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AW 2006/10/0044 ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006100044.A00 KI-generiert

Stay of execution for closure order of unpermitted forensic psychiatric facility: balancing of public interest against disproportionate disadvantage under § 30 Abs. 2 VwGG

Geschäftsnummer AW 2006/10/0044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) granted the complainant's application for a stay of execution, effectively suspending the Lower Austrian Government's decision to order the immediate closure of a rehabilitation facility for forensic-psychiatric patients. The dispute arose because the operator was caring for judicial patients in a residential facility that held a general operating license under the Carinthian Nursing Home Act for a third party, but lacked a specific permit for forensic psychiatric care, leading the authority to argue that closing the facility served a compelling public interest in protecting life and health. The VwGH ruled that this public interest was not "compelling" because no concrete danger to patient safety was demonstrated and the patients were supervised by the operator under federal criminal enforcement laws, not the home's owner; consequently, the court found that forcing immediate closure would cause disproportionate disadvantage to the operator by preventing the timely transfer of patients to adequate care, outweighing the state's interest in the administrative violation. The decisive legal basis was § 30 para. 2 VwGG, which permits a stay of execution when compelling public interests do not oppose it and the complainant faces a disproportionate disadvantage from the immediate execution of the administrative act.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; In provisional proceedings, a stay of an administrative act is granted if no compelling public interest opposes it and the delay causes disproportionate hardship to the applicant.

Schlagwörter

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administrative stay forensic psychiatric care proportionality principle closure order public interest balance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. September 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei der Auftrag erteilt, die von ihr betriebene Rehabilitationseinrichtung für forensischpsychiatrische Patienten binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu schließen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in der von W. in einem näher bezeichneten Haus mit behördlicher Bewilligung betriebenen psychiatrischen Pflegestelle würden von der beschwerdeführenden Partei forensisch-psychiatrische Patienten betreut, obwohl die beschwerdeführende Partei nicht über die nach dem Kärntner Pflegeheimgesetz hiefür erforderliche Betriebsbewilligung verfüge.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag ist im Wesentlichen damit begründet, eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides sei nicht zwingend geboten. Die beschwerdeführende Partei sei von der Bundesministerin für Justiz mit der Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern, die auf eine geordnetes Leben in Freiheit vorzubereiten seien (Justizpatienten), beauftragt worden. Diese Betreuung erfolge in Form einer "forensischen Wohngemeinschaft". Die beschwerdeführende Partei sei für die Rehabilitation dieser Patienten im Sinne des Strafvollzugsgesetzes verantwortlich; ihre speziell geschulten Mitarbeiter führten die psychosoziale Betreuung durch und überwachten die medikamentöse Therapie. Unterkunft und Verpflegung würden von W., die dafür über eine Genehmigung nach dem Kärntner Heimgesetz verfüge, zur Verfügung gestellt. Im Falle einer sofortigen Schließung der Einrichtung müsste die beschwerdeführende Partei andere adäquate Betreuungseinrichtungen finden, was jedenfalls binnen der festgesetzten Frist nicht bewerkstelligt werden könne. Wenn die Suche nach anderen Betreuungseinrichtungen aber erfolglos bleibe, müssten die betreuten Patienten letztlich in einem Krankenhaus untergebracht werden, was in mehrfacher Hinsicht problematisch sei.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung aus und behauptete ein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Kärntner Heimgesetz beugten Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen vor; daran bestehe typischerweise ein zwingendes öffentliches Interesse. Die "mögliche Gefährdung" von Leben und Gesundheit der sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen bedeute eine Gefährdung der öffentlichen Interessen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Was zunächst das Vorliegen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen anlangt, liegt nicht der (typische) Fall des bewilligungslosen Betriebes einer bewilligungspflichtigen Einrichtung vor. Vielmehr handelt es sich um die Unterbringung von "Justizpatienten" in einer ohnedies nach dem Kärntner Heimgesetz (wenn auch nur teilweise und der W.) bewilligten psychiatrischen Pflegestelle; dass Leben oder Gesundheit der Patienten durch diese Unterbringung konkret gefährdet wären, behauptet auch die belangte Behörde nicht. Im Übrigen werden die Patienten im Auftrag der Bundesministerin für Justiz von der beschwerdeführenden Partei, die dafür auch verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes betreut und überwacht.

Angesichts dieser speziellen Situation ist jedoch ein öffentliches Interesse, das zwingend einem Aufschub der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Schließung der Einrichtung entgegenstünde, weil ein Zuwarten zu einer unvertretbaren Beeinträchtigung der durch das Kärntner Heimgesetz geschützten Rechtsgüter führte, - nur darum geht es im vorliegenden Provisorialverfahren - nicht ersichtlich. Eine derartige Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter wird von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme auch nicht konkret behauptet. Die in nur allgemein gehaltener Art und Weise geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Schließung der Einrichtung stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings nicht hindernd entgegen.

In Wahrnehmung der demnach gebotenen Interessenabwägung war der von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Nachteil als unverhältnismäßig zu bewerten und dem Aufschiebungsantrag somit stattzugeben.

Wien, am 2. Jänner 2007