VwGH allows social assistance cost contribution claim but dismisses additional expense reimbursement request.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria upheld the lower court's decision to order the claimant to pay a monthly contribution of EUR 106.80 for his day center placement. While the claimant argued that remaining funds after this contribution and other expenses would leave him unable to meet basic needs, the court found his available income sufficient compared to statutory minimums. Consequently, the court allowed the cost contribution order but rejected the separate claim for reimbursement of specific personal expenses like therapy and cosmetics.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG; § 38 Abs. 3 NÖ SHG: A recipient of social assistance for social integration is obligated to contribute to the costs of the measure unless the contribution constitutes hardship or endangers the effectiveness of social assistance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom 19. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, (NÖ SHG), Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Aufnahme in das Tageszentrum in S erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die dafür anfallenden Kosten in Höhe von monatlich EUR 978,40 (inkl. Taschengeld, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) vom Land Niederösterreich getragen würden. Der Beschwerdeführer werde jedoch einen Beitrag zu den Kosten zu leisten haben, der ihm mit besonderem Bescheid vorgeschrieben werde.
Mit Bescheid der BH vom 27. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seinen teilstationären Aufenthalt im Tageszentrum S ab 1. August 2005 einen Kostenbeitrag von monatlich EUR 106,80 zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit 12. Juli 2005 auf Kosten des Landes Niederösterreich im Tageszentrum S. Er werde in dieser Einrichtung im Durchschnitt mehr als fünf Stunden täglich betreut. Er beziehe Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 18,32 täglich, von dem er gemäß § 35 NÖ SHG iVm §§ 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln einen Kostenbeitrag zu leisten habe, und zwar ein "Drittel des zumutbaren Kostenbeitrages", das seien 80 % seines Einkommens, berechnet für 21,5 Tage. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers betrage daher ab 1. August 2006 EUR 106,80 monatlich.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er müsse monatlich für Kosten in Höhe von insgesamt EUR 297,45 aufkommen und zwar für die Kosten des Therapeuten (EUR 85,--), für Rezeptgebühren (EUR 26,70), die Kosten für Unterkunft (EUR 150,--), die Kosten für Kosmetikartikel (EUR 20,--) und die Kontaktlinsenreinigung (EUR 7,60) und -desinfektion (EUR 8,15). Er beziehe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich EUR 558,80. Ziehe man davon die erwähnten Kosten und den vorgeschriebenen Kostenbeitrag ab, so verbliebe ihm monatlich ein Betrag von lediglich EUR 154,55. Damit könne er den offenen Lebens- und Bekleidungsbedarf allerdings nicht decken.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Mai 2006 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, zu den Kosten der Sozialhilfe für seinen teilstationären Aufenthalt im Tageszentrum S ab 1. August 2005 einen monatlichen Kostenersatz in der Höhe von EUR 106,80 zu leisten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, ein Hilfeempfänger sei gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt sei. Von der Verpflichtung zum Kostenersatz könne gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG nur dann abgesehen werden, wenn der Kostenersatz eine Härte bedeute oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Der Beschwerdeführer erhalte gemäß § 32 NÖ SHG Hilfe zur sozialen Eingliederung; er werde in einer stationären Behinderteneinrichtung betreut. Zu den Kosten dieser Maßnahme habe er von seinem Einkommen einen Beitrag zu leisten. Da der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR 558,80 beziehe, verbleibe ihm bei einem Kostenersatz in Höhe von EUR 106,80 ein Betrag von monatlich EUR 452,-- für seine persönlichen Bedürfnisse. Im Vergleich dazu betrage der Richtsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt für Haushaltsangehörige (der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern) nur EUR 229,30. Bezüglich der vom Beschwerdeführer laut seiner Berufung zu tätigenden Ausgaben sei er auf das ihm monatlich frei zur Verfügung verbleibende Einkommen zu verweisen. Somit sei die Vorschreibung dieses Kostenersatzes gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG keinesfalls ein Fall von sozialer Härte, sondern gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 9200-3, NÖ SHG) hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Die Sozialhilfe umfasst gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SHG