Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/09/0056 ECLI:AT:VWGH:2008:2006090056.X00 KI-generiert

Eligibility for lump-sum vs. daily foreign travel allowances for border police duties under specific RGV provisions

Geschäftsnummer 2006/09/0056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, confirming the lower authorities' refusal to grant travel allowances for foreign service duties and ordering the appellant to pay procedural costs. The case involved a federal police border inspector who challenged a determination that his regular commutes from his border post to a control station located on foreign territory for border control duties did not entitle him to daily travel allowances under § 25(1)(c) of the Travel Expenses Ordinance (RGV 1955), arguing instead that such journeys outside the political district and without a specifically defined monitoring radius should be compensated separately. The court held that the specific provision of § 39(1) RGV, which establishes a monthly lump-sum fee for executive service duties and travel within the political district or monitoring radius of border control stations, takes precedence over the general provisions of Part I of the RGV. The court reasoned that the border control duties were intrinsic to the inspector's executive service within the established monitoring radius of his station, and thus the specific exclusion in § 39 RGV precluded additional claims for foreign travel allowances, rendering the authorities' application of the law correct.

Legislator-Regeste

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§ 25 c Abs. 1 RGV 1955; § 39 Abs. 1 RGV: Police officers performing border control duties abroad are excluded from general travel allowance provisions and must rely on specific police regulations which do not grant such reimbursement.

Schlagwörter

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police border control travel allowance exclusion foreign service duties special police regulations administrative reimbursement Czech territory service pensionable travel costs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25 c Abs. 1 RGV 1955
Juli 2005 wurde dieser Antrag dahingehend erledigt, dass festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer gebühre "aus Anlass der Dienstverrichtung auf der Grenzkontrollstelle (jetzt Grenzpolizeiinspektion) Pyhrabruck keine Reisezulage für Dienstverrichtungen im Ausland gemäß § 25 c Abs. 1 RGV 1955 BGBl.
§ 39 Abs. 1 RGV
Als Bediensteter der Grenzüberwachungsstelle X im Außendienst falle der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 RGV.
§ 39 Abs. 2 Z. 1 RGV
Die Pauschalvergütung betrage gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV für Beamte der Grenzdienststellen, die eine Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen, EUR 91,60.
§ 2 Abs. 1 RGV
Den Berufungsausführungen sei insofern zuzustimmen, als diese Dienstverrichtungen zweifelsfrei als Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 RGV zu qualifizieren seien, die sich auf das Ausland erstreckten.
§ 1 Abs. 1 RGV
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof), der ihnen durch eine Dienstreise, durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, durch eine Dienstzuteilung oder durch eine Versetzung erwächst.
§ 66 Abs. 4 AVG
Procedural rule cited to justify the dismissal of the second-instance appeal without conducting a new oral hearing or altering the substantive outcome.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 66 Abs. 4 AVG

Procedural rule cited to justify the dismissal of the second-instance appeal without conducting a new oral hearing or altering the substantive outcome.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundespolizei (vormals Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war in den im Beschwerdefall relevanten Zeiträumen der Grenzüberwachungsposten X.

Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 GZ. 2433/18-OEA/04 wurden die Beamten des Grenzüberwachungspostens X mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit der Grenzkontrolle beauftragt und festgestellt, dass die Dienstfahrten mit dem Dienst - Kfz des Grenzüberwachungsposten X zu erfolgen hätten. Mit diesem Befehl wurde der Beschwerdeführer an im Einzelnen bestimmt bezeichneten Tagen zwischen dem 5. Mai 2004 und dem 25. April 2005 beim Grenzübergang Pyhrabruck in Nove Hrady, Tschechien, auf der dortigen Grenzkontrollstelle in der Zeit von 6 bis 22 Uhr zur Durchführung der Grenzkontrolle eingeteilt.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass es sich bei der Dienstverrichtung auf der auf tschechischem Hoheitsgebiet gelegenen Dienststelle um Auslandsreisen gehandelt habe, die "gemäß § 25 RGV im Ausmaß der VO nach § 25 c Abs. 1 abzugelten" seien.

Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten für Niederösterreich vom 25. Juli 2005 wurde dieser Antrag dahingehend erledigt, dass festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer gebühre "aus Anlass der Dienstverrichtung auf der Grenzkontrollstelle (jetzt Grenzpolizeiinspektion) Pyhrabruck keine Reisezulage für Dienstverrichtungen im Ausland gemäß § 25 c Abs. 1 RGV 1955 BGBl. Nr. 133/1955".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung und Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, im konkreten Fall sei strittig, ob dem Beschwerdeführer Reisegebühren für die Auslandsdienstreisen in den Grenzort Pyhrabruck-Nove Hrady (vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle) im Rahmen des GREKO-Dienstes zustünden.

Den Berufungsausführungen sei insofern zuzustimmen, als diese Dienstverrichtungen zweifelsfrei als Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 RGV zu qualifizieren seien, die sich auf das Ausland erstreckten. Die Spezialnorm des § 39 Abs. 1 RGV bestimme aber, dass Polizeibeamten (vormals Gendarmeriebeamten) der Bundespolizeikommanden (vormals Bezirksgendarmeriekommanden), Polizeiinspektionen (ehemals Gendarmerieposten), und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsinspektionen (vormals Grenzüberwachungsposten), Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt sei, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I.

Hauptstück eine monatliche Pauschalgebühr gebühre. Im § 39 RGV werde also ein Anspruch auf Pauschalvergütung für bestimmte, mit dem Exekutivdienst zusammenhängende Dienstzuteilungen und Dienstreisen vorgesehen. Der Begriff Exekutivdienst sei im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2120/10-II/5/93) zu verstehen. Danach sei Exekutivdienst die Gesamtheit der von einem Polizei(Gendarmerie-)bediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend zu einer behördlichen Zuordnung oblägen.

Für die Grenzkontrolle wiederum sei, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet sei, die Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Sicherheitsbehörde zuständig. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung müsse in solchen Fällen als normaler Sicherheitsdienst der Polizei (Gendarmerie) angesehen werden. Die Pauschalvergütung betrage gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV für Beamte der Grenzdienststellen, die eine Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen, EUR 91,60. Überschreitungen der Bundesgrenzen seien somit in der speziellen Norm des § 39 RGV, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den fallbezogenen generellen Bestimmungen vorangehe, durchaus in Betracht gezogen worden.

Als Bediensteter der Grenzüberwachungsstelle X im Außendienst falle der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 RGV. Die von ihm geltend gemachten Auslandsdienstreisen im Rahmen der Grenzkontrolle seien in der Natur des Dienstes des Beschwerdeführers gelegen und fänden im Rahmen gerade dieses Exekutivdienstes regelmäßig und im Überwachungsrayon der Dienststelle statt. In Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde die Ansicht vertreten, dass die vom Beschwerdeführer einzeln angeführten Dienstreisen in den Bereich des § 39 RGV und damit unter die dem Beschwerdeführer bereits angewiesene Pauschalvergütung fielen.

Ein weiterer Anspruch auf Gebühren bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall lagen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisegebührenrechnungen die in der Weisung des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 datumsmäßig im Einzelnen bezeichneten Fahrtbewegungen zwischen seinem Dienstort (X) und der auf das tschechische Hoheitsgebiet vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Pyhrabruck-Nove Hrady zugrunde. Dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Reisegebühren zusteht, ist nicht zweifelhaft; strittig ist lediglich, ob ihm Tagesgebühren nach § 25 Abs. 1 lit. c RGV oder eine Pauschalvergütung nach § 39 Abs. 1 leg. cit. zustehen.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, im Hinblick darauf, dass es sich ohne Zweifel bei den von ihm geltend gemachten Ansprüchen um zeitraumbezogene Ansprüche handle und die Antragstellung vor dem 1. Juli 2005 erfolgt sei, habe die belangte Behörde die unrichtige Fassung der von ihr in Anwendung gebrachten Norm, nämlich die erst seit dem 1. Juli 2005 gültige Fassung, zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht.

Auch lasse sich aus der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Erledigung der Behörde erster Instanz nicht erkennen, was überhaupt Entscheidungsgegenstand hätte sein sollen, zumal auch der Bezug zu den einzelnen von ihm geltend gemachten Dienstreisen unterblieben sei.

Die Entscheidung sei aber auch materiell-rechtlich verfehlt. Nach beiden Fassungen des § 39 RGV (jener bis zum 30.6.2005 und jener ab 1.7.2005) seien die Begriffe "politischer Bezirk" und "Überwachungsrayon" in dem Sinne entscheidungswesentlich, dass sich der Anwendungsbereich dieser Norm ausschließlich auf Dienstreisen innerhalb der durch diese Begriffe definierten örtlichen Bereiche beschränke. Nur insoweit trete das Pauschale nach dieser Bestimmung "an Stelle der Tagesgebühren nach dem ersten Hauptstück der RGV". In absolut zwingender Konsequenz seien Dienstreisen außerhalb dieses Bereiches von der Pauschalierung nicht erfasst und daher nach dem ersten Hauptstück der RGV abzugelten.

Dass die gegenständliche Dienstverrichtungsstelle nicht im politischen Bezirk liege, der für den Beschwerdeführer im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV maßgeblich sei, könne keiner Erörterung bedürfen. Was andererseits den Begriff des "Überwachungsrayons" betreffe, der über den politischen Bezirk hinausgehe, fehle es am Erfordernis einer entsprechenden Festsetzung, ganz abgesehen davon, dass eine solche unter Einbeziehung eines ausländischen Staatsgebietes überhaupt nicht als zulässig angesehen werden könnte. Daher gingen alle behördlichen Argumente ins Leere.

Dass Exekutivdienst im gesetzlichen Sinne oder im Sinne eines Erlasses vorliege, ändere nichts daran, dass die genannte räumliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Dass durch § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle einbezogen sei, besage im Gegensatz zur behördlichen Argumentation nur, dass die Pauschalvergütung nach dieser Gesetzesbestimmung auch für diesen einen speziellen Fall einer Grenzüberschreitung ins Ausland gelte, daher verbiete sich gerade deshalb, weil daraus die Bedachtnahme des Gesetzgebers auch die Möglichkeit der Grenzüberschreitung hervorgehe, die Annahme, dass bezüglich anderer eine Grenzüberschreitung inkludierenden Tatbestände Vergessen gegeben gewesen sei.

Vielmehr sei mit Ausschluss jeden Zweifels davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit auch anderer Tatbestandstypen mit Grenzüberschreitung bewusst gewesen sei. Es müsse ihm als absichtsvoll unterstellt werden, dass er diesbezüglich nicht auch die Einbeziehung in die Pauschalvergütung angeordnet habe. Damit seien aber die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch erfüllt, und es hätte einem Antrag auf entsprechende Festsetzung des Gebührenanspruches Folge gegeben werden müssen.

Das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV enthält in seinen §§ 1 bis 38 die "Gemeinsamen Bestimmungen".

Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof), der ihnen durch eine Dienstreise, durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, durch eine Dienstzuteilung oder durch eine Versetzung erwächst.

Eine Dienstreise im Sinne der RGV liegt gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof). Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

Der im I. Hauptstück angesiedelte § 25 Abs. 1 RGV, in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 114/2003, bestimmt, dass die Bestimmungen der Abschnitte I bis V (Allgemeine Bestimmungen, Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Pauschalierung und Dienstzuteilung) soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,

a) auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit c erfasst werden,

b) auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit. c erfasst werden,