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2006/08/0293 ECLI:AT:VWGH:2009:2006080293.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; late option request invalid; initial form submission insufficient for option claim.

Geschäftsnummer 2006/08/0293
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a social insurance contribution decision. The complainant argued that an earlier form submission constituted a valid option request, but the court found the subsequent formal application was untimely. The court ruled that the initial form lacked the necessary clarity to constitute a specific option request and that the late application violated statutory deadlines.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1b BSVG; § 42 Abs. 1 VwGG: A submission to a social insurance authority does not constitute a valid option request for agricultural side activities if it fails to clearly express the specific legal claim and is submitted after the statutory deadline.

Schlagwörter

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social insurance contributions agricultural side activities option request deadline administrative appeal dismissal form submission clarity contribution surcharge VwGG appeal procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 23 Abs. 1b BSVG
Dezember 2004 einen Antrag auf Option für die Nebentätigkeit gemäß § 23 Abs. 1b BSVG ab 2002 gestellt.
§ 23 Abs. 4b BSVG
§ 23 Abs. 4b BSVG hat folgenden Wortlaut:
§ 34 Abs. 4 BSVG
Für den nachzuzahlenden Betrag werde gemäß § 34 Abs. 4 BSVG ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer die Einnahmen verspätet gemeldet habe.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus den oben genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
§ 410 Abs. 2 ASVG
In diesen Fällen ist gemäß § 410 Abs. 2 ASVG über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages der Bescheid zu erlassen.
§ 13 AVG
118 f, Rz 1 zu § 13 AVG).

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0184
Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0184).
Hengstschläger/Leeb, AVG I, S. 118 f, Rz 1 zu § 13 AVG
näher Hengstschläger/Leeb, AVG I, S. 118 f, Rz 1 zu § 13 AVG).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, aus der Beschwerde und aus dem vorgelegten zweitinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat am 21. März 2003 eine formularmäßige "Meldung einer land (forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit" an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für das Jahr 2002 erstattet. Den formularmäßigen Vordruck "Einnahmen EUR" hat der Beschwerdeführer durchgestrichen und darüber geschrieben "lt. EINKOMMENSTEUER", in die entsprechenden Spalte hat er für das Jahr 2002 den Betrag von EUR 5.751,-- eingesetzt.

In seiner "Beilage zur Einkommensteuererklärung nicht buchführender Land- und Forstwirte für 2002" hat der Beschwerdeführer bei der Frage "Beitragsgrundlagenoption bei SVA der Bauern ausgeübt" weder das Feld "Ja" noch das Feld "Nein" angekreuzt.

Mit Schreiben vom 24. November 2004 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG wegen der Berücksichtigung von Einnahmen (Einkünften) aus bäuerlichen Nebentätigkeiten (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG) für das Jahr 2002 geändert hätten und sich nunmehr ein Beitrag von EUR 5.384,04 ergebe. (Darüber hinaus wurde für das - hier nicht verfahrensgegenständliche - Jahr 2003 ein Beitrag von EUR 5.545,67 angeführt). Für den nachzuzahlenden Betrag werde gemäß § 34 Abs. 4 BSVG ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer die Einnahmen verspätet gemeldet habe. Die Mitteilung stelle keinen Bescheid im Sinne des AVG dar.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 15. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Meldung vom 21. März 2003 nicht als Optionsantrag gewertet werden könne, da darin das Wort "Option" nicht erwähnt sei. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 einen Antrag auf Option für die Nebentätigkeit gemäß § 23 Abs. 1b BSVG ab 2002 gestellt. Dieser Antrag ist mit (nicht im Akt befindlichem) Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 4. Februar 2005 wegen Verspätung zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, dem mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 1b BSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 142/2002 lautet:

"(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z. 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer."

§ 23 Abs. 4b BSVG hat folgenden Wortlaut:

"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

Gemäß § 285 Abs. 3a BSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2002 ist die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch (unter anderem) § 23 Abs. 1b BSVG in der Fassung des genannten Bundesgesetzes erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit näher genannten Maßgaben.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte (oder der Dienstgeber) die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. In diesen Fällen ist gemäß § 410 Abs. 2 ASVG über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages der Bescheid zu erlassen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 4. Februar 2005 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2004 auf Beitragsgrundlagenoption wegen Verspätung zurückgewiesen. Sache des Verwaltungsverfahrens war daher nur, ob diese Zurückweisung des Antrages vom 20. Dezember 2004 wegen Verspätung zu Recht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diesen Antrag vom 20. Dezember 2004 für das Jahr 2002 gestellt zu haben. Im Hinblick auf § 23 Abs. 1b BSVG wäre ein Antrag für 2002 aber bis 31. März 2003 zu stellen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch, dass der Antrag vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde, jedenfalls in keinen Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass bisher mit Bescheid über die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2002 entschieden worden ist, auch ist derartiges aus den vorgelegten Aktenteilen nicht ersichtlich. Sollte er diesbezüglich einen Antrag stellen, hätte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt darüber mit Bescheid abzusprechen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach ein Antrag auf die Option bereits mit der Meldung vom 21. März 2003 dadurch gestellt worden sei, dass die Worte "Einnahmen EUR" gestrichen und statt dessen der handschriftliche Vermerk "lt. EINKOMMENSTEUER" angebracht worden sei, ist dazu aber noch Folgendes anzumerken:

Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, ändert dies nichts am Ergebnis dieses Beschwerdeverfahrens, da es hier ausschließlich um die Rechtzeitigkeit des Antrages vom 20. Dezember 2004 geht und nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt (allenfalls auch schon früher) optiert hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts dieses Beschwerdevorbringens aber insoweit zu folgenden Hinweisen veranlasst: Ein Antrag muss erkennen lassen, was der Antragsteller begehrt (vgl. näher Hengstschläger/Leeb, AVG I, S. 118 f, Rz 1 zu § 13 AVG). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Formular über die Meldung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, das von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aufgelegt worden war, keine Möglichkeit vorsieht, einen entsprechenden Antrag zum Ausdruck zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer daher in diesem Formular einen konkreten Betrag (EUR 5.751,--) nennt und ihm diese Meldung als Einnahmenmeldung (vgl. den Wortlaut des § 23 Abs. 4b BSVG) abverlangt wird, er jedoch diese Meldung ausdrücklich nicht als Einnahmenmeldung verstanden wissen will, sondern erklärt, dass dieser Betrag "lt. Einkommensteuer" (vgl. den Wortlaut des § 23 Abs. 1b BSVG) zu verstehen ist, kann ihm nicht angelastet werden, Einnahmen unrichtig angegeben zu haben, wenn der genannte Betrag unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 1b BSVG zutreffend ist. Der Beschwerdeführer hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Beträge für relevant erachtet. Wenn die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt daher Zweifel haben sollte, ob damit ein "Antrag" gemäß § 23 Abs. 1b BSVG vorliegt, hätte sie den Beschwerdeführer vor Erlassung eines Bescheides über die Beitragsgrundlagen aufzufordern, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Aus den oben genannten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Verwaltungsakten nicht vollständig vorgelegt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0184). Wien, am 9. September 2009