2006/07/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen:
Legislator-Regeste
KI-generiert2006/07/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen:
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen: