Suspension of enforcement for building permit: no disproportionate disadvantage from construction immissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the neighbors' application for a suspension of enforcement, leaving the lower authority's denial of suspension in force while the main appeal against the building permit remains pending. The dispute concerned a building permit issued to a third party for the conversion and change of use of an existing operational building, which the neighboring applicants challenged as an unlawful imposition of noise, dust, and exhaust burdens. The court ruled under § 30 Abs. 2 VwGG that the applicants failed to demonstrate a disproportionate disadvantage, holding that the mere exercise of the licensed building rights does not constitute such a detriment absent proof of health hazards or hindrance to civil legal remedies. The decision noted that no compelling public interests opposed the suspension, but the anticipated inconveniences were insufficient to outweigh the project's completion, and any costs for restoring the prior state would fall on the builder if the permit were ultimately invalidated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 1, 2 VwGG: Suspensive effect is granted only if no overriding public interests oppose it and the applicant would suffer a disproportionate disadvantage compared to the third party's right; mere exercise of a granted entitlement does not constitute such a disadvantage.
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KI-generiertProvision explicitly cited in the dispositive order denying the request for suspension of enforcement.
Volltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei mit dem im baubehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid für den Umbau und eine Verwendungsänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes eine Baubewilligung erteilt wurde. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Einhaltung aller rechtlichen Normen, die für eine Baugenehmigung notwendig seien, insbesondere der Schutz der Beschwerdeführer als Nachbarn, wichtiger sei als das wirtschaftliche Interesse der Erstmitbeteiligten an der Fertigstellung des Bauvorhabens. Mit der Bauführung seien für die Beschwerdeführer Lärm-, Staub- und Abgasbelästigungen verbunden und sie müssten im Fall des Erfolges der Beschwerde die Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf ihr Kostenrisiko durchsetzen.
Die belangte Behörde führt in einer Stellungnahme zum Antrag aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, allerdings hätten die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.
§ 30 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 VwGG lauten:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. ...
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung und Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 28. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 8. August 2006