Administrative court annuls waste management order due to lack of factual findings on waste origin location.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the authority's order requiring the applicant to submit an expert report under the Waste Management Act 2002. The applicant argued that the system only collected waste from restaurants, not households, and thus should not be classified as a household-based system. The court held that the authority failed to make necessary factual findings regarding where the waste actually originates, which is the sole criterion for classification under the statute.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 31 bis 35 AWG 2002; The authority must make factual findings on the origin location of waste to determine if a collection system qualifies as household-based, and an order for an expert report is invalid without such findings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. April 2006 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei folgenden Auftrag:
"(Die beschwerdeführende Partei) hat die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 durch das Expertengremium im Sinn des § 33 AWG 2002 zuzulassen, alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Ein Termin zum Beginn der Prüfungshandlungen ist mit dem Expertengremium binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu vereinbaren. Der tatsächliche erfolgte Beginn der Prüfungshandlungen ist durch Vorlage einer vom Expertengremium unterzeichneten diesbezüglichen Bestätigung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen."
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 31 bis 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), insbesondere § 31 Abs. 2 Z. 2 und § 35 Abs. 2 leg. cit. angeführt.
In der Begründung heißt es, der beschwerdeführenden Partei sei mit (rechtskräftigem) Bescheid (der belangten Behörde) vom 4. September 2001 die (weitere) Genehmigung (Verlängerung) zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems erteilt worden. Die Genehmigung gelte für im gewerblichen und haushaltsnahen Bereich anfallende Verpackungen inkl. Einweggeschirr und -besteck.
Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme träfen zusätzlich zu den im gewerblichen Bereich tätigen Systemen die Pflichten der §§ 32, 33 und 35 AWG 2002.
Das gemäß § 33 AWG 2002 eingerichtete Expertengremium habe betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme ein Gutachten zu erstellen und der belangten Behörde zu übermitteln. Dessen Inhalt ergebe sich aus § 35 Abs. 2 AWG 2002.
Die beschwerdeführende Partei habe sich trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Information geweigert, eine Gutachtenserstellung bzw. die damit verbundene Systemprüfung durch das Expertengremium zuzulassen.
Die beschwerdeführende Partei habe die Qualifikation als haushaltsnahes System in Frage gestellt und eine Gutachtenserstellung aus diesem Grund sowie aus den daraus abzuleitenden Konsequenzen (Kosten) abgelehnt.
Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27. Februar 2006 auf die Qualifikation als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem sowie auf die damit verbundene, rechtlich zwingende Notwendigkeit einer Gutachtenserstellung durch das Expertengremium hingewiesen. Auf die Erlassung eines Bescheides in Ausübung der Aufsichtspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 sei unter Fristsetzung von 14 Tagen ebenso hingewiesen worden, wie darauf, dass eine weitere Weigerung bis hin zum Entzug der Genehmigung führen könne. Eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei sei innerhalb der gesetzten Frist unterblieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Replik (sowie eine Ergänzung hiezu) erstattet.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid auch (parallel) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1006/06-17, ablehnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere gegen die Qualifikation als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG 2002. Sie sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde als "reines Gewerbesystem" zu qualifizieren, weshalb eine Gutachtenserstellung gemäß § 35 AWG 2002 nicht durchzuführen sei.
Das Sammelsystem der beschwerdeführenden Partei erstrecke sich genehmigungskonform ausschließlich auf solche Verpackungen, die erst in den Restaurationsbetrieben (und daher nicht schon in den Haushalten) als Abfälle anfielen. Im Endeffekt werde durch dieses System nur eine gesonderte betriebliche Abholung von Verpackungsabfällen organisiert, was auch in dieser Form von der belangten Behörde bestätigt werde.
Hinzuweisen sei auch auf die Tätigkeit anderer zugelassener Sammel- und Verwertungssysteme, die von der belangten Behörde nicht als haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme qualifiziert worden seien und daher auch nicht der Missbrauchsaufsicht gemäß § 35 AWG 2002 unterliegen würden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) haben folgenden Wortlaut:
"Sammel- und Verwertungssysteme
Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
§ 29. (1) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
...
3. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
...
Aufsicht
§ 31. (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
...
2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
...
Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.
(2) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.
......
Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
...
2. spätestens alle vier Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,
4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
...
(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
...
......"
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2006/07/0073, zum Begriff eine "haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems" nach § 32 Abs. 1 AWG 2002 Folgendes aus:
"§ 32 Abs. 1 AWG 2002 enthält eine Begriffsbestimmung des an mehreren Stellen des AWG 2002 (§§ 31, 32, 33, 35) verwendeten Begriffes 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme'. Der Klammerausdruck '(haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme)' im § 32 Abs. 1 AWG ist die Kurzbezeichnung der diesem Klammerausdruck vorangehenden Begriffsumschreibung; der Inhalt des Ausdrucks 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme' ergibt sich ausschließlich aus der vorangehenden Umschreibung. Diese aber ist eindeutig. Unter haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen versteht das AWG 2002 demnach solche, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Entscheidend ist ausschließlich, wo die gesammelten Abfälle anfallen. Handelt es sich dabei um solche, die in privaten Haushalten anfallen, dann ist ein Sammel- und Verwertungssystem, das solche Abfälle sammelt, ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem. Fallen die Abfälle hingegen außerhalb von privaten Haushalten an, dann handelt es sich bei einem Sammel- und Verwertungssystem für solche Abfälle auch dann nicht um ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem, wenn die Abfälle ihrer Art nach solche sind, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen.
Da § 32 Abs. 1 AWG 2002 eine in sich geschlossene eigene Definition für 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme' enthält, kann diese nicht durch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 abgeändert werden, wo Abfälle aus Haushalten und vergleichbare Abfälle zusammengefasst werden.
Insofern ist also der beschwerdeführenden Partei Recht zu geben, dass § 32 AWG 2002 nur darauf abstellt, wo der Abfall anfällt und dass ein Sammel- und Verwertungssystem nicht deswegen, weil es zwar gewerblich anfallende, aber ihrer Art nach den Haushaltsabfällen ähnliche Abfälle sammelt, als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem einzustufen ist."
Nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei fällt der vom bewilligten Sammel- und Verwertungssystem der beschwerdeführenden Partei zu sammelnde Abfall nur bei den jeweiligen Restaurationsbetrieben, nicht aber bei Haushalten an. Bei Zutreffen dieses Beschwerdevorbringens würde daher das im vorliegenden Fall zu beurteilende Sammel- und Verwertungssystem nicht als haushaltsnahes System einzustufen sein, weil - wie bereits dargestellt - § 32 AWG 2002 nur darauf abstellt, wo der Abfall anfällt.
Die belangte Behörde stellte in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Qualifikation des in Rede stehenden Sammel- und Verwertungssystems in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich darauf ab, ob "haushaltsnahe Verpackungen" vom System übernommen werden, die üblicherweise von Letztverbrauchern in die kommunale Sammlung bzw. in andere an öffentlichen Plätzen aufgestellten und somit öffentlich zugängliche Behälter eingebracht werden. Es fehlen aber jegliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, wo diese Abfälle im Sinne der dargestellten Judikatur zu § 32 AWG 2002 anfallen. Derartige Feststellungen wären jedoch Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 32 AWG 2002 vorliegt und daher der nach § 31 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erteilte Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. zulässig ist. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich folglich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Februar 2010