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2006/05/0250 ECLI:AT:VWGH:2007:2006050250.X00 KI-generiert

Municipal order to prune roadside trees under K-StG § 49: insufficiency of factual findings on encroachment and visibility obstruction

Geschäftsnummer 2006/05/0250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the appealed decisions, granting the appeal and ordering the state of Carinthia to pay the complainants costs of EUR 1,171.20 each. The case involved a dispute under the Carinthian Road Act 1991 (K-StG 1991), where municipal authorities ordered property owners to prune or remove trees and shrubs encroaching on a public road, citing § 49 K-StG 1991. The complainants challenged the orders, arguing that no vegetation actually encroached on the road body and that the procedural prerequisites were not met. The VwGH determined that the operative orders were legally grounded in § 49 para 2 K-StG 1991, which permits mandatory pruning or removal when vegetation extends into the public road or, regardless of distance, impedes visibility or causes snow drifts. The court found the decisions substantively unlawful due to a lack of necessary factual findings; the authorities failed to provide evidence that the vegetation actually encroached upon the road or caused visibility/snow issues, relying instead on conclusory statements without concrete investigative results.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG, Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; Municipal order to prune roadside trees under K-StG § 49: insufficiency of factual findings on encroachment and visibility obstruction: The case involved a dispute under the Carinthian Road Act 1991 (K-StG 1991), where municipal authorities ordered property owners to prune or remove trees and shrubs encroaching on a public road, citing § 49 K-StG 1991. The complainants challenged the orders, arguing that no vegetation actually encroached on the road body and that the procedural prerequisites were not met. The VwGH determined that the operative orders were legally grounded in § 49 para 2 K-StG 1991, which permits mandatory pruning or removal when vegetation extends into the public road or, regardless of distance, impedes visibility or causes snow drifts. The court found the decisions substantively unlawful due to a lack of necessary factual findings; the authorities failed to provide evidence that the vegetation actually encroached upon the road or caused visibility/snow issues, relying instead on conclusory statements without concrete investigative results.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG §§ 47 ff VwGG Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Legal basis cited in the final operative part for the annulment of the administrative decisions due to content illegality.
§§ 47 ff VwGG
Legal basis cited in the final operative part for the award of procedural costs to the successful complainants.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Regulation cited in the final operative part in conjunction with the cost award.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Legal basis cited in the final operative part for the annulment of the administrative decisions due to content illegality.

§§ 47 ff VwGG

Legal basis cited in the final operative part for the award of procedural costs to the successful complainants.

Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003

Regulation cited in the final operative part in conjunction with the cost award.

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde verpflichtete die Beschwerdeführer jeweils mit Bescheiden vom 16. Jänner 2006 gemäß § 49 Abs. 2 und 3 des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StG 1991) dazu, die Sträucher und Bäume auf den Grundstücken Nr. 16/1, 33/11 und 133 KG Windisch St. Michael (Erstbeschwerdeführer) und Nr. 825/2 KG Linsenberg (Zweitbeschwerdeführer), welche jeweils in die öffentliche Verkehrsfläche Nr. 2400/4 KG Windisch St. Michael ragten, in einem Abstand von 3 m (gemessen ab dem bestehenden Asphaltrand) entsprechend auszuästen und zu beschneiden bzw. in diesem Bereich wachsende Bäume und Sträucher gänzlich zu entfernen. Als Frist für die Fertigstellung wurde der 28. Februar 2006 festgelegt.

Dies wurde jeweils nach Wiedergabe des § 49 Abs. 1 K-StG 1991 damit begründet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit festgestellt habe, dass im Bereich der im Spruch zitierten Grundstücke seitens des jeweiligen Beschwerdeführers Sträucher und Bäume sowie Wurzeln in den Straßenkörper des öffentlichen Weges Nr. 2400/4 hineinragten und hineinwüchsen. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 7. Februar 2005 von der Gemeinde als Gemeindestraßenverwaltung aufgefordert worden, diese Sträucher und Bäume entsprechend auszuästen und zu beschneiden bzw. gänzlich zu entfernen. Eine solche Beseitigung sei seitens der Grundstückseigentümer nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführer erhoben im Wesentlichen inhaltsgleiche Berufungen. Sie rügten, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der betreffenden Maßnahmen nicht vorlägen, weil keinerlei Sträucher und Bäume von ihren Grundstücken in die öffentliche Straße hineinragten. Auch die Ausdehnung im Straßenkörper oder eine Sichtbehinderung liege nicht vor und werde von der Behörde auch gar nicht behauptet. Nach Wiedergabe des § 49 Abs. 3 K-StG 1991 meinten die Beschwerdeführer, maßgebliche Voraussetzung für eine gesetzmäßige Vorschreibung der bezeichneten Maßnahme sei, dass Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs dies erforderten. Auch diese Voraussetzungen lägen im Gegenstand nicht vor. Schließlich sei der Spruch des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich, werde doch einerseits die Ausästung und Beschneidung, andererseits die gänzliche Entfernung der Sträucher und Bäume aufgetragen. Schließlich fehle die Festlegung einer Entschädigung nach § 49 Abs. 3 K-StG 1991. Die Beschwerdeführer erklärten, der Aufforderung der Behörde nicht nachkommen zu wollen und bei rechtswidrigen Eingriffen in ihr Eigentumsrecht unverzüglich die geeigneten rechtlichen Schritte zu ergreifen.

Mit Bescheiden vom 24. Mai 2006 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer jeweils als unbegründet ab. Dies wurde - gleichlautend - damit begründet, dass ein Ansuchen auf eine Verringerung des Abstandes, wie es § 49 Abs. 2 K-StG 1991 vorsehe, bei der Behörde erster Instanz nicht vorliege und eine solche Bewilligung auch nicht erteilt worden sei. Hinsichtlich der Ausdehnung im Straßenkörper sei festzuhalten, dass sich großwüchsige Kulturpflanzen wie Bäume, die nicht in einem entsprechenden Abstand zur Straße angepflanzt worden seien, unterirdisch durch Wurzeln und oberirdisch durch Äste in den Straßenkörper ausdehnten.

Im gegenständlichen Fall sei eine Ausdehnung in den Straßenkörper auf Grund des teilweise sehr geringen Abstandes der Bäume zur Straße gegeben und die Berufungsbehörde habe daher festgestellt, dass der Auftrag zur Beseitigung und Freimachung eines 3 m breiten Streifens - gemessen ab dem bestehende Asphaltrand - zu Recht ergangen sei. Zum Einwand, dass die Vorschreibung der bezeichneten Maßnahmen aus Rücksichten des Verkehrs und der Straßenerhaltung erforderlich sein müssten, sei festzuhalten, dass der im Spruch bezeichnete Straßenzug, unter anderem durch eine nicht ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung begründet, im Sinn des § 49 Abs. 3 K-StG 1991 im Laufe der Straße stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

Im Sinne einer ordnungsgemäßen Straßenerhaltung werde dieser Straßenzug einer Komplettsanierung unterzogen. Das gegenständliche Straßenteilstück weise im Bereich der Waldgrundstücke der Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Grundstück Nr. 922/4 KG Linsenberg eine Wegbreite von 3 bis 4 m auf. Die Berufungsbehörde habe erwogen, dass aus Rücksichten des Verkehrs die Straßenränder in der geforderten Breite freizumachen seien, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Straßenverkehrs zu gewährleisten und eine eventuelle Beschädigung von Sachen und Personen hintan zu halten.

Auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Grundstücken befänden sich Bäume in dem zur Freimachung geforderten Bereich von 3 m. Diese seien gänzlich zu entfernen. Des weiteren befänden sich in weiterer Entfernung auch etliche großwüchsige Bäume, von denen Äste in den Bereich von 3 m zum Asphaltrand hineinragten. Diese Äste seien zu beschneiden. Deshalb sei im Spruch des angefochtenen Bescheides die von den Beschwerdeführern gerügte Formulierung gewählt worden. Wenn die Beschwerdeführer das Fehlen der Festlegung einer Entschädigung rügten, werde auf § 49 Abs. 2 K-STG 1991 verwiesen, wonach Bäume und Sträucher, welche in die öffentliche Straße hineinragten oder sich im Straßenkörper ausdehnten, auf Verlangen der Straßenverwaltung ohne Anspruch auf Entschädigung entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder gänzlich zu beseitigen seien.

Die im Abs. 3 zitierten Entschädigungsansprüche beträfen die Vorschreibung von bestimmten Betriebsweisen der Waldbewirtschaftung, welche seitens der Behörde nicht vorgeschrieben worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils Vorstellung. Der Erstbeschwerdeführer machte geltend, eine Festlegung der Breite des Straßenkörpers durch die zuständige Behörde sei nicht erfolgt. Der betreffende Straßenkörper sei nicht vermessen und die Behörde sei nicht in der Lage, im Zuge ihrer Auflagenerteilung festzustellen, von welchem Rand bzw. ab welcher Grundgrenze der 3 m-Mindestabstand einzuhalten wäre. Dem Bestimmtheitserfordernis der behördlichen Entscheidung sei daher keine Rechnung getragen worden, da ein vermessener Straßenkörper nicht vorliege. Der Verweis auf die natürlichen Verhältnisse sei in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend zu bezeichnen. Ungeachtet dieser rechtlichen Tatsachen habe jedoch die Behörde für die in seinem Eigentum stehenden Waldflächen nicht die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen und seine diesbezüglichen Verweise in der Berufung als unbegründet abgetan. Sie habe daher Entscheidungen in Rechtsbereichen getroffen, welche den eigenen Wirkungsbereich bei weitem überstiegen.

Der Zweitbeschwerdeführer führte in seiner Vorstellung aus, es lägen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 K-StG 1991 nicht vor, weil keine Sträucher und Bäume von seinem Grundstück in die öffentliche Straße hineinragten und sich auch keinerlei Bäume und Sträucher im Straßenkörper ausdehnten. Dies werde auch von den beiden Gemeindebehörden nicht definitiv behauptet. Im Bescheid zweiter Instanz werde in völliger Verkennung der Rechtslage in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 49 Abs. 1 K-StG 1991 hingewiesen, welcher die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern betreffe, worauf es im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht ankomme. Es seien von ihm auch keinerlei diesbezügliche Anpflanzungen vorgenommen worden. Dementsprechend lägen die inhaltlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Ausästung, Beschneidung oder gänzlichen Beseitigung nicht vor und es sei der bekämpfte Bescheid schon aus diesem Grunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung materiell rechtswidrig. Der bescheidmäßig erteilte Auftrag sei auch deshalb rechtswidrig, weil § 49 Abs. 2 erster Satz K-StG 1991 von einer "entsprechenden" Ausästung, Beschneidung oder Beseitigung spreche und dies bedeute, dass die Bäume und Sträucher nur insoweit auszuästen, zu beschneiden oder zu beseitigen seien, als sie in die öffentliche Straße hineinragten oder sich im Straßenkörper ausdehnten. Es sei daher jedenfalls unzulässig, in diesem Zusammenhang willkürlich eine 3 m-Zone vorzuschreiben. Der Zweitbeschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 K-StG 1991, nämlich die Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs, im Gegenstand nicht vorlägen. Der Zweitbeschwerdeführer wies neuerlich auf den angeblich vorliegenden Widerspruch innerhalb des Spruchs des Auftrages hin und rügte, dass auch ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. So wäre für die Beurteilung des Sachverhaltes die Aufnahme von Beweisen unbedingt erforderlich gewesen. Insbesondere hätte die Beurteilung, ob Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 49 Abs. 3 K-StG 1991 erforderten, die Einholung von Fachgutachten unabhängiger Sachverständiger erfordert.

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden jeweils vom 19. September 2006 wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte in den im Wesentlichen gleich lautenden Entscheidungen die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen dar, nannte in weiterer Folge die nachhaltigen Vorteile, die mit der Herstellung und der Erhaltung einer öffentlichen Straße für die Eigentümer der an der Straße liegenden Liegenschaften verbunden seien, und meinte, diese Nutzen rechtfertigten die Heranziehung der Anlieger zu Leistungen, teils im Interesse der Erhaltung der Straßen, teils im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Dazu zählten auch die Abstandsvorschriften. Im konkreten Zusammenhang sei die Bestimmung des § 49 K-StG 1991 maßgeblich. Nach Wiedergabe der Abs. 1, 2 und 5 dieser Bestimmung vertrat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden die Ansicht, dass sich aus dem in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt schlüssig und nachvollziehbar ergebe, dass der Weg Nr. 2400/4 mit Beschluss des Gemeinderates am 20. Februar 1954 als Ortschaftsweg mit der Bezeichnung "Linsenbergerweg", ausgehend von der Pischeldorfer Landesstraße über Erlach nach Linsenberg und Annamischl, kategorisiert und damit dem allgemeinen Verkehr ausdrücklich gewidmet worden sei.

Weiters habe sich schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass von den im Eigentum der jeweiligen Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Sträucher und Bäume sowie Wurzeln in den Straßenkörper des öffentlichen Weges Nr. 2400/4 KG Windisch St. Michael hineinragten bzw. -wüchsen. Weiters habe sich ergeben, dass die mit der Herstellung und Erhaltung der Straße, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses betraute Stelle (die Gemeindestraßenverwaltung), die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.

Mai 2005 zur Ausästung und zur Beschneidung sämtlicher Pflanzungen in einem Abstand von 3 m bzw. in diesem Bereich zur Entfernung wachsender Bäume und Sträucher aufgefordert habe. Es stehe fest, dass die Verpflichteten der Aufforderung der Gemeindestraßenverwaltung keine Folge geleistet und in weiterer Folge die Straßenbehörde als die der Gemeindestraßenverwaltung übergeordnete Verwaltungsstelle die nunmehr in Streit stehenden amtlichen Entscheidungen und Verfügungen auf Grund des Straßengesetzes getroffen habe. Im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtslage erweise sich die Vorgangsweise der Gemeinde absolut als rechtskonform und im Speziellen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes definitiv als gesetzmäßig.

Gegen diese Bescheide richten sich die nunmehr vorliegenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Der Erstbeschwerdeführer rügt die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides im Bezug auf die §§ 58 und 60 AVG. Er meint weiters, es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ihre die Vorstellung abweisende Begründung auf § 49 Abs. 1 K-StG 1991 beziehe, obwohl der Bescheid der Gemeinde nicht auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen worden sei.

Der Zweitbeschwerdeführer macht unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, er habe sowohl in der Berufung als auch in der Vorstellung vorgebracht, dass keine Sträucher und Bäume von seinem Grundstück in die öffentliche Straße hineinragten bzw. sich nicht im Straßenkörper ausdehnten. Dass dem so sei, werde weder im Bescheid erster noch zweiter Instanz behauptet. Die Abweisung der Vorstellung stütze sich auf § 49 Abs. 1 K-StG 1991, auf dessen Grundlage der Bescheid aber nicht erlassen worden sei. Die nachträgliche Sanierung eines mangelhaften Bescheidinhalts im Wege der Vorstellungsentscheidung sei unzulässig. Die inhaltliche Voraussetzung der Vorschreibung sei nicht gegeben, zumal die Sicht auf der Straße keineswegs behindert sei und der Bewuchs auch keinen Anlass zu Schneeverwehungen gebe. Weiters lägen die Voraussetzungen zur Entfernung der Bäume und Sträucher im Sinn des § 49 Abs. 3 K-StG 1991 nicht vor, da die von der Behörde herangezogenen Rücksichten der Straßenerhaltung und des Verkehrs die Auslichtung oder die Bewirtschaftung nach einer bestimmten Betriebsweise nicht erforderten.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften machen beide Beschwerdeführer geltend, es fehle dem angefochtenen Bescheid die Festsstellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Dieser basiere inhaltlich lediglich auf der keineswegs im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten stehenden Feststellung der Behörde, dass im Bereich der im Spruch zitierten Grundstücke Sträucher, Bäume sowie Wurzeln in den Straßenkörper des öffentlichen Weges hineinragten bzw. wüchsen. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren hätte zu Tage gebracht, dass die Grundlage, die die Behörde für die Bescheiderlassung herangezogen hätte, nicht vorläge. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die Behörde den Bescheid in der vorliegenden Form nicht erlassen dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2007 legte die mitbeteiligte Partei ergänzende Aktenunterlagen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 49 K-StG 1991 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen ist - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 44 - nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand (§ 47 Abs. 5) gestattet; die Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werde; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit, des Verkehrs oder der künftigen Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Hecken dürfen die Straße um nicht mehr als 1 m überragen und müssen so beschaffen sein, daß der Luftdurchzug durch sie nicht behindert wird. Die Straßenverwaltung kann, ohne daß dadurch ein Entschädigungsanspruch entsteht, verlangen, daß hochwüchsige Kulturpflanzen, die die Sicht behindern würden, nur in einer Entfernung von mindestens 4 m vom Straßenrand (§ 47 Abs. 5) angepflanzt werden.

(2) Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung vom Grundeigentümer ohne Entschädigung entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße für Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen Anlaß geben. Der Grundeigentümer hat in diesem Falle nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten Maßnahmen Obstbäume betreffen. Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 37 und 38 sinngemäß. Die Auslichtungsarbeiten müssen so fachgemäß durchgeführt werden, daß durch den Beschnitt keine Verunstaltung der Pflanzungen eintritt.

(3) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind an eine öffentliche Straße angrenzende Wälder in einer Breite von vier Metern vom äußeren Straßenrande (§ 47 Abs. 5) beiderseits der Straße auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften, wenn Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs dies erfordern. Die Straßenverwaltung hat hiebei die forstgesetzlichen Bestimmungen zu beachten und forstbehördlichen Anordnungen zu entsprechen. Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 zu behandeln.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für überregionale Radwege."

Die Beschwerdeführer haben wiederholt vorgebracht, die Behörde habe die Bestimmung des § 49 K-StG 1991 unrichtig angewandt; so finde insbesondere Abs. 1 auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Abs. 3 sei hingegen als Grundlage des Auftrages heranzuziehen, wie dies auch der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde tue. Diesfalls fehle aber die Herstellung des Einvernehmens mit der Forstbehörde und die Zuerkennung einer Entschädigung.

Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer ist die Heranziehung und Zitierung des § 49 Abs. 1 K-StG 1991 in der Begründung der Bescheide der Gemeindebehörden bzw. auch im angefochtenen Bescheid keinesfalls in rechtswidriger Weise erfolgt. Diese Bestimmung umschreibt allgemein die Gebote, die hinsichtlich des Bewuchses durch Bäume, Sträucher und Hecken bei an öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken einzuhalten sind. Demnach ist eine solche Anpflanzung nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden.

Der Gesetzgeber hat durch die Abs. 2 und 3 des § 49 K-StG 1991 nun Möglichkeiten geschaffen, unter anderem den Geboten des Abs. 1 durch bescheidmäßige Vorschreibung zum Durchbruch zu verhelfen. Allerdings hat der Gesetzgeber die dafür zur Verfügung stehenden Mittel unterschiedlich gestaltet und der Straßenbehörde mehrere Instrumente zum Einschreiten zur Verfügung gestellt, die wiederum auf das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte abstellen.

So sieht § 49 Abs. 2 K-StG 1991 zwei unterschiedliche Fallkonstellationen für ein behördliches Einschreiten vor. Der erste Fall (erster Satz) bezieht sich auf "Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen," diese sind entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Der zweite Fall geht von der gleichen Anordnung bei Bäumen, Sträuchern und Hecken aus, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen führen; hier wird allerdings nicht auf die Entfernung von der Straße abgestellt (arg.: "das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße").

Abs. 3 bezieht sich schließlich auf Auslichtungsmaßnahmen bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen von an eine öffentliche Straße angrenzenden Wäldern für den Fall, dass dies Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs erfordern.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die auch im Verfahren relevierte Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der gegenständliche Auftrag an die Beschwerdeführer erging. Die Gemeindebehörde erster Instanz zitierte zwar in ihrem Spruch die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 und 3 K-StG 1991, formulierte aber den Spruch dahingehend, dass "die Sträucher und Bäume, welche in die öffentliche Verkehrsfläche Nr. 2400/4 KG Windisch St. Michael ragen, in einem Abstand von 3 m (gemessen ab dem bestehenden Asphaltrand) entsprechend auszuästen und zu beschneiden, bzw. in diesem Bereich wachsende Bäume und Sträucher gänzlich zu entfernen sind."

Aus dem Wortlaut dieser Formulierung, der mit § 49 Abs. 2 erster Fall K-StG 1991 inhaltlich übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass sich der behördliche Auftrag, der durch Abweisung der Berufung im Instanzenzug inhaltlich keine Änderung erfahren hat, offenbar allein auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 K-StG 1991 stützt.

