Administrative court dismisses stay of execution request because rejected application lacks enforceable legal position.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the applicant's request for a stay of execution regarding a decision denying a salary reduction appeal. The applicant argued that immediate enforcement would destroy their financial foundation, while the authority maintained the reduction was legally justified. The court ruled that since the underlying application was denied, it created no enforceable legal position, making a stay of execution legally impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; A stay of execution cannot be granted for a rejected application because such a decision does not create an enforceable legal position for the applicant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kürzung seines Monatsbezuges, welche gemäß § 94 der Wiener Dienstordnung 1994 aus seiner mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 4. April 2006 ausgesprochenen Suspendierung ab dem 5. Mai 2006 folgt, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen auch nach der Kürzung seines Monatsbezuges um ein Drittel stehe dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von EUR 1.764,77, unter Einbeziehung des Einkommens seiner Ehegattin ein solcher von EUR 2.964,77 zu. Damit könnten die Aufwendungen für den notwendigen Lebensunterhalt, wie er sich aus den Sozialhilfe- Richtsätzen ergebe, mehr als abgedeckt werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet diesen Antrag damit, dass Gefahr bestünde, dass er und seine Familienmitglieder ihre Lebensgrundlage verlören und der Zweck der Beschwerde vereitelt werde.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Vollziehbar sind nicht nur jene Bescheide, die unmittelbar einer Zwangsvollstreckung unterliegen, sondern auch jene, denen letztlich ein (zwangs-)vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet, wobei der Vollzug gegenüber dem Beschwerdeführer denkbar sein muss.
Die aufschiebende Wirkung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, hier: 365). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag abgelehnt wird, wird daher als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet. Es erfolgt daher insoweit auch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe hiezu den hg. Beschluss vom 21.
Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0011, m. w. N.).
Aus diesem Grunde war der Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2007