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2006/10/0147 ECLI:AT:VWGH:2007:2006100147.X00 KI-generiert

Denial of nature protection permit for leisure hut on agricultural land due to conflict with landscape preservation and zoning

Geschäftsnummer 2006/10/0147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the appeal as unfounded, leaving the prior administrative decision in force and ordering the appellants to pay EUR 381.90 in litigation costs. The dispute concerned the rejection of a nature protection permit under the Carinthian Nature Protection Act for the construction of a leisure hut on land zoned as green space for agriculture and forestry; the appellants challenged the lower authority’s refusal, which was based on the finding that the structure contributed to urban sprawl and failed to integrate into the agricultural landscape. The court upheld the application of §§ 5 and 9 of the Carinthian Nature Protection Act 2002, determining that the project’s negative impact on the natural landscape and the preservation of agricultural zones outweighed any private interest in establishing a recreational facility, thereby justifying the denial of the permit despite the existing small structure.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 lit. i K NatSchG; § 9 Abs. 1 K NatSchG: Permits for buildings on agricultural land in open landscapes are denied if the project causes landscape fragmentation or fails to align with the designated land use, even for hobby purposes.

Schlagwörter

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nature protection permit agricultural landscape land designation landscape fragmentation hobby farming administrative appeal Carinthian law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 lit. i K NatSchG
§ 9 Abs. 1 K NatSchG
1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 K NatSchG nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. April 2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Wirtschaftshütte auf dem Grundstück Nr. 398/2, KG. E., abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das - bereits errichtete - "Wochenendhaus" im Ausmaß von 6 m x 4,5 m füge sich nicht in die Landschaft ein, sondern trage zur Zersiedelung bei.

Der "Schrebergartenstil" passe nicht in den betroffenen Agrarlandschaftsraum - die Hütte sei auf einer als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmeten Fläche errichtet worden. Wegen der negativen Wirkung auf den Landschaftsraum und auf das Gefüge des Haushaltes der Natur sei die beantragte Bewilligung zu versagen. Ein öffentliches Interesse an der beantragten Hütte zur Erlangung eines "theoretisch denkbaren Nebenerwerbs" habe nicht höher bewertet werden können als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Agrarlandschaft vor störender "Schrebergartenoptik" und vor Zersiedelung.

Die Bestimmungen über die Flächenwidmung könnten nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002, (K NatSchG), bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, einer Bewilligung.

Bewilligungen u.a. im Sinne des § 5 Abs. 1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 K NatSchG nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme