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AW 2006/06/0038 ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060038.A00 KI-generiert

VwGH grants suspensive effect to appeal against building permit revocation due to disproportionate economic harm.

Geschäftsnummer AW 2006/06/0038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria granted the applicant's request for suspensive effect on the appeal against the revocation of a building permit. The applicant argued that immediate execution would cause disproportionate economic disadvantages, while the authorities and neighbors did not oppose the request. The court balanced the applicant's severe economic risks against the neighbors' interests and found the execution to be disproportionately harmful.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect to an appeal if the execution of the contested decision would cause disproportionate disadvantages to the applicant, provided no overriding public interests oppose it.

Schlagwörter

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suspensive effect building permit revocation disproportionate disadvantage interests balancing economic harm VwGG § 30 administrative appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 28. Oktober 1980, Zl. 1154/80
Beschluss vom 11. November 1986, Zl. AW 86/05/0056
Beschluss vom 3. Juni 1996, Zl. AW 96/06/0027

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Partei vom 25. Oktober 2005, mit dem die Berufung u.a. der Erst- und Zweitmitbeteiligten gegen die erstinstanzlich erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2005 zur Errichtung eines weiteren Schweinestalles auf dem Grundstück Nr. 453, KG A., als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Verletzung von Rechten der Erst- und Zweitmitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der drittmitbeteiligten Partei verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antrag beruft sich insbesondere auf die dem Betrieb des Beschwerdeführers ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die unverhältnismäßig seien.

Weder die belangte Behörde noch die Mitbeteiligten haben zu dem vorliegenden Antrag Stellung genommen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; siehe in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980, Zl. 1154/80, vom 11. November 1986, Zl. AW 86/05/0056, und vom 3. Juni 1996, Zl. AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung der Erst- und Zweitmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstehen, wurden von der belangten Behörde nicht vorgetragen. Bei einer Interessenabwägung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen der Erst- und Zweitmitbeteiligten als Nachbarn, die im Übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme erstattet haben, muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den drohenden Beseitigungsauftrag für den verfahrensgegenständlichen in Betrieb befindlichen Schweinestall mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.

Dem Antrag war daher Folge zu geben.

Wien, am 9. August 2006