Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/06/0331 ECLI:AT:VWGH:2007:2006060331.X00 KI-generiert

Jurisdiction of investigating judge versus prison director to authorize table visits for pretrial detainees

Geschäftsnummer 2006/06/0331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the appealed orders, ruling in favor of the petitioner (pretrial detainee), and ordered the respondent authority to pay EUR 991.20 in legal costs. The dispute concerned the denial of requests for a "table visit" and specific visitation duration for a detainee held in pretrial detention, which the first-instance prison authority had rejected based on the argument that prison law did not confer a subjective public right to such specific visitation conditions. The Court determined that the prison director lacked jurisdiction to make decisions regarding the detainee’s communication with the outside world or the supervision of visits, as these powers are exclusively vested in the investigating judge under § 188 (1) and (3) of the Code of Criminal Procedure (StPO). Consequently, the appealed decisions were annulled due to the substantive illegality resulting from the first-instance authority’s lack of jurisdiction.

Legislator-Regeste

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§ 183 Abs. 1 StPO; § 188 Abs. 1, 3 StPO; § 153 StVG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: Decisions regarding external contact of pre-trial detainees fall under the prison director's jurisdiction; a lower authority's reliance on such decisions constitutes a substantive illegality requiring revocation.

Schlagwörter

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pre-trial detention external contact rights prison director jurisdiction substantive illegality procedural violation administrative review costs award

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 183 Abs. 1 StPO
Gemäß § 183 Abs. 1 StPO sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist.
§ 188 Abs. 1 StPO
§ 188 Abs. 3 StPO
Im Übrigen stehen gemäß § 188 Abs. 3 StPO alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu.
§ 153 StVG
Gemäß § 153 StVG gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkreten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 52) i.
§ 52 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 98/20/0209
Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, VwSlg. Nr. 12.006/A
Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, VwSlg. Nr. 12.006/A).

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils ein Ansuchen des Beschwerdeführers, der sich zurzeit im Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befindet, betreffend die Gewährung eines sogenannten Tischbesuches bzw. einmal auch betreffend die Besuchsdauer zurückgewiesen. Dies wurde in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst jeweils damit begründet, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 98/20/0209) die Bestimmungen des StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Art der Durchführung des Besuchsrechtes, insbesondere auch den Empfang eines Tischbesuches, nicht einräumten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 183 Abs. 1 StPO sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist.

Gemäß § 188 Abs. 1 StPO stehen die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 StVG) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu.

Im Übrigen stehen gemäß § 188 Abs. 3 StPO alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu.

Gemäß § 153 StVG gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Bei den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Tischbesuches bzw. einmal auch auf eine Besuchsdauer von einer Stunde handelt es sich um Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, bzw. die die Überwachung eines Besuches in der Strafanstalt betreffen. Dem Leiter der Justizanstalt kam daher in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit zu. Die belangte Behörde hätte daher rechtens die Entscheidungen der Anstaltsleitung vom 12. Juli 2006 bzw. vom 19. Juni 2006 wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Die Unzuständigkeit der Anstaltsleitung für eine Entscheidung in erster Instanz stellt für die belangte Behörde, die über das erhobene Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, VwSlg. Nr. 12.006/A).

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkreten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 52) i. V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2007