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2006/06/0030 ECLI:AT:VWGH:2006:2006060030.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint where neighbors challenge wind turbine expansion, not the existing cafe's noise levels.

Geschäftsnummer 2006/06/0030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against the municipality's rejection of a neighbor's objection regarding a wind turbine expansion. The neighbors argued that the project violated noise regulations and failed to address the existing cafe's sound pollution, but the court clarified that the administrative procedure only covered the turbine's enlargement. The court held that since the expansion was deemed to reduce or maintain noise levels, the neighbors' subjective complaints about the cafe's noise were irrelevant to the legal assessment of the specific construction project.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 VwGG; § 35 Abs. 1 VwGG: A complaint is inadmissible if the applicant fails to demonstrate that the administrative decision regarding a specific construction project is unlawful, particularly when the applicant conflates the subject matter of the current procedure with unrelated existing conditions.

Schlagwörter

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administrative law building permit noise pollution procedural scope unfounded complaint wind turbine neighbor objection

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 VwGG
Dagegen richtet sich die vorliegende, den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VwGG noch entsprechende Beschwerde.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0102
Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0102) "bestätigt" worden.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Vorstellung der Beschwerdeführer gegen einen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es, dass mit dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 17. März 1995 dem Erstmitbeteiligten (kurz: Bauwerber) die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Kaffeehauses im Erdgeschoss auf näher bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Gegenstand dieser Baubewilligung seien Umbauarbeiten im Erdgeschoss sowie der Zubau eines straßenseitigen Windfanges gewesen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 habe der Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Windfanges im Eingangsbereich des Kaffeehauses angesucht. Den Planunterlagen sei zu entnehmen, dass es sich dabei um die Erweiterung des bestehenden Windfanges handle.

Die Beschwerdeführer hätten gegen das Vorhaben fristgerecht eingewendet, dass das Projekt den Vorschreibungen der Auflagen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu entsprechen habe (gemeint, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, im gewerbebehördlichen Verfahren), insbesondere im Hinblick auf die Schalldämmmaße, und darüber hinaus dem Bauwerber Parkplätze auf seinem Grundstück genehmigt worden seien, die bis dato nicht ausgeführt worden seien.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. April 2004 sei die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung sei mit dem vor der belangten Behörde angefochtenen Berufungsbescheid vom 23. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass das zu bebauende Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Kerngebiet ausgewiesen sei, in einer solchen Widmungskategorie ein Tanzcafe jedenfalls zulässig sei und durch dieses Bauvorhaben das gemäß ÖNORM B 8115 zulässige Maß (an Lärmimmissionen) von 45 dB bei Nacht weit unterschritten werde.

Dagegen hätten die Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und darin ausgeführt, dass die Auflagen im Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfüllen seien, wonach der Abstand zwischen den beiden Eingangstüren mindestens 3 m zu betragen habe, laut Einreichplan dieser Abstand jedoch nur 2,5 m betrage und darüber hinaus die bewilligten Parkplätze bislang nicht errichtet worden seien.

Nach verschiedenen Rechtsausführungen heißt es im angefochtenen Bescheid begründend weiter, der Bauplatz sei im Flächenwidmungsplan als Kerngebiet ausgewiesen. Weiters liege eine rechtskräftige Baubewilligung für den Betrieb eines Kaffeehauses vor. Gegenstand des nunmehrigen Bauvorhabens sei die Erweiterung eines bestehenden Windfanges, wobei die äußere Eingangstür nach außen versetzt werden solle, sodass der Abstand zwischen den beiden Eingangstüren (Außeneingangstüre zum Windfang und Eingangstüre zum bestehenden Tanzcafe) 3 m statt bisher 1,23 m betrage. Eine Erweiterung der Nutzung des Tanzcafes sei mit dem nunmehrigen Bauvorhaben nicht verbunden.

Aus den Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass durch die projektgegenständliche Maßnahme eine Erhöhung der Lärmimmissionen nicht zu erwarten sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass durch die Verbreiterung des Windfanges und die Vergrößerung des Abstandes zwischen den beiden Türen die Zeitspanne, in der beide Türen des Windfanges allenfalls gleichzeitig geöffnet seien, wodurch es zu erhöhten Lärmimmissionen kommen könne, reduziert werde. Da somit eine Erhöhung des Ist-Maßes im Hinblick auf die Lärmsituation in keiner Weise zu erwarten sei bzw. die projektgegenständliche bauliche Maßnahme die Lärmsituation nicht nachteilig beeinflusse, sei auszuschließen, dass durch das Vorhaben Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden.

