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AW 2006/06/0015 ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060015.A00 KI-generiert

VwGH dismisses neighbor's suspension request as no statutory neighbor rights exist for groundwater flow changes.

Geschäftsnummer AW 2006/06/0015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the neighbors' request to suspend a building permit for a new residential and commercial complex in Salzburg. The applicants argued that construction would alter groundwater levels, causing foundation damage to their existing structures, but the court found no specific statutory provision granting them a right to object to such hydrological changes. Consequently, the court held that the neighbors' concerns did not constitute a legally protected interest requiring the suspension of the administrative decision.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 5 BauTG; A neighbor's right to object to a building permit is limited to specific statutory provisions; fears of groundwater level changes without explicit legal basis do not justify suspending the permit.

Schlagwörter

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neighbor rights building permit suspension groundwater levels fundamental rights administrative law Salzburg building code procedural rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 5 BauTG
§ 62 BauTG
Zutreffend haben die Antragsteller und Beschwerdeführer erkannt, dass ihnen die Bestimmungen über die Fundierung in § 5 des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG) mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 62 BauTG kein Nachbarrecht vermitteln (siehe dazu die auch von ihnen genannten hg.
§ 42 AVG
des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Slg. Nr. 10.317/A
Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.).
Zl. 94/06/0040
März 1995, Zl. 94/06/0040, und vom 12.
Zl. 95/06/0100
Oktober 1995, Zl. 95/06/0100).
Zl. 94/06/0210
Dezember 1994, Zl. 94/06/0210, und die in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130 - 133 zu § 9 BauPolG angeführte Judikatur).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die Antragsteller bekämpfen als Nachbarn eine der mitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses samt Tiefgarage in der Stadt Salzburg; nach Ablehnung und Abtretung ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof beantragen sie in ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (hg. Zl. 2006/06/0043) die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird auch unter Hinweis auf eine beigelegte (ergänzende) baugeologische Beurteilung vom 27. Feber 2006 zusammengefasst damit begründet, dass durch die Errichtung der Baugrube der Grundwasserstand fallen, sich dann aber durch die Errichtung des Gebäudes ein Grundwasserstau ergeben würde, was zu einer Verformung der Fundamente ihrer Bauten und damit zu Schäden an ihren Bauten führen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Zutreffend haben die Antragsteller und Beschwerdeführer erkannt, dass ihnen die Bestimmungen über die Fundierung in § 5 des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG) mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 62 BauTG kein Nachbarrecht vermitteln (siehe dazu die auch von ihnen genannten hg. Erkenntnisse vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040, und vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100). Soweit sie dieses mangelnde Mitspracherecht als verfassungsrechtlich bedenklich erachten, vermag das daran nichts zu ändern. Diese Normen gehören nämlich bis zu ihrer (allfälligen Änderung durch den Landesgesetzgeber oder) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dem Rechtsbestand an und sind damit auch dieser Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zugrunde zu legen.

Im Übrigen machen die Antragsteller und Beschwerdeführer mit ihrem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend; sie zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei der Veränderung der Grundwasserströme einräumen würde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0210, und die in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130 - 133 zu § 9 BauPolG angeführte Judikatur).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 3. April 2006