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2006/06/0050 ECLI:AT:VWGH:2006:2006060050.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint regarding right to establish past data deletion violations under Data Protection Act 2000.

Geschäftsnummer 2006/06/0050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's appeal against a decision denying a claim to establish past violations of the right to data deletion. The complainant argued that the law did not permit such a claim, but the court relied on a prior precedent establishing that no right to establish past deletion violations exists under the Data Protection Act 2000. Consequently, the court ruled that the complainant was not infringed on their rights and dismissed the complaint without a full trial.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 2 DSG 2000; § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000: No right to establish a violation of the right to deletion of past data exists under the Data Protection Act 2000.

Schlagwörter

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right to data deletion establishment of violation Data Protection Act 2000 administrative appeal precedent binding effect

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000
§ 27 Abs. 1 DSG 2000
§ 31 Abs. 2 DSG 2000
2004/06/0125, ausgesprochen, dass sich ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung von Daten aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht ergibt.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde und dem dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Graz (als belangtem Organ) wegen Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, § 27 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2002 (DSG 2000), als unbegründet ab.

Die zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2005, B 1557/03-12, abgelehnt und mit dem weiteren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Februar 2006, B 1557/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfrage im an denselben Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167, unter Verweis auch auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, ausgesprochen, dass sich ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung von Daten aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht ergibt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde daher mit der verfahrensgegenständlichen Abweisung seines Antrages auf Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung von Daten nicht in Rechten verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2006