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2006/06/0041 ECLI:AT:VWGH:2010:2006060041.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint as inadmissible because the prisoner was no longer in the specific jail when the appeal was filed.

Geschäftsnummer 2006/06/0041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the prisoner's complaint regarding the denial of library access in Graz-Karlal. The court found the appeal inadmissible because the complainant was no longer detained in that specific facility at the time the complaint was filed. Consequently, the court ruled that any potential legal violation was merely of theoretical significance and lacked practical relevance for the complainant's current situation.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; A complaint is inadmissible if the complainant is no longer subject to the administrative act at the time of appeal, rendering the legal question of theoretical significance only.

Schlagwörter

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administrative appeal inadmissibility prisoner library access lack of legal interest theoretical legal question VwGG procedural rules

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
§34 Abs.1 VwGG
Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher -abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde-, dass keine der im §34 Abs.1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Decision of 4 September 1996, Zl. 96/20/0389
Decision of 28 February 2008, Zl. 2007/06/0305
Findings of 25 March 1999, Zl. 97/20/0644
Findings of 24 June 1999, Zl. 98/20/0239
Decision of 25 March 1999, Zl. 97/20/0248
Decision of 30 September 2004, Zl. 2001/20/0330

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und den Darlegungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verbüßte der Beschwerdeführer in der JustizanstaltStein eine mehrjährige Freiheitsstrafe. In der Zeit vom 6.Oktober2005 bis 4.November2005 war er als Passant in der JustizanstaltGraz-Karlau untergebracht, da er in Graz am 24.Oktober2005 an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen sollte. In der Justizanstalt Graz-Karlau wurde ihm am 20.Oktober2005 die Möglichkeit verwehrt, nach 14.30Uhr (nach der Öffnungszeit der Anstaltsbibliothek) die Bibliothek zu benutzen und in Bücher Einsicht zu nehmen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.Oktober2005 Beschwerde an das Bundesministerium für Justiz, die an die Vollzugskammer beim OberlandesgerichtGraz weitergeleitet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Beschwerde gemäß §§59 und 120ffStrafvollzugsgesetz keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bestünde kein subjektives öffentliches Recht auf Einrichtung einer Bibliothek und Bestückung derselben mit bestimmten Büchern. Ein Beschwerderecht bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer willkürlich von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen worden wäre.

Dies sei aber nicht der Fall, wenn von der Anstaltsleitung Bibliothekszeiten festgelegt würden. Es müsse auch nicht gewährleistet sein, dass ein Strafgefangener täglich die Bibliothek aufsuchen kann. Im Hinblick darauf, dass die Gerichtsverhandlung erst am 24.Oktober2005 stattgefunden hat, wäre ein Bibliotheksbesuch auch am 21.Oktober2005möglich gewesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich als unzulässig:

Gemäß §34 Abs.1VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher -abgesehen von der Einhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde-, dass keine der im §34 Abs.1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art.131 Abs.1 Z.1B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gegeben sein.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Ein - aufrechtes - Rechtsschutzbedürfnis ist u.a.dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl.z.B.den hg.Beschluss vom 4.September1996, Zl.96/20/0389, mwN).

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr in der JustizanstaltGraz-Karlau inhaftiert war, fehlt es seinem Ziel, die Benützung der Bibliothek der JustizanstaltGraz-Karlau zu erreichen, an den dafür notwendigen Voraussetzungen. Die Frage, ob die Verweigerung der Bibliotheksbenützung zu Recht erfolgte, ist hier nur mehr von abstrakt-theoretischer Bedeutung. Auch wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge in anderen Justizanstalten inhaftiert gewesen ist, ändert dies daran nichts, zumal er dort nicht den Regelungen der Anstaltsordnung über die Benützungszeiten der Bibliothek in der JustizanstaltGraz-Karlau unterworfen wäre.

Auch eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die JustizanstaltGraz-Karlau hätte nicht die Folge, dass allfälligen neuen Begehren des Beschwerdeführers auf Benützung der dortigen Bibliothek die Rechtskraft des hier angefochtenen Bescheides entgegen gehalten werden könnte (vgl.die hg.Erkenntnisse vom 25.März1999, Zl.97/20/0644, und vom 24.Juni1999, Zl.98/20/0239, ferner die hg.Beschlüsse vom 25.März1999, Zl.97/20/0248, und vom 30.September2004, Zl.2001/20/0330).

Da der Beschwerdeführer bereits bei Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr in der JustizanstaltGraz-Karlau inhaftiert war, war die Beschwerde somit gemäß §34 Abs.1VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl.den zitierten hg.Beschluss vom 4.September1996 und jenen vom 28.Februar2008, Zl.2007/06/0305).

Wien, am 15. April 2010