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2006/15/0153 ECLI:AT:VWGH:2010:2006150153.X00 KI-generiert

2006/15/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2006/15/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 108e Abs. 2 EStG, § 108e EStG; 2006/15/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 24 Abs. 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Schlagwörter

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§ 108e Abs. 2 EStG § 108e EStG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 108e Abs. 2 EStG
§ 108e EStG
6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe u. a. eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Beschwerdeführerin gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 darstellten oder als Gebäude im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen: