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2006/07/0053 ECLI:AT:VWGH:2009:2006070053.X00 KI-generiert

2006/07/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2006/07/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 4. Jänner 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in ein näher genanntes Gewässer an neun Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen bzw. der anlässlich der mündlichen Verhandlung vereinbarten Projektsänderungen bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen befristet bis 30. April 2006 erteilt. Maß und Art der Wasserbenutzung wurden mit Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee an neun Einbringungsstellen in das Gewässer bei einer maximalen Ausnutzung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % bestimmt.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; 2006/07/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Da das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht (einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen) erloschen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2007, Zl. 2004/07/0013).

Schlagwörter

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§ 33 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
Da das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht (einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen) erloschen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl.

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Volltext

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 4. Jänner 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in ein näher genanntes Gewässer an neun Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen bzw. der anlässlich der mündlichen Verhandlung vereinbarten Projektsänderungen bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen befristet bis 30. April 2006 erteilt. Maß und Art der Wasserbenutzung wurden mit Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee an neun Einbringungsstellen in das Gewässer bei einer maximalen Ausnutzung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % bestimmt.

Ferner wurde die Fischereientschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer, der Fischereiberechtigter an einem näher genannten Gewässer ist, Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2006 wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte.

Erlischt während eines Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenstandslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 311, wiedergegebene Judikatur).

Da das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht (einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen) erloschen ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2007, Zl. 2004/07/0013).

Im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens konnte von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden. Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 29. Jänner 2009