der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei öffentliche Interessen entgegen stünden, erweise sich diese im gegenständlichen Fall als begründet.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.

Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. weiters z.

B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Mangels jeglicher Konkretisierung ist nämlich nicht zu ersehen, inwiefern der Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde. Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, hätte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr der ziffernmäßigen Angabe der Ertrags- und Vermögenslage der antragstellenden Partei bedurft.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 8. März 2006