Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/12/0080 ECLI:AT:VWGH:2006:2006120080.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against lump-sum fee order for radiation protection officer due to lack of proper regulation.

Geschäftsnummer 2006/12/0080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal against an order for lump-sum fees for a radiation protection officer. The complainant argued that the lump-sum calculation violated statutory requirements for group lump-sums and proper estimation methods. The court ruled that the specific ministerial order cited was not properly published as a regulation and did not apply to the complainant's rank, thus invalidating the legal basis for the lump-sum approach.

Legislator-Regeste

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§§ 15, 19b, 20 GehG; The Administrative Court of Justice holds that a group lump-sum for supplementary fees requires a properly promulgated regulation, which was absent here, and that lump-sum estimation is not permitted under § 15 Abs. 2 GehG without such a regulation.

Schlagwörter

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Administrative Law Lump-sum Fees Radiation Protection Group Lump-sum Proper Publication Supplementary Fees Civil Servant Pay

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 15 Abs. 2 GehG
Im Übrigen besteht im Fall der Estbemessung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 2 GehG (vgl.
§ 19b GehG
§ 20 Abs. 1 GehG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
BGBl. II Nr. 138/1997

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 19. April 1995, Slg 14.237/A
Erkenntnis vom 19. April 1995, Slg 14.237/A).
Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154
Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, oder vom 22.
Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241
Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241, oder vom 26.
Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer zu Zl. 2005/12/0233 beim Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Säumnisbeschwerdeverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid folgenden Inhalts (mit dem erstmals pauschalierte Nebengebühren festgesetzt wurden):

"BESCHEID

Es gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2002 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich EUR 9,50 und

gemäß § 19 b, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit., eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 0,90 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Sinne des Erlasses des BMLV vom 12.11.2001, GZ 23.714/I-2.1/01, VBl. I Nr. 3/2002, (Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefährdung ausgesetzt sind), auf die Dauer Ihrer Einteilung und Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter, der

regelmäßig an einem Arbeitstag länger als 1 Stunde jedoch nicht länger als 4 Stunden einer Strahlengefährdung ausgesetzt ist und zwar auch durch Einrichtungen, die den Sicherheitsvorschriften entsprechen."

Dazu kam noch die Rechtmittelbelehrung und ein Hinweis über die Anfechtbarkeit des Bescheides vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, als Strahlenschutzbeauftragter eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich EUR 14,20 sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich EUR 1,87 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 12. November 2001, GZ 23.714/1-2.1/01, VBl I Nr. 3/2002, zu erhalten.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15, 19b und 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, § 15 Abs. 1 Z. 9 und 10, Abs. 2 sowie § 19b mit Ausnahme der Bezeichnung des Bundeskanzlers in ihren Abs. 2 und § 20 Abs.1 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die Worte "in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 im zweiten Satz des § 15 Abs. 2 idF des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, die Bezeichnung des Bundeskanzlers im § 15 Abs. 2 und § 19b Abs. 2 idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130 sowie § 20 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1990, lauten:

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

...

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

...

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die im § 15 Abs. 2 dritter Satz GehG vorgesehene, sogenannte "Gruppenpauschalierung" durch Rechtsverordnung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, Slg 14.237/A). Im Beschwerdefall ist jedoch davon auszugehen, dass der von der Behörde und vom Beschwerdeführer zitierte Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung lediglich im VBl verlautbart wurde. Der genannte Erlass wurde weder im Bundesgesetzblatt II kundgemacht noch ist er in der auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, ergangenen Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 138/1997, betreffend Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren sind, enthaltenen taxativen Aufzählung genannt, die im Beschwerdefall allenfalls wegen des Beginnes der als gebührend festgestellten Nebengebühren relevant sein könnte.

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 628/1995, betrifft lediglich Offiziere, Unteroffiziere und Chargen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu diesem Personenkreis. Es ist daher im Beschwerdefall durch den genannten Erlass mangels Vorliegens einer Rechtsverordnung eine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Gruppenpauschalierung nicht erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, oder vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241, jeweils mwN).

Im Übrigen besteht im Fall der Estbemessung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 2 GehG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241, oder vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142).

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in dem von ihm im Beschwerdepunkt genannten Recht auf Pauschalierung der Aufwandsentschädigung und der Gefahrenzulage verletzt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2006