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2006/06/0039 ECLI:AT:VWGH:2007:2006060039.X00 KI-generiert

Court dismisses complaint against credit agency for failing to disclose specific data sources to data subject.

Geschäftsnummer 2006/06/0039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complaint filed by a credit information agency against a data subject's request for source disclosure. The agency argued that without knowing exactly what information was provided by banks and suppliers, the data subject could not verify the accuracy or legality of the credit rating. The court held that the data subject's interest in knowing the specific content of third-party disclosures was not predominant over the legitimate interests of those third parties in maintaining confidentiality. Consequently, the court found no legal basis to compel the agency to reveal the exact nature of the data shared by banks and suppliers.

Legislator-Regeste

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DSG 2000, § 10 Abs. 1; § 10 Abs. 2: The right to information regarding the origin of processed data is not absolute and must be balanced against the legitimate interests of third parties in data confidentiality; a data subject's interest in knowing the specific content of third-party disclosures is not predominant if such disclosure would violate the confidentiality of those third parties.

Schlagwörter

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data protection right to information data origin disclosure third party confidentiality interests balancing credit information agency data subject rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
DSG 2000, § 10 Abs. 1
DSG 2000, § 10 Abs. 2
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0111
Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0111 (betreffend ebenfalls ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Auskunftsbegehren) dargelegt; auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Mitbeteiligte richtete, vertreten durch die ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, mit Schreiben vom 4. Mai 2005 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, der eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, und erhielt mit Schreiben vom

10. und 12. Mai 2005 Auskünfte aus der Konsumentenkreditevidenz, aus der Warenkreditevidenz, der Warenliste und der KSV-Wirtschaftsdatenbank. Die Mitbeteiligte erhob in der Folge mit Schreiben vom 15. Juni 2005 (eingelangt am selben Tag) Beschwerde an die Datenschutzkommission und brachte, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, vor, über die Herkunft der Daten unzureichend Auskunft erhalten zu haben.

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens erteilte die Beschwerdeführerin der Mitbeteiligten (zu Handen ihrer Vertreterin) eine schriftliche Auskunft vom 13. Juli 2006, in der es über die Herkunft der Daten (und über die Gesamtbeurteilung) Folgendes heißt:

"1.) Herkunft der Daten:

Firmenbuch/GewerberegisterBefragung des Betroffenen

Firma, Rechtsform, Organwalter, Branche, Art u. Umfang, Bankverbindung, Funktionsträger, Kontakt

Grundbuch

Liegenschaftsbesitz und Belastungen

Bilanzauswertung/Bankauskunft

Eckdaten, Bonität, Geschäftsentwicklung, Beurteilung

Inkassodaten, Lieferantenbefragung

Zahlungsverhalten

Ediktsdatei d. BMJ, Gläubigerkreis

Konkursanträge, Konkursbeschlüsse

Die Gesamtbeurteilung (Rating) bezieht nahezu alle bekannten Umstände in die Berechnung mit ein. Das Rating erfolgt auf Basis eines Rechenalgorithmus, dessen genaue Faktorenanalyse ein Geschäftsgeheimnis des KSV darstellt."

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer in einem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 18. November 2005 unter anderem vor, im vorliegenden Fall gehe es um die Einholung von Bankauskünften und von Informationen über Geschäftsbeziehungen des Betroffenen mit typischen Lieferanten, über deren Dauer und Qualität, soweit diese Information für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens erforderlich sei. Wirtschaftsinformationen entstünden nicht alleine aus der Kompilation öffentlich zugänglicher Daten (Firmenbuch, Grundbuch, Gewerberegister, Insolvenzdatei, Straßenverzeichnis, Telefonbuch, Branchenregister, Wirtschaftspublikationen etc.), sondern auch aus der Befragung des Betroffenen und seiner wichtigsten Geschäftspartner.

Wenn es um die zweifellos relevante Frage gehe, wer (im Original hervorgehoben) die Bankverbindung oder Lieferanten des Betroffenen seien, könne darauf verwiesen werden, dass diese Personen ja in aller Regel dem Betroffenen besser bekannt sein würden, als dem Beschwerdeführer als Kreditauskunftei. Wenn es um die Frage gehe, wer da jeweils was (die Worte "wer" und "was" im Original hervorgehoben) mitgeteilt habe, sei darauf zu verweisen, dass diese Form der Informationserhebung nur mit einem gewissen Geheimhaltungsschutz der Beteiligten funktioniere, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgebliche Rechtslage und Grundsätzliches zum Auskunftsrecht eines Betroffenen nach dem DSG 2000 wurde in dem zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangenen hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0111 (betreffend ebenfalls ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Auskunftsbegehren) dargelegt; auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden. Daraus ist zusammenfassend festzuhalten, dass der (auch im Beschwerdefall vertretenen) Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, wonach einem Betroffenen nur im Falle von unrichtigen Daten, was er entsprechend zu begründen hätte, ein Recht auf eine Auskunft über die Herkunft dieser Daten zustünde. Nur die Kenntnis der Herkunft von verarbeiteten (auch richtigen) Daten ermöglicht es dem Betroffenen, die Frage der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung zu prüfen und allenfalls die Unzulässigkeit der Verarbeitung in Verbindung mit dem Recht auf Löschung der Daten geltend zu machen. Allerdings ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeiteten Daten kein absolutes Recht. Eine solche Beschränkung stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die gegen das Recht auf Auskunft gerichteten Geheimhaltungsinteressen jeweils konkret, das heißt insbesondere bezogen auf das jeweils bekanntzugebende Datum, geltend zu machen, und es muss ihre Berechtigung auch jeweils darauf bezogen geprüft werden. Dazu bedarf es (in einem entsprechenden Verfahren vor der Datenschutzkommission) eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18. November 2005 ein darauf abzielendes Vorbringen erstattet. Allerdings hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid (nur) verpflichtet, die Bank(en) und Lieferanten, welche Quellen abgespeicherter Daten sind, konkret zu benennen (also, der Diktion der Eingabe vom 18. November 2005 folgend, wer etwas bekannt gegeben hat), nicht aber, was diese Bank(en) und Lieferanten jeweils allenfalls auch wann aus welcher Ursache und gegebenenfalls unter welchen Umständen bekannt gegebenen haben, also nicht aufgetragen, welche Daten ("was") konkret bekannt gegeben wurden (allenfalls auch unter welchen Modalitäten). Vor diesem Hintergrund ist ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers oder Dritter an einer Geheimhaltung dieser Angaben nicht zu erkennen. Damit war auch die Einvernahme des Zeugen W. entbehrlich. Vor dem hier maßgeblichen Hintergrund der rechtlichen Ausformung des Auskunftsanspruches der Mitbeteiligten zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf, welche konkrete Relevanz der unterbliebenen Einvernahmen des Zeugen W, der unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder aber der Verletzung des Parteiengehörs mangels Bekanntgabe des Inhaltes der Eingabe der Mitbeteiligten vom 28. November 2005 zukommen soll.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Jänner 2007