2006/10/0183 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufnahme in eine geeignete Einrichtung" gemäß § 26 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 2006 einen Antrag auf Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung im Rahmen der "Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen" gestellt. Er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung der "Emmausgemeinschaft St. Pölten" untergebracht gewesen, von wo er aber wegen provokanten Verhaltens gegenüber Mitbewohnern per 8.
Legislator-Regeste
KI-generiert2006/10/0183 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 24 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) ist das Ziel der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, diesen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufnahme in eine geeignete Einrichtung" gemäß § 26 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 2006 einen Antrag auf Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung im Rahmen der "Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen" gestellt. Er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung der "Emmausgemeinschaft St. Pölten" untergebracht gewesen, von wo er aber wegen provokanten Verhaltens gegenüber Mitbewohnern per 8.
Juli 2006 habe entlassen werden sollen. Am 30. Mai 2006 sei er nämlich als eine der Hauptpersonen an einem Konflikt beteiligt gewesen, der schließlich zu Handgreiflichkeiten und zur Entlassung eines Mitbewohners geführt habe. Vor seinem Aufenthalt in der "Emmausgemeinschaft St. Pölten" sei der Beschwerdeführer, wie im Zuge der behördlichen Erhebungen zu Tage gekommen sei, mehrere Jahre in Einrichtungen der Caritas in Retz und Unternalb untergebracht gewesen. Von dort sei er auf Grund des Verdachts der Vergewaltigung eines schwerer behinderten Mitbewohners sowie wegen zunehmender Unführbarkeit am 14.
Oktober 2005 entlassen worden. Er habe sich der pädagogischen Einflussnahme immer wieder entzogen und sich auch nicht an die mit ihm getroffenen Vereinbarungen gehalten. Auf Grund dieser Umstände sei der von der Behörde befasste "Heimeinweisungsausschuss der Abteilung Sozialhilfe" zur Auffassung gelangt, dass es derzeit in Niederösterreich keine Einrichtung gebe, mit der ein Übereinkommen über die Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen bestehe und in der der Beschwerdeführer auf Grund seines Zustandsbildes adäquat betreut und die Sicherheit der Mitbewohner gewährleistet werden könne.
Mangels geeigneter Einrichtung habe dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) ist das Ziel der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, diesen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SHG umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen