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2006/10/0175 ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X00 KI-generiert

Unlawful forest barrier and illegal clearing on leased forest land

Geschäftsnummer 2006/10/0175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the prior administrative decisions that ordered the removal of an unlawful forest barrier and mandated reforestation of illegally cleared areas on specific plots. The dispute centered on whether fenced land constituted "forest" under the Forestry Act and whether the applicant, as a lessee and pre-emption holder rather than owner, could lawfully erect a barrier or clear the land for non-forestry use; the lower authorities determined that the land retained its status as forest despite reduced canopy cover due to felling and prior clearings, and that the barrier was unauthorized because leased land is excluded from the calculation of permissible barrier area. Decisive were the definitions of forest in § 1a Forestry Act 1975, which require minimum size and forest use, and provisions regarding barriers (§ 34) and entry restrictions, with the court finding that the applicant failed to prove the land met the statutory exclusion criteria for non-forestry use or park-like character.

Legislator-Regeste

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§ 1a Abs. 1, 2, 4 Forstgesetz 1975; § 5 Abs. 1, 2 Forstgesetz 1975: Grounds are forest if covered by specified trees with at least 1,000 m² and 10 m width, or temporarily reduced cover; however, they are not forest if used non-forestry with 60-year-old vegetation lacking 30% canopy or predominantly serving non-forest purposes due to park-like layout, regardless of ownership or leasehold status.

Schlagwörter

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forest definition canopy cover requirement leasehold land status illegal fence removal forestry law application

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975
Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
§ 1a Abs. 2 Forstgesetz 1975
§ 1a Abs. 4 lit. a Forstgesetz 1975
§ 1a Abs. 4 lit. b Forstgesetz 1975
§ 5 Abs. 1 Forstgesetz 1975
§ 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 8. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass die auf den Waldgrundstücken Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. errichtete Umzäunung eine unzulässige Sperre darstelle und den Eigentümern (u.a. dem Beschwerdeführer) die Beseitigung der Sperreinrichtung im Bereich der jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke binnen festgesetzter Frist aufgetragen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen festgesetzter Frist eine näher dargestellte konsenslose Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 778/1 und 785, KG W. im Ausmaß von insgesamt 580 m2 in bestimmter Art und Weise wieder zu bewalden und eine aus Sicht- und Windschutzwänden bestehende Begrenzung zu entfernen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei anlässlich einer örtlichen Überprüfung festgestellt worden, dass der behördlichen Verfügung, eine dauernde Sperre von Waldgrund zu beseitigen, nachgekommen worden sei, dass die Waldfläche aber - unter Verwendung eines Teiles des Materials der beseitigten Sperreinrichtung - in einem Ausmaß von rund 2.134 m2 neuerlich gesperrt worden sei. Innerhalb der Zaunfläche sei eine Fläche von rund 580 m2 festgestellt worden, die konsenslos dem Forstzwang entzogen worden sei und als Rasenfläche genutzt werde. Diese Fläche werde nördlich von Sicht- und Windschutzwänden aus druckimprägniertem Holz begrenzt. Auf Grund der Äußerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, die durch Luftbildauswertungen des Vermessungsamtes belegt seien, stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der unbefugten Rodefläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Dass der Waldboden als Wiese und daher für andere Zwecke als für jene der Waldkultur genutzt werde, sei unbestritten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte im Wesentlichen vor, bei den betroffenen Grundstücken handle es sich nicht um Wald. Diese Grundstücke stellten lediglich eine "Pufferzone" zwischen den verbauten Arealen dar und dienten nicht der forstlichen Nutzung. Der Bewuchs mit einem Alter von 60 Jahren erreiche eine Überschirmung von drei Zehntel nicht. Überdies seien die Flächen durch einen parkmäßigen Aufbau gekennzeichnet. Für die Auffassung der belangten Behörde, es liege Wald vor, bestehe keine taugliche Ermittlungsgrundlage. Auch sei die Sperre rechtmäßig, weil der Eigentümer berechtigt sei, an sein Wohnhaus unmittelbar angrenzende Flächen zu sperren. Er sei zwar nicht Eigentümer der Grundstücke Nr. 777/1 und 778/1, KG W. doch auf Grund eines Pachtvertrages hierüber verfügungsberechtigt. Überdies sei er in Ansehung dieser Grundstücke vorkaufsberechtigt und habe dieses Recht bereits in Anspruch genommen. Er müsse daher wie ein Eigentümer behandelt werden. Die Sperre sei darüber hinaus rechtmäßig, weil es sich um Wiederbewaldungsflächen handle, für die nach dem Forstgesetz ohnedies ein Betretungsverbot gelte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juni 2006 wurde der Berufung insofern stattgegeben, als in Abänderung des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer lediglich für die auf dem Grundstück Nr. 778/1 liegende Teilfläche im Ausmaß von ca. 280 m2 eine - näher beschriebene - Wiederbewaldung aufgetragen wurde. Für den auf dem Grundstück Nr. 785 liegenden Teil der Rodefläche wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung des abgelagerten Grünschnitts und Astmaterials aufgetragen sowie die Unterlassung jeglicher Maßnahmen, die das Aufkommen der Naturverjüngung behindern (z.B. Rasen mähen etc.). Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon mit Bescheid vom 12. August 2002 hinsichtlich der Grundstücke Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. rechtskräftig festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer damals herangezogenen Sperrgründe nicht vorlägen, was die Waldeigenschaft dieser Flächen vorausgesetzt habe. Bei der damals (am 9. November 2002) durchgeführten Verhandlung sei auch festgehalten worden, dass die Waldeigenschaft der eingezäunten Flächen nicht bestritten werde.

