VwGH dismisses suspension request for water permit as public interest in road drainage improvement outweighs private inconvenience.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for a stay of execution regarding a water law permit for road surface water diversion. The applicant argued that road construction would cause irreversible damage to their properties, while the authority emphasized the urgent need to improve ecological conditions by replacing direct, untreated water discharge with a planned system. The court ruled that the applicant failed to demonstrate disproportionate harm, as the public interest in rapid environmental remediation justified proceeding with the permit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; A stay of execution is granted only if no compelling public interests oppose it and a third party's enforcement would cause disproportionate harm to the applicant; here, the court found no such disproportionate harm, prioritizing the urgent public interest in improving water quality and ecological function.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 16. März 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Oberflächenwässern im Bereich der M Straße L 73 in einem näher genannten Abschnitt im Ausmaß von 222,1 l/s in den M Teich, N Teich bzw. den S Bach, O Bach und in den P Bach gemäß einem näher genannten Projekt vom Februar 2005, ergänzt im August 2005, erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem Bescheid vom 4. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der gewässerökologische Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2005 u.a. ausgeführt, dass durch den Rückhalt von Schadstoffen sowie durch die Verbesserung der Ablaufqualität der Straßenoberflächenwässer mit einer Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Vergleich zum Ist-Zustand zu rechnen sei. Es könne somit unzweifelhaft festgehalten werden, dass durch die geplanten baulichen Maßnahmen mit einer Verbesserung des Ist-Zustandes zu rechnen sei, weil sich das gegenständliche Straßenstück und somit auch die Oberflächenentwässerung dieses Straßenstückes in einem außergewöhnlich desolaten Zustand befinde.
Gegen den Bescheid vom 4. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, dass das Land Kärnten bereits um Einlöse der für das Straßenbauvorhaben erforderlichen Grundflächen angesucht habe. Mir einem Beginn des Ausbaus der M Straße und der damit einhergehenden Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers sei daher jederzeit zu rechnen. Einmal umgesetzte Baumaßnahmen und die damit einhergehende Verdichtung des Verkehrs würden die betroffenen Wasserflächen des Beschwerdeführers jedenfalls belasten. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen sollte, wäre der Rechtsschutz vereitelt, weil die beschriebenen Nachteile nicht wieder gut zu machen wären.
Die belangte Behörde führte im Zuge der erstatteten Gegenschrift zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u. a. aus, es seien keinerlei Nachteile für den Beschwerdeführer bei Umsetzung der projektierten Maßnahmen zu erkennen. Im Gegensteil würde sich die derzeitige Oberflächenwässerbeseitigung, d. h. die direkte und ungereinigte Einleitung von Straßenwässern in die Teichanlage, massiv verbessern und damit auch die Ökologie der betroffenen Gewässer. Die derzeitige Situation der Oberflächenwässerableitung im gegenständlichen Bereich sei aus wasserrechtlicher Sicht absolut unbefriedigend. Eine Sanierung dieses Straßenabschnittes würde daher den Intentionen des Gewässerschutzes und somit auch den öffentlichen Interessen i.S.d. WRG 1959 dienen. Die belangte Behörde sprach sich auf Grund der ihrer Ansicht nach dringend gebotenen Umsetzung des gegenständlichen Projektes gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keinen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen, der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verbunden wäre. Im Gegenteil zeigte die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides maßgebliche öffentliche Interessen an einer möglichst raschen Sanierung des aktuellen Zustandes der Oberflächenwässerableitung im gegenständlichen Straßenbereich auf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. August 2006