Exclusion of life insurance from social assistance assets and coverage of disability-related needs by parental income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the lower administrative authority's decision to deny social assistance benefits for the maintenance of living expenses, and ordered the appellant to reimburse the respondent state €381.90 in litigation costs. The dispute concerned an application for "Hilfe zum Lebensunterhalt" under the Lower Austrian Social Assistance Act (NÖ SHG) by an individual living in a communal household with her mother and stepfather, where the authority calculated a fictional need of €296.30 monthly and determined that this need was covered by the mother’s income and the appellant’s available assets. The court ruled that the appellant was obligated to utilize her valuable assets, specifically a securities plan and a life insurance policy totaling approximately €2,694, and that the inclusion of the life insurance in calculable assets did not constitute a social hardship, thereby satisfying the subsidiary principle of social assistance which requires the exhaustion of personal resources and family support before public aid is granted.
Legislator-Regeste
KI-generiertExclusion of life insurance from social assistance assets and coverage of disability-related needs by parental income: Gemäß § 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe durch "Hilfe zum Lebensunterhalt" abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Mutter und dem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Ihre Mutter habe bis März 2006 ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von monatlich EUR 750,-- bezogen, seit dem 3. März 2006 beziehe sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR 701,50. Ihr Stiefvater beziehe ein Einkommen von monatlich EUR 1.400,--. Die Beschwerdeführerin beziehe erhöhte Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich EUR 341,90 sowie Landespflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von monatlich EUR 799,30. Sie stehe in der alleinigen elterlichen Obsorge ihrer Mutter, die sie betreue und pflege.
Der "fiktive Sozialhilfeanspruch" der Beschwerdeführerin errechne sich wie folgt: Der Richtsatz für unterhaltsberechtigte Haushaltsangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe betrage im Jahr 2006 monatlich EUR 133,80. Dieser Richtsatz sei auf die Beschwerdeführerin jedoch nur für den Fall anzuwenden, dass sie von ihren unterhaltspflichtigen Angehörigen keine Leistungen erhalte. Berücksichtige man behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 9 Abs. 3 NÖ SHG für Kleidung und Schuhe in Höhe von EUR 100,-
- monatlich und EUR 62,50 monatlich für Möbel, so ergebe sich ein "fiktiver Bedarf" der Beschwerdeführerin zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 296,30 monatlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, zukünftig entstehenden Zahnsanierungskosten könnten im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, zur Finanzierung medizinischtherapeutischer Aufwendungen (ca. EUR 160,-- monatlich) und wiederkehrender Untersuchungen im Krankenhaus (EUR 400,--) stehe ihr - nach Abzug der Leistungen des zuständigen Krankenversicherungsträgers - u.a. die erhöhte Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zur Verfügung; Gleiches gelte für die damit verbundenen Fahrten mit dem Pkw, Zeitaufwand etc.
Mit dem anrechenbaren Einkommen ihrer Mutter könne der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (einschließlich des behinderungsbedingten Sonderbedarfes) jedenfalls abgedeckt werden. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 5 NÖ SHG sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter den Lebensunterhalt (einschließlich des behinderungsbedingten Sonderbedarfes) erhalte. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin über verwertbares Vermögen, nämlich einen "Wertpapierplan" mit einem Einlagestand von EUR 2.241,46 und über eine Sterbesparversicherung mit einem Rückkaufwert von EUR 452,81, somit über insgesamt EUR 2.694,27 verfüge. Die Verwertung des Vermögens sei der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass der Rückkaufwert der Sterbeversicherung um EUR 50,27 unter dem eingezahlten Betrag liege, zumutbar, zumal ihr weiterhin die erhöhte Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) von monatlich EUR 341,90 zur Gänze zur Verfügung stehe. Die Einbeziehung der Sterbeversicherung in das verwertbare Vermögen stelle daher keine soziale Härte dar, der finanzielle Verlust durch den Rückkauf sei als gering zu bewerten. Da vor Gewährung von Sozialhilfe der Hilfe Suchende sein Vermögen einzusetzen habe und der errechnete Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin aus dem vorhandenen Vermögen abgedeckt werden könne, habe sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe durch "Hilfe zum Lebensunterhalt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind gemäß § 2 NÖ SHG u. a. folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Die Hilfe ist so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
Die Sozialhilfe umfasst gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SHG:
1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes,
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SHG, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt oder den seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend decken kann und ihn nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 9 Abs. 2 NÖ SHG den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt gemäß § 9 Abs. 3 NÖ SHG durch laufende oder durch einmalige Geldleistungen, Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe.
Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung gemäß § 10 Abs. 1 NÖ SHG Richtsätze durch Verordnung so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhaltes (§ 9 Abs. 2) unter Berücksichtigung der bei einer gemeinsamen Haushaltsführung erzielten Einsparungen gedeckt werde.
Lebt ein Hilfe Suchender in Haushaltsgemeinschaft mit unterhaltspflichtigen Angehörigen, so wird gemäß § 10 Abs. 5 NÖ SHG vermutet, dass er von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies auf Grund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Die richtsatzmäßige Leistung ist daher um den Unterhaltsanspruch zu reduzieren. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzuziehen. Falls der Hilfe Suchende jedoch keine Leistungen erhält, ist ihm der Richtsatz für einen Haushaltsangehörigen zu gewähren.
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1-6, betragen die Richtsätze zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, ausgenommen Kosten der Unterkunft, für
1. Menschen, die nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben (Alleinstehende) EUR 493,40;
2. Menschen, die mit unterhaltsberechtigten/-pflichtigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben: