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2006/10/0092 ECLI:AT:VWGH:2007:2006100092.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal against social assistance denial, upholding procedural requirements for original receipts.

Geschäftsnummer 2006/10/0092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the complainant's appeal against the Tyrolean government's rejection of their social assistance claim. The complainant argued that the initial authority incorrectly refused reimbursement for clothing without requiring original receipts and miscalculated rent assistance, while the government contended that demanding receipts was a standard security and tax measure. The court ruled that the initial authority's procedure was lawful and that the complainant's request to replace the flawed reasoning was inadmissible because the preliminary review decision had already been superseded by the formal appeal.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 TSHG; § 2 Abs. 1 TSHG; § 3 TSHG: Social assistance is state aid for a decent life for those in distress; authorities may require original receipts for security and tax reasons, and requests to replace preliminary decisions superseded by formal appeals are inadmissible.

Schlagwörter

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social assistance original receipts rent assistance procedural requirement inadmissible request superseded decision distress criteria

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 1 TSHG
§ 1 Abs. 2 TSHG
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
§ 1 Abs. 3 TSHG
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,
§ 2 Abs. 1 TSHG
Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von
§ 3 TSHG
Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck (Amt für Soziales) vom 4. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Unterstützung für Bekleidung in der Höhe von EUR 19,90 bewilligt und ausgesprochen, dass die Leistung gegen Vorlage der Originalrechnung bar ausbezahlt werde.

Mit einem weiteren Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck (Amt für Soziales) vom 8. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 231,28 bewilligt und ausgesprochen, dass die Leistung an die I. KEG angewiesen werde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung, wobei er den Bescheid vom 4. Mai 2005 nur hinsichtlich des Ausspruches bekämpfte, es werde die Unterstützung gegen Vorlage der Originalrechnung ausbezahlt. Betreffend den Bescheid vom 8. Juni 2005 rügte er, dass ihm eine monatliche Unterstützung in Höhe von EUR 235,28 zustehe (Miete: EUR 348,28 abzüglich Mietzinsbeihilfe: EUR 113,--).

Die Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin von Innsbruck (Amt für Soziales) vom 5. Juli 2005, mit der dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 235,28 gewährt wurde, trat durch Erhebung eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer außer Kraft. Im Vorlageantrag wird zwar eingeräumt, dass das Ergebnis nunmehr korrekt gewesen sei, allerdings sei die Begründung unzutreffend, weshalb die Berufungsbehörde ersucht wurde, die fehlerhafte durch eine korrekte Begründung zu ersetzen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. November 2005 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen; der Berufung gegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 235,28 gewährt. Der Antrag, die fehlerhafte Begründung des Bescheides vom 8. Juni 2005 bzw. der Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2005 durch eine korrekte Begründung zu ersetzen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe die Vorlage der Originalrechnung aus Sicherheits- sowie aus steuerlichen Gründen verlangt. Diese Vorgangsweise sei weder rechtswidrig noch schikanös. Die Höhe der zuerkannten Mietzinsunterstützung ergebe sich aus einer näher dargelegten Gegenüberstellung zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Beschwerdeführers und seinem Einkommen. Damit sei auch der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides behoben. Da der Beschwerdeführer eine Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht begehren könne, sei der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen; eine Abänderung der Berufungsvorentscheidung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft getreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Sozialhilfe ist gemäß § 2 Abs. 1 TSHG auf Antrag oder von

Amts wegen zu gewähren.

Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe