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2006/10/0136 ECLI:AT:VWGH:2007:2006100136.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; high fence deemed arbitrary barrier not justified by forestry law or local custom.

Geschäftsnummer 2006/10/0136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against a forestry authority's order to remove a 2.2-meter high mesh fence. The parties argued the fence was necessary for livestock management, while the authority contended it constituted an illegal barrier under the Forestry Act. The court ruled that the fence's height exceeded local agricultural norms and lacked statutory justification, classifying it as an arbitrary obstruction.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 8 Forstgesetz 1975; A fence exceeding local agricultural norms without statutory basis constitutes an arbitrary barrier requiring removal.

Schlagwörter

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forestry law access restriction arbitrary barrier local custom livestock management administrative review fence height

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975
§ 33 Abs. 2 Forstgesetz 1975
§ 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975
§ 34 Abs. 1 Forstgesetz 1975
§ 34 Abs. 8 Forstgesetz 1975
§ 35 Abs. 1 Forstgesetz 1975

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4.April2006 wurde den beschwerdeführenden Parteien der forstbehördliche Auftrag erteilt, einen näher beschriebenen Maschengeflechtzaun in der Höhe von ca.2m binnen festgesetzter Frist zu beseitigen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Gegenstande ein landwirtschaftliches und ein forstfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt worden. Dem landwirtschaftlichen Gutachten zufolge bewirtschafteten die beschwerdeführenden Parteien den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vlg."P" im Gesamtausmaß von 205,7072ha, wobei ca.2/3Wald und ca.1/3landwirtschaftliche Nutzflächen seien. Der durchschnittlich gehaltene Viehbestand betrage 35Rinder; dies ergebe einen GVE-Bestand von 30,5. Die Rinder würden ganzjährig im Anbindestall mit Weidebetrieb gehalten. Der Auftrieb der Tiere auf die Weideflächen beginne je nach Witterung und Futterangebot Ende Mai bis Anfang Juni, die Tiere würden ca.bis Anfang September auf den Weideflächen (Waldweide- und Almweideflächen) gehalten. Durch den vorhandenen Rinderbestand und die relativ geringe landwirtschaftliche Nutzfläche, die die Futtergrundlage für die Winterfütterung bilde, bestehe für die beschwerdeführenden Parteien die Notwendigkeit, die schon seit langer Zeit praktizierte Beweidung von Waldflächen weiterzuführen und damit die Futtergrundlage für den gehaltenen Tierbestand zu sichern. Die vorhandene Einzäunung mit einer Höhe von ca.2,2m erfülle den Zweck einer ausbruchsicheren Verwahrung der Rinder auf den Weide- bzw. Almweideflächen. Üblicherweise seien Weidezäune, die im regionalen Bereich zur Einzäunung verwendet würden, allerdings durchwegs 1,0bis 1,2m hoch und würden aus Holz (Holzpfähle mit dreifacher Querlattung) oder Stacheldraht (Holzpfähle mit dreifacher Drahtbespannung) errichtet. Diese Art der Einzäunung von Weideflächen sei allgemein üblich, bei entsprechender Instandhaltung für Rinder ausbruchsicher und werde im Almbereich im Rahmen der landwirtschaftlichen Investitionsförderung gefördert.

Dem forstfachlichen Gutachten zufolge handle es sich auf Grund der Ausformung der Einzäunung als hochwilddichter Zaun um eine Sperre im Sinne des Forstgesetzes, weil die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes dadurch zumindest behindert werde, auch wenn an Wegquerungen Überstiege oder Weidetore vorhanden seien. Ein Sperrgrund im Sinne des Forstgesetzes liege nicht vor. Einschränkend sei jedoch festzustellen, dass fast die gesamte Waldfläche des eingezäunten Gebietes auch beweidet werde und der Zaun zweifelsfrei auch der Einzäunung des Weidegebietes diene. Aus forstfachlicher Sicht bestehe allerdings ein gravierender Unterschied zwischen der von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommenen wilddichten Einzäunung des Eigenjagdgebietes und einer wilddurchlässigen Koppelzäunung. Weidezäune im Wald seien durch das Forstgesetz nicht geregelt, ein Vergleich zwischen der wilddichten Eigenjagdeinzäunung und der Koppelzäunung lasse aber darauf schließen, dass es sich bei der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sperre um keinen ortsüblichen Weidezaun handle.

Den eingeholten Gutachten sei -so die belangte Behörde- schlüssig zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Waldfläche mit einem bis zu 2,2m hohen Maschengeflechtzaun umgeben sei. Benützungsbeschränkungen im Sinne des §33 Abs.2 bzw. §34 Abs.2 Forstgesetz seien nicht gegeben, es lägen keine Sperrgründe im Sinne des §34 Abs.2 bzw.Abs.3 Forstgesetz vor. Die Sperre bzw. Sperreinrichtung sei daher nach den Bestimmungen des Forstgesetzes nicht zulässig. Es liege auch kein von der Rechtsordnung anerkannter Grund für die Sperre bzw. die Sperreinrichtung vor: Das Kärntner Jagdgesetz enthalte keine Bestimmung, die ausdrücklich die Zäunung von Jagdgebieten ermögliche. Die Sperreinrichtung sei auch nicht schon deshalb zulässig, weil entsprechende Überstiege bzw. Durchlässe bestünden. Dem schlüssigen landwirtschaftlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass Weidezäune im regionalen Bereich üblicherweise mit einer Höhe von 1,0m bis 1,2m verwendet würden. Diese Art der Einzäunung von Weideflächen sei allgemein üblich, für Rinder ausbruchsicher und werde im Almbereich überdies gefördert. Demgegenüber bestehe im vorliegenden Fall ein Maschengeflechtzaun mit einer Höhe von bis zu 2,2m, obwohl dies für eine ausbruchsichere Abgrenzung von Weideflächen nicht erforderlich sei. Ein Zaun in dieser Höhe sei als willkürliche Absperrung zu betrachten, nicht aber als wirtschaftsbedingte Zäunung. Die unzulässige Sperreinrichtung sei daher spruchgemäß zu beseitigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §33 Abs.1 Forstgesetz1975 (ForstG) darf jedermann unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und3 und des §34 Wald zu Erholungszwecken betreten und sicht dort aufhalten. (§33 Abs.2ForstG nimmt bestimmte Flächen von der Benützung zu Erholungszwecken im Sinne des Abs.1 aus und §33 Abs.3ForstG regelt eine über Abs.1 hinausgehende Benützung des Waldes.)

Gemäß §34 Abs.1 ForstG kann unbeschadet des §33 Abs.2 Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer in den Fällen des Abs.2 befristet und in den Fällen des Abs.3 dauernd ausgenommen werden (Sperre).

Im Falle einer Sperre gemäß Abs.3 hat der Waldeigentümer gemäß §34 Abs.8ForstG die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.

Gemäß §35 Abs.1ForstG hat die Behörde Sperren