Überdies sei damals festgehalten worden, dass die eingezäunten Waldkomplexe überwiegend durch Altholz überschirmt seien, wobei im Nebenbestand mit unterschiedlicher Intensität und Dichte Verjüngungen vorhanden seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass eine forstliche Bewirtschaftung alleine durch das Vorhandensein und die Bereitstellung der vier Waldfunktionen gegeben sei. Auch könne eine vorübergehende geringere Überschirmung zufolge Fällung von Borkenkäferbäumen nicht zur Nichtwaldeigenschaft der betroffenen Fläche führen.

Aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbildern könne eindeutig ersehen werden, dass die Fläche im Jahre 1999 noch zu 100 % überschirmt gewesen sei. Die geringere Überschirmung sei erst durch erforderlich gewordene Fällungen eingetreten. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 lit. a Forstgesetz lägen daher nicht vor. Betreffend die Baulandausweisung des Grundstückes Nr. 777/1 sei zu bemerken, dass dadurch die Waldeigenschaft dieser Fläche nicht verloren gehe. Diese Ausweisung stelle vielmehr einen Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer Rodung dieses Grundstückes für Zwecke des "Siedlungswesens" dar.

Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Rodungsbewilligung. Es sei auch kein Rodungsantrag gestellt worden. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einzäunung sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine Sperre im Sinne des Forstgesetzes handle; der Wald sei nicht mehr allseitig frei zugänglich. § 34 Abs. 3 lit. c Forstgesetz stelle bei der Berechnung der zulässigen Sperrfläche auf das Waldeigentum ab. Pachtflächen seien daher in die Berechnung nicht einzubeziehen. Das Betretungsverbot des § 33 Abs. 2 lit. c Forstgesetz berechtige noch nicht, eine Sperre anzubringen.

Außerdem habe der beigezogene Amtssachverständige festgestellt, dass im Umfeld der betroffenen Flächen kein so gravierender Wildverbiss vorherrsche, dass eine flächige Einzäunung zur Verhinderung von Wildschäden unbedingt erforderlich sei. Es seien auch ohne weiteres Einzelschutzmaßnahmen möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Wald im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 1a Abs. 2 ForstG auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten gemäß § 1a Abs. 4 ForstG

unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erricht hat (lit. a),

bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaus ihres Bewuchses überwiegend anderen Zwecken als der Waldwirtschaft dienen (lit. b).

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass