Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/07/0153 ECLI:AT:VWGH:2009:2006070153.X00 KI-generiert

2006/07/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2006/07/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen:

Legislator-Regeste

KI-generiert

2006/07/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen:

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11. April 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Hofzufahrt vorgesehene Verlegung des M.-Baches sowie zur Einleitung von Straßenwässern aus dem Bestand der geplanten Zufahrtsstraße in den M.-Bach unter Auflagen erteilt. Darunter befinden sich unter Spruchpunkt II. A. u.a. folgende Auflagen: