Nullity of construction permit for independent building on open space lacking baulic integration to existing structure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellants' complaint, confirming that the appealed construction permit was void and must be revoked. The dispute concerned the legality of a building permit granted for the construction of a 253 m² residential annex connected to an existing house via a 21 m walkway on land designated as open space (Freiland) in the municipal zoning plan. The lower administrative authority had declared the original permit void ex officio, arguing that the structure constituted a new, independent building rather than an extension (Zubau) because it lacked sufficient baulic integration with the existing structure, and that granting a permit in open space violated the Land Spatial Planning Act. The court upheld this decision, finding that the project fundamentally contradicted the zoning plan and that the lack of physical integration precluded classification as a mere extension; consequently, the permit suffered from an error explicitly threatened with nullity under the General Administrative Procedure Act (AVG) § 68(4)(d) and the State Spatial Planning Act, necessitating its revocation.
Legislator-Regeste
KI-generiertNullity of construction permit for independent building on open space lacking baulic integration to existing structure: Gemäß § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (ROG 1974) seien dem Flächenwidmungsplan widersprechende Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück im Gemeindegebiet der Marktgemeinde S. ist in dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan 3.0 als Freiland gewidmet.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde S. erteilte mit Bescheid vom 19. Februar 2003 den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines "Zubaues eines Einfamilienwohnhauses" auf diesem Grundstück. Das Bauvorhaben sieht von dem auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäude aus einen Verbindungsgang mit einer Länge von ca. 21 m und daran anschließend ein neues Gebäude vor, wobei der "Zubau" nach der Baubeschreibung und den Plänen (bestehend aus Keller-, Erd- und Dachgeschoß) flächenmäßig 253 m2, hingegen das bestehende Wohnhaus 260 m2 umfasst.
Die belangte Behörde erklärte diesen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Grunde des § 68 Abs. 4 lit. d AVG als nichtig und behob ihn. Sie begründete dies damit, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245, auch wenn es zur oberösterreichischen Bauordnung und dem dortigen Begriff "Zubau" ergangen sei, auch im vorliegenden Fall von Bedeutung sei. Nach diesem Erkenntnis liege ein Zubau nur dann vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert werde. Dazu werde es entweder einer Verbindungstür zum Zubau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie der Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbinde, dass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe, bedürfen. Es könne daher dem Einwand der Rechtsvertreter nicht gefolgt werden, wenn diese ausführten, dass für die Beurteilung eines Baues als Zubau eine bauliche Integration nicht erforderlich wäre, da zwischen Altbestand und einem neuen Baukörper jedenfalls auch eine gewisse funktionale Verbindung bestehen müsse, die die bauliche Verbindung zwischen Altbestand und Neuerrichtung erfordere.
Soweit ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiener Bauordnung vom 22. Juni 1993 (gemeint offenbar das Erkenntnis von diesem Tag, Zl. 93/05/0030) auf den vorliegenden Fall als nicht anwendbar angesehen werde, weil dort lediglich ein unterirdischer Verbindungsgang vorgelegen sei, werde festgehalten, dass auf dieses Erkenntnis verwiesen worden sei, um klarzulegen, dass es sich beim geplanten und bereits errichteten Wohnhaus um ein in baulicher Hinsicht vollkommen selbständiges und somit neues Gebäude handle, für dessen bauliche, aber auch funktionelle Selbständigkeit der Verbindungsgang in keiner Weise erforderlich sei. Auch sei in diesem Erkenntnis der Begriff Zubau nochmals dargelegt worden, nämlich als Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.
Eine allfällige Bescheidbehebung müsse den Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte Dritter beachten. Dieser Grundsatz bedeute aber nicht die Annahme eines Vorranges privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiere vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass einem von der Marktgemeinde angestrengten nachträglichen Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren (Verfahren 3.02) von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. November 2005 die Genehmigung versagt worden sei. Die rechtswidrige Bewilligung des neuen Gebäudes stelle somit eine fortdauernde nachteilige Auswirkung auf die mit der Flächenwidmung verfolgten, planerischen Zielsetzungen dar.
Gemäß § 32 Abs. 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (ROG 1974) seien dem Flächenwidmungsplan widersprechende Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.
Gemäß § 68 Abs. 4 lit. d) AVG könnten Bescheide von Amts wegen als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Da die Erteilung der Baubewilligung mit der Freilandausweisung im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Revision 3.0 im fortdauernden Widerspruch stehe, der auch nicht in Zukunft lösbar sei, sei der Baubewilligungsbescheid von der Aufsichtsbehörde zu beheben und als nichtig zu erklären gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 1/1995 (im Folgenden: Stmk. ROG 1974), gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland.
§ 25 Abs. 4 Stmk. ROG in der angeführten Fassung sieht für die Zulässigkeit von nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Freiland u.a. Folgendes vor:
"(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland