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AW 2006/08/0002 ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080002.A00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request for revoked emergency aid due to lack of specific financial hardship proof.

Geschäftsnummer AW 2006/08/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect regarding the revocation of emergency aid. The applicant argued that the retroactive withdrawal would cause severe financial hardship and jeopardize their family's livelihood, while the authority noted the revocation did not automatically terminate health insurance coverage. The court held that a mere financial loss is insufficient for suspension unless the applicant provides concrete details proving disproportionate harm beyond the potential court reversal.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 41 Abs. 4 AlVG: A mere financial disadvantage that can be largely compensated by a successful appeal does not constitute disproportionate hardship warranting suspension, absent specific evidence of enduring essential impairment of legal protection or unique circumstances.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate hardship emergency aid revocation financial hardship proof administrative court procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 41 Abs. 4 AlVG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Zuerkennung von Notstandshilfe an den Beschwerdeführer widerrufen. Eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages erfolgte nach dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Grund des rückwirkenden Widerrufes keine Krankenversicherung gegeben wäre. Er habe für sich und seine Familie diverse Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen und sähe sich daher mit Forderungen konfrontiert, die seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Es wäre ihm unmöglich, die geforderten Beträge ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes bzw. des Lebensunterhaltes seiner gesamten Familie zu bezahlen. Er habe in äußerst geringes Einkommen und sei für seine Familie sorgepflichtig.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde diesen Ausführungen des Beschwerdeführers mit einem Hinweis auf § 41 Abs. 4 AlVG insofern entgegen tritt, dass der Widerruf des Leistungsbezuges keinen rückwirkenden Wegfall des Krankenversicherungsschutzes nach sich ziehe, und davon, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe ausgesprochen wurde, ist festzuhalten, dass der Vollzug eines Bescheides an sich noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Der Beschwerdeführer hat unter diesem Blickwinkel keine näheren Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht, sodass er dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. AW 2005/08/0028).

Wien, am 21. Februar 2006