Soweit die Beschwerdeführer weiters forderten, dass der Windfang den Auflagen im Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. April 2003 entsprechen müsse (dabei gehe es insbesondere um das Erreichen eines bestimmten Schalldämmmaßes im Bereich der Fenster-, Türen- und Zuluftöffnungen), sei dem entgegenzuhalten, dass die Baubehörde an Vorschreibungen in einem gewerbebehördlichen Verfahren in keiner Weise gebunden sei. Darüber hinaus seien in diesem gewerbebehördlichen Verfahren zusätzliche Auflagen gemäß § 79 der Gewerbeordnung "1964" (richtig: 1994) vorgeschrieben worden. Danach könne die Gewerbebehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, wenn bei Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht im ausreichendem Maße gesichert seien. Demnach könne die Gewerbebehörde durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen in einen bestehenden Konsens eingreifen. Eine solche Möglichkeit habe die Baubehörde nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes nicht. In diesem Zusammenhang sei zur Vollständigkeit noch zu bemerken, dass der genannte Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zwischenzeitig mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0102, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei.

Zum Vorbringen, wonach bewilligte Parkplätze nicht ausgeführt worden seien, sei auszuführen, dass die Errichtung von Parkplätzen nicht Bestand des nunmehrigen Projektes sei. Deshalb könne auch insofern keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer festgestellt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende, den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VwGG noch entsprechende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, die "Beurteilungsgrundlagen" in einem näheren Bescheid der politischen Expositur G (der Bezirkshauptmannschaft L) vom 19. Februar 1996 (gemeint, wie sich auch aus dem hg. Akt Zl. 2003/04/0102, ergibt: im gewerbebehördlichen Verfahren) seien rechtskräftig. Nach Hinweis auf die ÖNORM B 8115, die ÖAL-Richtlinie 3 und die ÖAL-Richtlinie 33 heißt es weiter, diese "Dezibelwerte" seien in einem näher bezeichneten Bescheid der Landesregierung sowie "im Gewerbeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0102) "bestätigt" worden. Im Innenraum der Diskothek gebe es eine Musikanlage, die weit höhere Dezibelwerte erreiche, als erlaubt sei. Die "Landesregierung" habe bei der mündlichen Gewerbeverhandlung eine nicht genehmigte Musikanlage vorgefunden. Für die Beschwerdeführer als Nachbarn sei nicht maßgeblich, wie laut es im Inneren des Gastraumes sei, vielmehr, dass der Lärm, der zu ihnen gelange, den Pegel von 38 dB nicht überschreite. Es sei verabsäumt worden, vom Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten vorlegen zu lassen bzw. einen entsprechenden Schallschutz vorzuschreiben. Vielmehr wäre ein solcher Schallschutz vorzuschreiben gewesen, der den Beschwerdeführern als Nachbarn "dauerhaft nicht mehr als 38 dB aus der Musikanlage im Außenbereich zumutet". Auch der Schallschutz des Windfanges müsste ebenfalls den verschiedenen ÖNORMEN nach dem Gewerberecht entsprechen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es geht hier um ein baubehördliches und nicht um ein gewerbebehördliches Verfahren. Gegenstand des Bauverfahrens war unbestritten lediglich die Erweiterung des bestehenden Windfanges. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet dargelegt, dass dadurch eine Erhöhung der Lärmimmissionen nicht zu erwarten, die Maßnahme vielmehr geeignet ist, zu einer Verringerung der Immissionen zu führen, die geplante (und bewilligte) Maßnahme somit die bestehende Lärmsituation nicht nachteilig beeinflusst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, diese Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Dass die Beschwerdeführer erkennbar den vom Kaffeehaus (der Diskothek) tatsächlich (sei es nun konsensgemäß oder konsenswidrig) ausgehenden Lärm als unerträglich laut empfinden, mag zwar sein, damit verkennen die Beschwerdeführer aber den Gegenstand dieses Bauverfahrens, der nur die Erweiterung des Windfanges betrifft, wodurch, wie von der belangten Behörde unbedenklich festgestellt, eine nachteilige Beeinflussung der gegebenen Lärmsituation auszuschließen ist. Die Beschwerdeführer zeigen somit zusammenfassend nicht auf, dass die Abweisung ihrer Vorstellung rechtswidrig erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2006