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2006/06/0060 ECLI:AT:VWGH:2006:2006060060.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal regarding foreign aid fund as no legal claim exists under private administration rules.

Geschäftsnummer 2006/06/0060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's appeal against the Austrian Embassy in Brasilia, ruling the complaint inadmissible. The complainant argued that the Foreign Ministry failed to provide urgent financial aid from the citizen support fund, claiming this neglect endangered his life and health. The court determined that the fund operates under private administration law, where no legal claim for assistance exists, and thus no decision-making obligation applies to the complainant's requests.

Legislator-Regeste

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Bundesgesetz vom 16. November 1967; § 2 Abs. 3: In matters of private administration, no legal claim for assistance exists, and consequently, no decision-making obligation arises for administrative authorities.

Schlagwörter

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private administration law no legal claim citizen support fund decision-making obligation inadmissible appeal foreign aid administrative supervision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Bundesgesetz vom 16. November 1967, BGBl. Nr. 381/1967
Gemäß dem Bundesgesetz vom 16. November 1967, BGBl. Nr. 381/1967, wurde zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland ein Fonds errichtet.
§ 2 Abs. 3
Gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
§ 6
Gemäß § 6 dieses Gesetzes sind die Organe des Fonds das Kuratorium und der Geschäftsführer.
§ 12
Gemäß § 12 dieses Gesetzes führt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Fondsaufsicht.
§ 27 Abs. 1 VwGG
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kommt nur für Angelegenheiten in Betracht, hinsichtlich derer gemäß § 73 Abs.
§ 73 Abs. 1 AVG
1 VwGG kommt nur für Angelegenheiten in Betracht, hinsichtlich derer gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungspflicht besteht.
§ 34 Abs. 1 VwGG
1 nicht bestand, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068
Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068).
Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1626
die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1626, unter E.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten gerichteten Schreiben vom 21. Jänner 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen die österreichische Botschaft in Brasilia Beschwerde betreffend "Anhebung des Unterhaltszuschusses" "an das offenbar nicht unzuständige Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Aufsichtsbehörde der österreichischen Vertretung in Brasilien". Der Beschwerdeführer sei derzeit völlig mittellos und daher außer Stande, irgendwelche Schritte aus eigenen Kräften zu setzen. Er wäre daher in erster Linie von einer effektiven Hilfeleistung der österreichischen Vertretungsbehörden abhängig, die ihm ein weiteres Leben ermögliche. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es zum Aufgabenbereich der österreichischen Vertretungsbehörde gehöre, in Not geratenen österreichischen Staatsbürgern zu helfen und über die Sicherheit und ihr Wohlbefinden zu entscheiden. Durch das Unterbleiben von Entscheidungen und die Unterlassung von Hilfeleistungen werde der Beschwerdeführer gesundheitlich soweit geschädigt, dass er sich damit bereits in Lebensgefahr befinde. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Vertretungsbehörde in Brasilien in den letzten Jahren mehrmals um Hilfestellung ersucht. Die an die Botschaft adressierten Ansuchen, datiert mit 27. Dezember 2003, 27. Februar 2004, 29. September 2004, 29. November 2004 und 12. Dezember 2004, seien bis dato unerledigt geblieben. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem österreichischen Generalkonsulat in Sao Paulo am 16. September 2004 habe keinen Erfolg gehabt. Nach Ansicht der Vertragsbediensteten K.T. müsse der Beschwerdeführer mit EUR 74,-- monatlich, die er aus dem Hilfsfonds erhalte, auskommen. Das Einkommen aus dem Hilfsfonds sei kein Unterhaltszuschuss zu einer bestehenden Einkommensquelle, es stelle das einzige Einkommen des Beschwerdeführers dar.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge:

"Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten möchte die gesetzlichen und verfassungsgemäßen Rechte des Beschwerdeführers wiederherstellen:

1. mit höchster Dringlichkeit geeignete Maßnahmen zu

treffen um die Lebensgefahr und weitere gesundheitliche Schädigung

des Beschwerdeführers abzustellen und das Recht auf Gesundheit und

Wohlbefinden wieder herzustellen.

2. weitere Schritte zu setzen, damit beim

Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt. (Anspruch

auf eine Lebenshaltung Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte)

3. Erledigung des angeblich noch immer anhängigen

Strafverfahrens ohne jegliche weitere Forderung oder Kostenbelastung an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer steht jederzeit für eine Befragung zur vollen Verfügung!"

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Die Beschwerde vom 21. Jänner 2005 richtet sich offensichtlich inhaltlich primär auf eine entsprechende Hilfeleistung aus dem Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland, um Lebensgefahr, gesundheitliche Schädigung abzuwenden und die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu garantieren. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß dem Bundesgesetz vom 16. November 1967, BGBl. Nr. 381/1967, wurde zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland ein Fonds errichtet. Dieser Fonds besitzt gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Aufgabe des Fonds ist es gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes,

österreichischen Staatsbürgern, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,

"1. zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung

andauernder materieller Not oder

2. zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige Maßnahmen

durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren."

Gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

Gemäß § 6 dieses Gesetzes sind die Organe des Fonds das Kuratorium und der Geschäftsführer.

Gemäß § 12 dieses Gesetzes führt das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Fondsaufsicht.

Bei der im angeführten Bundesgesetz vorgesehenen Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland handelt es sich um eine Unterstützung, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung im § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach dem ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung nicht besteht.

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kommt nur für Angelegenheiten in Betracht, hinsichtlich derer gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungspflicht besteht. In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt das AVG nicht zur Anwendung, es besteht daher auch keine Entscheidungspflicht in Bezug auf diesbezüglich gestellte Anträge bzw. kein Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068).

Dasselbe gilt für Aufsichtsbeschwerden an eine Aufsichtsbehörde. Auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1626, unter E. 11, 12 und 14 angeführten hg. Erkenntnisse). Dies ist im vorliegenden Fall insoweit von Bedeutung, als die verfahrensgegenständliche Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde gegen das Handeln der österreichischen Vertretungsbehörde in Brasilien zu deuten ist.

Da für die belangte Behörde in Bezug auf die ins Treffen geführte Beschwerde vom 21. Jänner 2005 eine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 nicht bestand, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2006