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2006/10/0129 ECLI:AT:VWGH:2006:2006100129.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for procedural default after applicant knowingly submitted incomplete assistance request to delay appeal deadline.

Geschäftsnummer 2006/10/0129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's complaint because the appeal was filed after the statutory deadline had expired. Although the applicant had been warned that incomplete procedural assistance requests would be rejected for abuse of process, he nonetheless submitted an incomplete request to artificially extend the time limit for filing his appeal. The court held that the appeal deadline does not restart upon rejection of such a request unless a formal decision on the assistance application is issued, rendering the complaint procedurally inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 3 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: The appeal period does not restart upon rejection of a procedural assistance request absent a formal decision on the assistance application; knowingly abusive submissions to extend deadlines are rejected immediately without restarting the clock.

Schlagwörter

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procedural default abuse of process appeal deadline procedural assistance administrative court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 3 VwGG
Die Beschwerdefrist hat daher nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen, die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Art. 131 B-VG
"§ 26 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art.
Art. 81a Abs. 4 B-VG
131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen.
§ 26 VwGG
§ 26 VwGG lautet auszugsweise:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115
Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115).
Beschluss vom 27. September 2005, 2005/18/0583
Beschluss vom 27. September 2005, 2005/18/0583, oder vom 28.
Beschluss vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0051

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115).

Dennoch hat der Beschwerdeführer nach Zustellung dieser Belehrung am 17. März 2006 einen unvollständigen Verfahrenshilfeantrag (ohne Vermögensverzeichnis, ohne bekämpften Bescheid, ...) zur Erhebung der Beschwerde gegen den im Kopf genannten Bescheid zur Post gegeben. Es wurde daher mit Beschluss vom 8. Mai 2006, Zl. VH 2006/10/0039, dieser Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen den im Kopf genannten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag. Zur Rechtzeitigkeit brachte er vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Verfahrenshilfeantrag abweisen "müssen/können".

§ 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

...

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist auch dem Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. z.B. hg. Beschluss vom 27. September 2005, 2005/18/0583, oder vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0051). Die Beschwerdefrist hat daher nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen, die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2006