Nun haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Spruch des Bescheides in sich widersprüchlich sei, weil zum einen die Ausästung und Beschneidung, zum anderen aber die Entfernung des Bewuchses aufgetragen worden sei. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde hat in Bezug auf das gleichlautende Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer dahingehend geantwortet, dass sich zum einen Bäume und Sträucher im 3 m-Bereich befänden, welche gänzlich zu entfernen seien. Des Weiteren befänden sich aber "in weiterer Entfernung" auch etliche großwüchsige Bäume, von denen Äste in den Bereich von 3 m zum Asphaltrand hineinragten; diese Äste seien zu beschneiden.

Damit nahm die Berufungsbehörde offenbar auf den zweiten Satz (zweiten Fall) des § 49 Abs. 2 K-StG 1991 Bezug, der allerdings an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Demnach gilt das gleiche (wie nach dem ersten Satz dieser Bestimmung) ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße für Bäume, Sträucher und Hecken, "wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder für Schneeverwehungen Anlass geben."

Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich der Auftrag an die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 K-StG 1991, und zwar auf beide dort normierte Fallkonstellationen, stützt.

Das bedeutet in Bezug auf die vorliegenden Beschwerden zum einen, dass auf die im Zusammenhang mit einem Auftrag nach § 49 Abs. 3 K-StG 1991 getroffenen Ausführungen nicht weiter Bedacht zu nehmen war, handelte es sich doch im vorliegenden Fall nicht um einen Auftrag nach dieser Gesetzesstelle.

Zum anderen hat dies zur Folge, dass die Beschwerden den Gemeindebehörden zutreffend Ermittlungs- und Feststellungsmängel in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 K-StG 1991 vorwerfen. Wie die Beschwerdeführer nämlich zutreffend ausführen, fehlt eine ausreichende Feststellung des in Bezug auf die angewendete Norm entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Die Gemeindebehörde erster Instanz beruft sich allgemein auf eine Feststellung "im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit", ohne dies durch ein konkretes Ermittlungsergebnis unter Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführer näher zu untermauern. Auch in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, deren erstes Aktenstück jeweils der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Jänner 2006 ist, findet sich kein Hinweis auf die Durchführung oder die Ergebnisse der genannten Überwachungstätigkeit. Die Gemeindebehörde zweiter Instanz ging nicht näher auf die Bestreitung des Vorliegens der Voraussetzungen ein. Im angefochtenen Bescheid findet sich unter Bezugnahme auf den in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt, aber ohne nähere Begründung die knappe Feststellung "es habe sich schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass von im Eigentum der jeweiligen Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Sträucher und Bäume sowie Wurzeln in den Straßenkörper des öffentlichen Weges hineinragten bzw. -wüchsen." Auf welche konkreten Aktenunterlagen die belangte Behörde diese "schlüssige und nachvollziehbare" Feststellung stützt, wird nicht erwähnt.

Das bereits im Verfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 K-StG 1991, wonach die Bäume und Sträucher in eine öffentliche Straße hineinragten bzw sich im Straßenkörper ausdehnten, in ihrem Fall verwirklicht wäre, kann daher, jedenfalls auf Grundlage des dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsaktes, nicht entkräftet werden. Träfe dieses Vorbringen aber zu, so erwiese sich der Auftrag wegen des Fehlens der entscheidenden Voraussetzungen als rechtswidrig.

Dazu kommt, dass der Auftrag, der sich - wie oben dargelegt - auch auf § 49 Abs. 2 zweiter Fall K-StG 1991 bezieht, in diesem Zusammenhang an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, deren Vorliegen von den Beschwerdeführern bestritten und ebenfalls im Verfahren nicht ermittelt wurde. Der Auftrag einer Ausästung oder Beschneidung von weiter entfernt stehenden Bäumen oder Sträuchern wäre nämlich nur dann rechtmäßig, wenn sie die Sicht auf die Straße behinderten oder zu Schneeverwehungen Anlass gäben. Auch zum Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlen aber Ermittlungsergebnisse und Feststellungen in den Gemeindebescheiden.

Die belangte Behörde hätte diese Ermittlungsmängel erkennen und die angefochtenen Bescheide aufheben müssen; dadurch, dass sie dies unterlassen hat, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2007